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ArbG Köln 15.07.1998 9 Ca 4425/97

Arbeitsrecht; | Überwachung eines Arbeitnehmers durch Detektiv

Ein Arbeitgeber schleuste ohne vorherige Information des Betriebsrates eine Detektivin als ,,Arbeitnehmerin'' in seinen Betrieb (Hotel mit Bar) ein, weil er einen Arbeitnehmer (Barkeeper) im Verdacht hatte, Straftaten (insbes. Unterschlagungen) zu Lasten des Unternehmens zu begehen. Indessen wurde der von der Detektivin über den betroffenen Arbeitnehmer erstattete Bericht - der den Verdacht bestätigte - im Kündigungsrechtsstreit als unverwertbar abgelehnt. In der Einschleusung der Detektivin liege ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des überwachten Arbeitnehmers. Die Maßnahme könne nur aufgrund einer Interessenabwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers und den betrieblichen Interessen gerechtfertigt sein. Diese Abwägung gehe hier eindeutig zu Gunsten des Arbeitnehmer...

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