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Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen gem. § 23a UStG für Vereine
Nach § 23a UStG können gemeinnützige Vereine die Vorsteuer nach Durchschnittssätzen i. H. von 7 % der Umsätze abziehen, wenn ihr Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 30.678 € nicht überstiegen hat. Bei einer Vereinsgründung innerhalb des laufenden Kalenderjahrs ist nach dem mangels eines im Vorjahr erzielten Umsatzes auf den voraussichtlichen Umsatz des Gründungsjahrs abzustellen. Dies entspricht der Kleinunternehmerregelung in § 19 UStG, bei der ebenfalls der voraussichtliche Umsatz des Gründungsjahrs maßgeblich ist (vgl. , BStBl 1976 II S. 400). Die BFH-Entscheidung hat zur Folge, dass der Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen nur für kleinere Vereine möglich ist.
Im Streitfall hatte ein im Sommer 2002 gegründeter Verein mit einem Benefizkonzert im Septemb...