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Berufsrecht | Keine Sprachprüfung für den in einem anderen Mitgliedstaat tätigen Rechtsanwalt
Ein Rechtsanwalt hat die Möglichkeit, auf Dauer in einem anderen Mitgliedstaat unter seiner ursprünglichen Berufsbezeichnung tätig zu sein (RL 98/5/EG des Rates v. ). Dieses Recht darf nicht von einer Sprachprüfung im Aufnahmestaat abhängig gemacht werden ( und C-193/05). Allein die Bescheinigung der Eintragung eines europäischen Rechtsanwalts bei der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaats sei erforderlich, um sich bei einer Rechtsanwaltskammer des Aufnahmestaats eingetragen zu lassen. Bereits die bestehenden Berufs- und Standesregeln gewährleisteten in ausreichendem Maße eine ordnungsgemäße Rechtspflege. So dürfe der europäische Rechtsanwalt keine Fälle bearbeiten, die Sprachkenntnisse erfordern, über die er nicht verfügt. Außerdem habe e...