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Prozessrecht | Rechtswirkung eines elektronischen Dokuments
Ein dem Gericht zugeleitetes, einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehendes Dokument, das nicht – wie von § 55a VwGO gefordert – qualifiziert (vgl. § 2 Nr. 3 SigG) elektronisch signiert ist, entfaltet keinerlei Wirkung. Insbesondere wird damit keine Frist (hier: für Berufungsbegründung gemäß § 124a Abs. 4 VwGO) gewahrt (, KommJur 2006 S. 312).