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Lohnsteuer | Gestellung einheitlicher bürgerlicher Kleidung nicht zwangsläufig Arbeitslohn
Nach dem NWB RAAAC-16065 kann auch bei der Gestellung einheitlicher, während der Arbeitszeit zu tragender bürgerlicher Kleidungsstücke das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers im Vordergrund stehen bzw. ein geldwerter Vorteil des Arbeitnehmers zu verneinen sein. – Anmerkung: Bemerkenswert an dieser Entscheidung ist, dass sie ganz ohne das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG auskommt. Corporate identity kann daher auch steuerbegünstigt durch Anschaffung bürgerlicher Kleidung gefördert werden, so lange diese einheitlich ist und nicht den speziellen Wünschen des einzelnen Arbeitnehmers entsprechend angefertigt wurde.