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Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen
Das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen aus § 43a Abs.4 BRAO kann auch für die mit einem Rechtsanwalt in einer Sozietät verbundenen Kollegen gelten. Diese Gesetzesauslegung verletzt Rechtsanwälte zumindest dann nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs.1 GG, wenn die Mandanten mit der weiteren Tätigkeit des Sozius nicht einverstanden sind und es in der Kanzlei keine räumliche oder organisatorische Arbeitsteilung mit strikt getrennten Bereichen gibt.