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Verwertungsbefugnis bei Leasingvertrag
Ein Leasingvertrag begründet keine Verwertungsbefugnis i. S. des § 1 Abs. 2 GrEStG, wenn dem Leasingnehmer lediglich das Recht eingeräumt wird, zum Ablauf des Leasingvertrags den Abschluss eines Kaufvertrags über das Leasingobjekt mit dem Leasinggeber (zu einem feststehenden Kaufpreis) herbeizuführen. Eine Verwertungsmöglichkeit ist erst dann gegeben, wenn der Leasingnehmer jederzeit die Übereignung des Grundstücks herbeiführen und sich dadurch den etwaigen Wertzuwachs des Grundstücks verschaffen kann. Kann der Leasingnehmer dagegen die Übereignungsverpflichtung erst zum Ablauf des Leasingvertrags herbeiführen, besteht diese Verwertungsmöglichkeit nicht.