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Fehlender Nachweis für Katalogberuf ähnlichen Beruf
Ein Beruf ist einem Katalogberuf nur dann ähnlich, wenn er in wesentlichen Punkten mit diesem verglichen werden kann; dazu gehört die Vergleichbarkeit der Ausbildung und die Vergleichbarkeit der beruflichen Tätigkeit. Entscheidet das Finanzgericht, dass der Kläger keinen einem Katalogberuf ähnlichen Beruf i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ausgeübt hat, weil es an einem Nachweis sowohl vergleichbarer Kenntnisse als auch einer vergleichbaren Tätigkeit fehlt, ist das nicht zu beanstanden.