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Streitwert für die Anfechtung eines Haftungsbescheids
Die gleichzeitige Anfechtung von Haftungsbescheid und Leistungsgebot führt weder zu einer „Verdoppelung” des Streitwerts noch schließt die formelle Selbständigkeit der Anfechtungsbegehren ein Zusammenfallen beider Streitwerte aus. Bezieht sich das gleichzeitig angefochtene Leistungsgebot auf den vollen Haftungsbetrag und kommt eine Auswahl z. B. zwischen Gesamtschuldnern oder eine Verteilung des Haftungsbetrags nicht in Betracht, bemisst sich das zusätzliche finanzielle Interesse an der erstrebten Aufhebung des Leistungsgebots mit 10 v. H. des Haftungsbetrags. Die Erledigungsgebühr setzt eine besondere Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten voraus, die über die allgemeine Prozessführung hinausgeht. Das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren bildet mit dem Verfahren der Aussetzung der Voll...