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Einkommensteuer; | freiberufliche Tätigkeit als Bildberichterstatter (§§ 15, 18 EStG; § 2 GewStG)
Dem sind folgende Leitsätze beigegeben: (1) Stellen ein Kameramann und ein Tontechniker als Gesellschafter einer PersGes für Fernsehanstalten mit Originalton unterlegtes Filmmaterial über aktuelle Ereignisse her, sind sie als Bildberichterstatter freiberuflich i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG tätig. (2) Geben sie teilweise Aufträge an andere Kameramänner und Tontechniker weiter, ohne insoweit auf die Gestaltung des Filmmaterials Einfluss zu nehmen, sind sie mangels ausschließlich eigenverantwortlicher Tätigkeit insgesamt gewerblich tätig.