Berücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens; Verfahrensmangel wegen nicht ausreichender Urteilsbegründung
Gesetze: FGO § 96 Abs. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 3, FGO § 116 Abs. 6, FGO § 119 Nr. 6
Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht (FG) zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung —FGO—). Die Revision ist gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen.
1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) macht zwar zu Unrecht geltend, die Entscheidung des FG sei —soweit es das „Familiendarlehen” angehe— nicht mit ausreichenden Gründen versehen und das FG habe den Sachverhalt nur unzureichend aufgeklärt. Die sinngemäß geltend gemachte Verletzung von § 119 Nr. 6 FGO liegt nicht vor. Ein solcher Verfahrensmangel ist nur gegeben, wenn die Begründung des Urteilsspruchs überhaupt oder im Hinblick auf einen —selbständigen— prozessualen Anspruch oder ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel fehlt oder die Entscheidungsgründe nur aus inhaltsleeren Floskeln bestehen oder missverständlich und verworren sind (z.B. , BFH/NV 2006, 768). Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt. Das FG hat die seine Entscheidung tragenden Erwägungen hinreichend deutlich gemacht. Bei der Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht fehlt die Darlegung, dass sich dem FG nach seiner materiell-rechtlichen Auffassung eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auch ohne entsprechenden Beweisantrag aufdrängen musste (s. dazu z.B. , BFH/NV 2006, 1142).
2. Der Kläger rügt jedoch zutreffend eine Verletzung des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO. Nach dieser Vorschrift hat das FG bei seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens, insbesondere den Inhalt der vorgelegten Akten und das Vorbringen der Prozessbeteiligten (quantitativ) vollständig und (qualitativ) einwandfrei zu berücksichtigen. Ein Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO ist ein Verfahrensfehler (z.B. , BFH/NV 2005, 1354, m.w.N.). Im Streitfall liegt ein solcher Verfahrensfehler vor, auf dem die Vorentscheidung beruht.
Nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und damit den Senat bindenden Feststellungen des FG (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) hat der Kläger das Darlehen über 62 500 DM in voller Höhe zur Tilgung des die vermietete Wohnung betreffenden, noch offenen Finanzierungsdarlehens verwendet (Bl. 3 u. 4 FG-Urteil). In den Entscheidungsgründen vertritt das FG die Auffassung, der Kläger habe dieses Finanzierungsdarlehen nur in der Höhe des bisher seiner Ehefrau zuzurechnenden Hälfteanteils übernehmen können, weil nur insoweit ein Zusammenhang mit der Finanzierung des Erwerbs einer Einkunftsquelle vorliege. Die Zahlung des übersteigenden Betrages habe damit ihren Ursprung im steuerlich nicht relevanten Verhältnis der Eheleute untereinander und rechne zu den nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung (Bl. 6 FG-Urteil). Mit dieser Beurteilung hat das FG das in der Klageschrift enthaltene Vorbringen des Klägers übergangen, mit diesem Restbetrag habe er seinen Anteil an dem auf die vermietete Wohnung entfallenden Finanzierungsdarlehen umgeschuldet.
3. Der Senat hält es für sachgerecht, die Vorentscheidung gemäß § 116 Abs. 6 FGO wegen des Verfahrensfehlers aufzuheben und an das FG zurückzuverweisen, damit dieses prüft, ob der Restbetrag des Darlehens über 62 500 DM tatsächlich zur Umschuldung (Ablösung) des auf den Kläger entfallenden Anteils an dem ursprünglichen Finanzierungsdarlehen verwendet worden ist.
Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 2114 Nr. 11
DAAAC-16061