Verzicht eines Gesellschafters auf kapitalersetzende Forderung
Gesetze: EStG § 6 Abs. 1, EStG § 4, EStG § 5
Instanzenzug: ,F
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgeworfene Frage, ob die Grundsätze des Beschlusses des Großen Senats des (BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307) auch dann gelten, wenn zwischen einer Darlehensgewährung durch den Gesellschafter und der Einlage der Darlehensforderung nur ein sehr kurzer Zeitraum von drei oder sechs Monaten liegt, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Entscheidung in BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307 auch dann einschlägig ist, wenn der Wert der Darlehensforderung von Anfang an gemindert war, das Darlehen also bereits zum Zeitpunkt seiner Hingabe kapitalersetzenden Charakter hatte (Senatsurteil vom I R 30/01, BFH/NV 2002, 677). Da das Steuerrecht die Entscheidung des Gesellschafters, die Gesellschaft statt mit Eigenkapital mit eigenkapitalersetzenden Darlehen zu finanzieren, grundsätzlich anerkennt (Senatsurteil vom I R 127/90, BFHE 166, 356, BStBl II 1992, 532), kann auch nicht im Wege einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise die Vergabe eines eigenkapitalersetzenden Darlehens als Zuführung von Eigenkapital gewertet werden, wenn sich dies später als steuerlich günstiger erweist (Senatsurteil in BFH/NV 2002, 677). Unerheblich ist, wie viel Zeit seit der Darlehensgewährung einerseits und der Einlage der Darlehensforderung andererseits verstrichen ist. Ein kurzer Zeitraum kann allenfalls ein Indiz dafür sein, dass von Anfang an nicht die Hingabe eines Darlehens, sondern eine verdeckte Einlage gewollt war. Dies zu beurteilen, obliegt dem Finanzgericht (FG). Weiterer Klärungsbedarf ist nicht erkennbar. Ob die Einlage einer kapitalersetzenden Darlehensforderung auch dann als wertlos oder im Wert erheblich gemindert beurteilt werden kann, wenn die Darlehensmittel im Zeitpunkt der Einlage noch im Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft vorhanden sind, wäre in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig, weil diese Sachverhaltsgestaltung im Streitfall nicht vorliegt.
2. Soweit die Klägerin als Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO unzureichende Sachverhaltsaufklärung rügt (§ 76 Abs. 1 FGO), fehlt es an einer ausreichenden Begründung (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
Wird ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht gerügt, so sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH Ausführungen dazu erforderlich, welche Beweise das FG von Amts wegen hätte erheben müssen, aus welchen Gründen sich die Notwendigkeit einer Beweiserhebung auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern die Beweiserhebung auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunktes des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (z.B. , BFH/NV 2005, 1860).
Die Klägerin ist der Auffassung, das FG hätte zum Beweis der Werthaltigkeit der Forderung den Umstand berücksichtigen müssen, dass die Gesellschafterin der Klägerin Kapital zugeführt habe, anstatt sie zu liquidieren. Damit ist nicht dargetan, welche weiteren Ermittlungsmaßnahmen sich dem FG hätten aufdrängen müssen. Im Übrigen hat das FG zur Kenntnis genommen, dass die Gesellschafterin der Klägerin Finanzmittel in Höhe der Darlehen zur Verfügung gestellt hat. Es hat aber aus dem Umstand, dass im Streitjahr zu dem bereits vorhandenen Verlustvortrag ein weiterer erheblicher Verlust erlitten wurde und stille Reserven im nennenswerten Umfang nicht vorhanden waren, geschlossen, dass die Darlehensforderungen zum Zeitpunkt ihrer Einlage erheblich an Wert eingebüßt hatten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 2074 Nr. 11
KÖSDI 2006 S. 15302 Nr. 11
KÖSDI 2007 S. 15427 Nr. 2
VAAAC-16042