BFH Beschluss v. - I B 156/04

Bindung des Finanzamts an verbindliche Zusage, tatsächliche Verständigung oder nach Treu und Glauben

Gesetze: AO § 88, AO § 204

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Im Streitfall ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—) nicht erforderlich. Ein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen könnte (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), liegt nicht vor.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) macht mit ihrer Beschwerde geltend, dass das Finanzgericht (FG) die Voraussetzungen einer tatsächlichen Verständigung verkannt bzw. das Vorliegen einer tatsächlichen Verständigung im Streitfall zu Unrecht verneint habe. Dieses Vorbringen kann, selbst wenn es berechtigt wäre, nicht zur Zulassung der Revision führen (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa , BFH/NV 2004, 974; Senatsbeschluss vom I B 56-59/05, BFH/NV 2006, 96).

Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Rechtsfragen begründen keine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO. Durch die Rechtsprechung ist hinreichend geklärt, dass eine verbindliche Zusage, eine tatsächliche Verständigung oder eine sonstige Bindung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt —FA—) nach Treu und Glauben nur dann angenommen werden kann, wenn auf Seiten des FA ein für die Entscheidung über die Steuerfestsetzung zuständiger Amtsträger (Vorsteher oder Sachgebietsleiter) beteiligt ist (vgl. , BFH/NV 2005, 663, zur Bindung an eine Mitteilung nach Treu und Glauben; , BFHE 206, 292, BStBl II 2004, 975, zur tatsächlichen Verständigung, und vom I R 71/03, BFHE 206, 42, BStBl II 2004, 742, zur verbindlichen Zusage). Äußerungen des Betriebsprüfers, Berichte oder Mitteilungen der Außenprüfung reichen für eine solche Bindung grundsätzlich nicht aus (, BFH/NV 2001, 1619; vom V R 1/88, BFH/NV 1991, 846; ebenso: Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 201 AO Tz. 13; Sauer in Beermann/Gosch, AO § 201 Rz. 25 f.). Neue Gesichtspunkte, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Rechtsfrage durch den BFH erforderlich machen und eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (vgl. , BFHE 210, 365, BStBl II 2005, 864, unter I.1.a, m.w.N.), sind nicht erkennbar. Auf die übrigen Rechtsfragen, die das Rechtsinstitut der tatsächlichen Verständigung zum Gegenstand haben, kommt es demzufolge nicht an; sie sind im Streitfall nicht entscheidungserheblich.

Gleichermaßen liegt insoweit kein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO vor. Die von der Klägerin beantragte Beweisaufnahme durfte unterbleiben, da auch eine dem Vortrag der Klägerin entsprechende Äußerung des Betriebsprüfers ohne Beteiligung des zuständigen Amtsträgers keine Bindungswirkung entfalten konnte (vgl. , BFH/NV 2005, 564; ferner: Seer in Tipke/Kruse, a.a.O., § 81 FGO Tz. 46; Beermann in Beermann/Gosch, FGO § 115 Rz. 177).

In Bezug auf die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung ist das FG aufgrund des von ihm festgestellten Sachverhaltes zu dem Ergebnis gekommen, dass die dem Geschäftsführer der Klägerin gezahlte Gesamtvergütung unangemessen hoch gewesen sei. Das FG hat insoweit eine einzelfallbezogene Würdigung vorgenommen, aus der sich selbst dann keine Anknüpfungspunkte für eine Rechtsfortbildung ergeben würden, wenn diese Würdigung angreifbar oder sogar eindeutig fehlerhaft sein sollte.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 2031 Nr. 11
KÖSDI 2006 S. 15302 Nr. 11
KÖSDI 2007 S. 15427 Nr. 2
BAAAC-16040