Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Steuerberatung; | Werbung eines Lohnsteuerhilfevereins (§ 57a StBerG)
Der von einem Fernsehsender im Rahmen eines Werbeblocks ausgestrahlte Hinweis eines Lohnsteuerhilfevereins auf dessen neue Telefonnummer ist nicht schon allein deshalb unzulässig, weil § 3 WerbeVOStBerG den Lohnsteuerhilfevereinen die Veröffentlichung von Anzeigen nur in Form des Abdrucks in Tageszeitungen, in gemeindlichen Mitteilungsblättern und in Anzeigenblättern mit ortsbezogenem Wirkungskreis erlaubt. Auf die nach § 3 WerbeVOStBerG an sich gegebene Unzulässigkeit der Veröffentlichung von Anzeigen der Lohnsteuerhilfevereine in anderen Medien kann es nach § 57a StBerG und den §§ 11, 22 der Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer nicht mehr ankommen, da andernfalls die Lohnsteuerhilfevereine in ihren Grundrechten aus Art. 9 und 12 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt würden (OLG Dresden, Urt. v. - 14 U 2426/96, NJW-RR 1998, 1334).