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Rechtsberatung; | unerlaubte Rechtsberatung durch berufsständische Vereinigung
Eine berufsständische oder berufsstandsähnliche Vereinigung i. S. der Ausnahmevorschrift des Art. 1 § 7 RBerG ist nicht gegeben, wenn nach der Satzung der betreffenden Vereinigung (hier: Arbeitsgemeinschaft Forschung, Aus- und Weiterbildung freier und wirtschaftsberatender Berufe e. V.) die Mitgliedschaft in ihr praktisch jedermann mit einer kaufmännischen Berufsausbildung offensteht und mit dieser Maßgabe einen vom angestellten Fachverkäufer über den Bankangestellten bis zum Hochschullehrer für BWL/VWL reichenden Personenkreis anspricht. Der Zusammenschluß einiger weniger Angehöriger einer bestimmten Berufsgruppe genügt nicht, um die Voraussetzungen des Art. 1 § 7 RBerG zu erfüllen; erforderlich ist vielmehr eine Anzahl von Mitgliedern, die repräsentativ sind für die - angeblich - vertret...