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Architektenrecht; | sittenwidrige Provisionspflicht für Auftragsvermittlung
Ein Vertrag, durch den sich ein Architekt verpflichtet, dem Vertragspartner für die Vermittlung von Architektenaufträgen eine ,,Provision'' in Höhe von 10 % seines Architektenhonorars zu zahlen, ist wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig. Gem. § 15 Abs. 2 Nr. 8 Baukammergesetz NW ist ein Architekt verpflichtet, in Ausübung seines Berufs keine Vorteile von Dritten, die nicht Auftraggeber sind, anzunehmen. Dieses Gesetz gilt zwar erst seit 1992; es hat jedoch zum Ausdruck gebracht, was für Architekten schon immer als standesgemäß bzw. nicht standesgemäß galt (, MDR 1998, 1283).