Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: InsO § 6; InsO § 7; InsO § 34 Abs. 2; ZPO § 148; ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ZPO § 577 Abs. 6 Satz 3; ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 4
Instanzenzug: AG Krefeld 91 IN 170/04 vom LG Krefeld 6 T 354/05 vom
Gründe
I.
Durch wurde der Schuldner verurteilt, an den Gläubiger 17.199,56 Euro zu zahlen. Das Urteil wurde rechtskräftig. Auf Antrag des Gläubigers vom ist am das Insolvenzverfahren über das Vermögen des seit dem durch eine Betreuerin mit dem Aufgabenkreis "Vermögenssorge, Vertretung in Prozessverfahren betreffend Altschulden sowie eigener Regress, Mandatierung eines Rechtsanwalts" vertretenen Schuldners eröffnet worden. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seinen Antrag auf Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses und Abweisung des Eröffnungsantrags weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 34 Abs. 2, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
1. Die Vorinstanzen haben das rechtliche Gehör des Schuldners (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt. Sie haben seinen Einwand, er sei bereits im Vorprozess prozessunfähig gewesen, geprüft, aber für unerheblich gehalten. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht, den Rechtsansichten der Verfahrensbeteiligten zu folgen (BVerfGE 64, 1, 12; BVerfG NJW 2005, 3345, 3346).
2. Der Schuldner hält die Frage für grundsätzlich, "wie der - auch auf das vorhergehende Erkenntnisverfahren bezogene - verfahrensrechtlich beachtliche Einwand der Prozessunfähigkeit im anschließenden Insolvenzverfahren zu behandeln ist." Im Insolvenzverfahren wird der Schuldner von seiner Betreuerin vertreten (§ 1902 BGB). Entscheidungserheblich ist lediglich die Frage, ob er im Insolvenzverfahren einwenden kann, die titulierte Forderung des Gläubigers, die zugleich den Insolvenzgrund darstellt, bestehe nicht, weil er, der Schuldner, auch im Vorprozess nicht prozessfähig gewesen sei. Diese Frage ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch geklärt. Einwendungen des Schuldners gegen einen vollstreckbaren Titel werden nicht im Insolvenzeröffnungsverfahren geprüft, sondern in dem für den jeweiligen Einwand vorgesehenen Verfahren (, z.V.b.). Im vorliegenden Fall hätte der Schuldner Nichtigkeitsklage nach § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO erheben können. Hingegen ist es nicht Aufgabe des Insolvenzgerichts, rechtlich oder tatsächlich zweifelhaften Einwänden des Schuldners gegen ein rechtskräftiges Urteil nachzugehen.
3. Eine Aussetzung des Insolvenzverfahrens nach § 148 ZPO kommt nicht in Betracht. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Aussetzung des Verfahrens (§§ 148 ff ZPO) sind auf das grundsätzlich eilbedürftige, auf eine rasche Befriedigung der Gläubiger angelegte Insolvenzverfahren nicht anwendbar (MünchKomm-InsO/Ganter, § 4 Rn. 15; HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 4 Rn. 25).
4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde kann nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BAAAC-15953
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein