Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: ZPO § 321a
Instanzenzug: LG Berlin 23 O 23/01 vom KG Berlin 8 U 275/02 vom
Gründe
Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet.
Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; - WM 2005, 475).
Der Senat hat bei seiner Entscheidung das Vorbringen des Beklagten, das er zum Gegenstand seiner Anhörungsrüge macht, in vollem Umfang geprüft, es aber nicht für entscheidungserheblich erachtet. Auch soweit der Beklagte eine Berichtigung des Tatbestandes des Berufungsurteils angestrebt hat, können die nach seiner Auffassung berichtigungsbedürftigen Tatsachen unterstellt werden, ohne dass dies auf das Ergebnis der Revisionsentscheidung Einfluss hätte.
Fundstelle(n):
RAAAC-15952
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein