BVerwG Beschluss v. - 10 B 56.05

Leitsatz

1. Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die für das nordrhein- westfälische Kommunalabgabenrecht (§ 6 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW) Geltung beanspruchende Rechtsprechung des OVG Münster, wonach im Rahmen der Gebührenbedarfsberechnung bei der Ermittlung kalkulatorischer Kosten die Abschreibung auf der Basis von Wiederbeschaffungszeitwerten in Kombination mit einer Nominalverzinsung auf Anschaffungsrestwertbasis zulässig ist (vgl. OVG Münster, NWVBl 2006, 17 im Anschluss an NVwZ 1995, 1233 und NVwZ-RR 2000, 383).

2. Zur Zurückweisung eines Beweisantrags wegen hinreichender eigener Sachkunde des Gerichts betreffend die Ermittlung und Auswertung fachwissenschaftlicher Lehrmeinungen (hier: der Betriebswirtschaftslehre) unter dem besonderen Aspekt, dass es - nach dem Landesrecht in der maßgeblichen Auslegung des OVG - nicht um deren "Richtigkeit", sondern lediglich darum geht, ob es sich um in dem Fachgebiet mit beachtlichem wissenschaftlichen Gewicht vertretene Anschauungen handelt.

Gesetze: GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 20 Abs. 3; KAG NRW § 6 Abs. 2 Satz 1; VwGO § 54 Abs. 1; VwGO § 146 Abs. 2; VwGO § 132 Abs. 2; ZPO § 42 Abs. 1; ZPO § 557 Abs. 2

Instanzenzug: VG Gelsenkirchen VG 13 K 3411/99 vom OVG Münster OVG 9 A 3120/03 vom

Gründe

Die auf sämtliche Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. a) Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sieht die Beschwerde darin, dass das Berufungsgericht keinen Beweis über die Vereinbarkeit der von dem Beklagten bei der Gebührenkalkulation angewandten Methode der Kostenrechnung (Kombination von Abschreibungen auf der Grundlage von Wiederbeschaffungszeitwerten und einer Verzinsung nach dem Anschaffungsrestwert zum Nominalzinssatz) mit betriebswirtschaftlichen Grundsätzen erhoben hat; damit habe das Gericht die entsprechenden Beweisanträge übergangen und zugleich seine Pflicht zur Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt. Diese Rügen greifen nicht durch.

Es ist nicht zu beanstanden, dass das Oberverwaltungsgericht die Ablehnung der Beweisanträge auf das Vorhandensein hinreichender eigener Sachkunde gestützt hat. Ein Gericht darf von der Einholung eines Sachverständigengutachtens zu einer entscheidungserheblichen Beweisfrage absehen, wenn es die Frage auf Grund jedermann zugänglicher Sätze, die nach der allgemeinen Erfahrung unzweifelhaft gelten und durch keine besonderen Ausnahmen durchbrochen sind, oder durch Anwendung von allgemeinkundigen Tatsachen, von denen verständige und erfahrene Menschen in der Regel ohne Weiteres Kenntnis haben oder von denen sie sich doch jederzeit durch Benutzung allgemein zugänglicher Erkenntnismittel unschwer überzeugen können, zu entscheiden vermag ( BVerwG 3 C 56.82 - BVerwGE 68, 177 <182> m.w.N.). Anderenfalls darf es auf die Beweiserhebung nur verzichten, wenn es eine besondere Sachkunde für sich in Anspruch nehmen kann; dies ist in einer von den Beteiligten und vom Revisionsgericht nachprüfbaren Weise durch eine überzeugende Darlegung nachzuweisen (BVerwG, Beschlüsse vom - BVerwG 3 B 5.95 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 270 S. 16 und vom - BVerwG 8 B 148.98 - Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 19 S. 56 f.). Diesen Anforderungen hat die Vorinstanz in dem angefochtenen Urteil genügt.

Die Beweisfragen richteten sich auf Feststellungen zum Vorhandensein oder Nichtvorhandensein bestimmter betriebswirtschaftlicher Lehrmeinungen. Es ging also - worauf das angefochtene Urteil (NWVBl 2006, 17) ausdrücklich hinweist - nicht darum, einen durch spezifische Besonderheiten gekennzeichneten konkreten Einzelfall fachlich zu beurteilen, sondern um die Ermittlung fachwissenschaftlicher Auffassungen zu einer abstrakten Problematik. Diese Aufgabe ließ sich in der Tat nicht nur anhand eines Sachverständigengutachtens bewältigen, sondern ebenso durch Sichtung und Auswertung allgemein zugänglicher Erkenntnismittel, nämlich betriebswirtschaftlicher Standardwerke. Angesichts des Hinweises der Vorinstanz auf ihre ständige Befassung mit der in Rede stehenden Materie und die bereits früher erfolgte Einholung eines Sachverständigengutachtens erscheint es auch plausibel, dass sie mit den aus § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW resultierenden betriebswirtschaftlichen Fragestellungen in einer Weise vertraut war, die sie befähigte, die einschlägige Fachliteratur verständig auszuwerten und deren Sinngehalt zutreffend zu erfassen. Das gilt umso mehr, als es nach ihrem materiellrechtlichen Standpunkt, wonach sämtliche in der Betriebswirtschaft mit beachtlichem Gewicht vertretene Lehrmeinungen über § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW Rechtsgeltung beanspruchen und der Gemeinde ein diesbezügliches Wahlrecht eröffnen (stRspr des OVG NRW, vgl. etwa Urteil vom - 9 A 3342/98 - NVwZ-RR 2000, 383 <384>), nur darum ging, Lehrmeinungen mit entsprechendem Verbreitungsgrad zu ermitteln, ohne zugleich deren "Richtigkeit" beurteilen zu müssen. Der Vorwurf unzureichender Darlegung der gerichtlichen Sachkunde ist demnach nicht berechtigt.

Soweit die Beschwerde dem Berufungsgericht entgegenhält, dieses habe seine Sachkunde auf eine nur sehr geringe Zahl von Erkenntnisquellen gestützt und die von Klägerseite angeführte Literatur unbeachtet gelassen, wird dieser Einwand durch die zahlreichen Zitate einschlägiger Werke in dem angefochtenen Urteil (UA S. 13 f.) wie auch in dem Urteil vom (a.a.O. S. 384) widerlegt. Ebenso wenig verfängt der Einwand, das Oberverwaltungsgericht habe sich zum Nachweis seiner eigenen Sachkunde auf das im Verfahren 9 A 1248/92 eingeholte Sachverständigengutachten berufen, ohne es in das vorliegende Verfahren einzuführen. Einer solchen Einführung hätte es zur Gewährung rechtlichen Gehörs nur bedurft, wenn sich das Berufungsgericht hinsichtlich konkreter Feststellungen oder fachlicher Beurteilungen auf das Gutachten bezogen hätte. Dies ist jedoch nicht geschehen. Seine Feststellungen zu betriebswirtschaftlichen Lehrmeinungen hat das Gericht vielmehr allein auf die Auswertung der Fachliteratur gestützt; sein Hinweis auf das früher eingeholte Gutachten diente nur dazu, in Verbindung mit weiteren Umständen die zu einer sachgerechten Auswertung befähigende Vertrautheit mit der in Frage stehenden betriebswirtschaftlichen Problematik darzulegen.

Als nicht tragfähig erweist sich auch der Einwand, das Berufungsgericht habe sich die in Anspruch genommene Sachkunde jedenfalls deshalb nicht beimessen dürfen, weil ihm im betriebswirtschaftlichen Schrifttum bereits vorgeworfen worden sei, die einschlägigen Lehrmeinungen zu missdeuten. Die von der Beschwerde hierzu zitierte Veröffentlichung von Gawel (Betriebswirtschaftliche Probleme der Gebührenkalkulation, 1999, S. 75 und 84 f.) räumt ausdrücklich ein, dass die vom Oberverwaltungsgericht gebilligte Methode der Kostenrechnung Kostenanschauungen entspreche, die in der Betriebswirtschaftslehre unverändert mit beachtlichem wissenschaftlichen Gewicht vertreten würden und in der Praxis sogar überragende Bedeutung hätten. Soweit es dort einschränkend heißt, diese die Kostenpositionen der Abschreibung und der Zinsen isoliert betrachtende Methode entbinde jedoch unstreitig nicht von dem Erfordernis, mögliche Doppelverrechnungen von Wertsicherungen zu beachten, stellt das die Sachkunde der Vorinstanz bei der Auswertung einschlägiger Lehrmeinungen nicht in Frage; denn das Gericht hat die Inkaufnahme einer möglichen doppelten Verrechnung der Geldentwertung nicht mit betriebswirtschaftlichen Grundsätzen, sondern mit rechtlichen Erwägungen gerechtfertigt und hierzu auf die den vorerwähnten kalkulatorischen Kostenarten vom Gesetzgeber zugedachten unterschiedlichen finanzwirtschaftlichen Zielsetzungen hingewiesen, denen gegenüber die Methode der betriebswirtschaftlichen Kostenrechnung nur dienende Funktion habe (UA S. 10; ausführlicher Urteil vom a.a.O. S. 387).

War die Vorinstanz demnach berechtigt, die Beweisanträge unter Hinweis auf die eigene Sachkunde abzulehnen, so kommt es auf den weiteren Einwand der Beschwerde, der Beweisantrag zu 3 sei zu Unrecht auch wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit der mit ihm gestellten Beweisfrage abgelehnt worden, nicht mehr an. Ungeachtet dessen trägt aber auch die zweite Begründung die insoweit erfolgte Ablehnung. Der betreffende Beweisantrag bezog sich lediglich auf das Verständnis der in einem einzelnen Lehrbuch zum Verhältnis von Zins- und Abschreibungskalkulation enthaltenen Ausführungen. Selbst wenn sich diese Ausführungen nicht für die von der Vorinstanz als zulässig erachtete Kalkulationsmethode in Anspruch nehmen ließen, schlösse das nicht aus, dass entsprechende - den Begriff der betriebswirtschaftlichen Grundsätze im Sinne der maßgeblichen Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht ausfüllende - Lehrmeinungen an anderer Stelle vertreten werden.

b) Die Verfahrensrügen, die sich auf die Behandlung des von der Klägerin gestellten Befangenheitsantrags beziehen, rechtfertigen gleichfalls nicht die Zulassung der Revision. Die Ablehnung des Antrags durch das Oberverwaltungsgericht stellt eine unanfechtbare Vorentscheidung (§ 146 Abs. 2 VwGO) dar, die gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 557 Abs. 2 ZPO nicht der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht unterliegt. Das hat zur Folge, dass die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs grundsätzlich auch nicht als Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemacht werden kann. Nur ausnahmsweise ist die Rüge fehlerhafter Ablehnung eines Befangenheitsantrags dann beachtlich, wenn mit ihr die vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 138 Nr. 1 VwGO) geltend gemacht werden kann. Das setzt jedoch voraus, dass die Ablehnungsentscheidung auf Willkür oder einem vergleichbar schweren Mangel des Verfahrens beruht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom - BVerwG 6 B 59.01 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 29 S. 6 f. und vom - BVerwG 1 B 66.04 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 65 S. 6). Einen solchen besonders schweren Mangel, für den im Übrigen auch nichts ersichtlich ist, macht die Beschwerde selbst nicht geltend.

2. Das angefochtene Urteil weicht nicht von dem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom a.a.O. S. 57) aufgestellten Rechtssatz ab, das Tatsachengericht müsse die in Anspruch genommene (besondere) Sachkunde in einer von den Beteiligten und dem Revisionsgericht nachprüfbaren Weise durch eine überzeugende Darlegung nachweisen. Den vom Oberverwaltungsgericht zur Begründung seiner Sachkunde gemachten Ausführungen ist nicht zu entnehmen, dass es divergierende Grundsätze über die insoweit zu beachtenden Anforderungen aufstellen wollte. Seine Ausführungen zielen vielmehr darauf, die eigene Sachkunde nachvollziehbar und überzeugend darzulegen.

3. Der Begründung der Beschwerde kann nicht entnommen werden, dass der Rechtssache die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zukommt.

Das Berufungsgericht ist entscheidungstragend davon ausgegangen, dass nach § 6 Abs. 2 KAG NRW die Gemeinden bei der Kalkulation von Benutzungsgebühren Abschreibungen auf der Basis von Wiederbeschaffungszeitwerten kombiniert mit einer Verzinsung zu einem Nominalzinssatz vom Anschaffungsrestwert als Kosten in Ansatz bringen dürfen (UA S. 7). Damit beruht das angefochtene Urteil auf der Auslegung und Anwendung von Landesrecht, das revisionsgerichtlicher Kontrolle nicht unterliegt (§ 137 Abs. 1 VwGO).

Um eine Frage revisiblen Rechts aufzuwerfen, genügt es in einem solchen Fall nicht, geltend zu machen, das einschlägige Landesrecht sei von der Vorinstanz unter Verstoß gegen Bundesrecht ausgelegt und angewandt worden. Hinzutreten müsste vielmehr, dass die Auslegung der bundesrechtlichen Maßstabsnormen ihrerseits ungeklärte Fragen von fallübergreifender Bedeutung aufwirft. Aus diesem Grund ist zusätzlich im Einzelnen darzulegen, warum der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den bundesrechtlichen Vorschriften, deren Verletzung gerügt wird, bisher keine Aussagen zu entnehmen sind, die eine bundesrechtskonforme Auslegung und Anwendung des Landesrechts gewährleisten ( BVerwG 9 B 50.01 - NVwZ-RR 2002, 217). Dem hat die Beschwerde nicht Genüge getan.

Dies gilt zunächst, soweit sie die Frage aufwirft, ob sich dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem bei der Gebührenbemessung geltenden Äquivalenzprinzip bei der Kalkulation von und bei der Heranziehung zu Benutzungsgebühren (hier: Entwässerungsgebühren) ein qua Bundesrecht vorgegebenes Verbot eines doppelten bzw. mehrfachen Inansatzbringens bestimmter Kostenpositionen (hier: der Geldentwertungsrate) entnehmen lässt.

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die beiden mit der Frage angesprochenen Grundsätze dem Normgeber bei der Gebührenbemessung einen weiten Gestaltungsspielraum belassen. Die ihm durch Art. 3 Abs. 1 GG gesetzten Grenzen sind erst überschritten, wenn die Gebührenregelung nicht mehr durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist ( BVerwG 11 C 7.00 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 94 S. 8). Das Äquivalenzprinzip besagt, dass die geforderte Abgabe und die konkrete Leistung der Verwaltung nicht in einem groben Missverhältnis stehen dürfen ( BVerwG 8 C 12.98 - BVerwGE 109, 272 <274>; BVerwG 11 B 61.99 - juris Rn. 7). Anhand dieser Vorgaben ist auch zu beurteilen, ob innerhalb verschiedener Kostenpositionen jeweils ein Inflationsausgleich in Ansatz gebracht werden darf. Insoweit muss berücksichtigt werden, dass die Bestimmung der im Rahmen von Gebührenkalkulationen ansatzfähigen Kosten einer öffentlichen Einrichtung sich entscheidend nach dem jeweiligen landesrechtlichen und damit nicht revisiblen Kostenbegriff richtet (vgl. BVerwG 8 B 185.97 - ZKF 1998, 62). Haben die kalkulatorische Verzinsung und die kalkulatorische Abschreibung nach der das Revisionsgericht bindenden Auslegung durch die Vorinstanz strikt zu trennende Funktionen - einerseits die Gewährleistung eines Ausgleichs für die durch die Aufbringung des in der Anlage gebundenen Kapitals seitens der Gemeinde zu tragenden finanziellen Belastungen, andererseits die Substanzerhaltung der Anlage durch Erwirtschaftung der Mittel zur Wiederbeschaffung (UA S. 9; ausführlicher Urteil vom a.a.O. S. 384 f.) -, so beeinflusst dies auch die innere Rechtfertigung einer Berechnungsmethode, die sowohl bei der Verzinsung (durch Ansatz eines Nominalzinssatzes) als auch bei der Abschreibung (nach Wiederbeschaffungszeitwerten) einen Inflationsausgleich berücksichtigt. Die Beschwerde, die sich mit diesen Rückwirkungen des landesrechtlichen Kostenbegriffs auf die Anwendung der bundesverfassungsrechtlichen Maßstäbe nicht auseinander setzt, zeigt bezogen auf die genannten Maßstäbe als solche keinen weitergehenden Klärungsbedarf auf.

Die weitere als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, ob sich ein solches bundes(verfassungs)rechtlich wirkendes Verbot (ergänze: doppelten Inansatzbringens der Geldentwertungsrate) dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bzw. dem Rechtsstaatsprinzip entnehmen lässt und ob eine entgegenstehende Rechtsprechung damit Art. 19 Abs. 4 GG bzw. einen allgemeinen juristischen Auslegungsgrundsatz (der besagt, dass bei der Gebührenrechnung eine jede Kostenposition zu Lasten des Gebührenpflichtigen nur einfach und nicht mehrfach berücksichtigt werden darf) verletzt, rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Das Äquivalenzprinzip leitet sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und damit aus dem Rechtsstaatsprinzip ab ( a.a.O. S. 274). In welcher Hinsicht sich aus den beiden letztgenannten Prinzipien zusätzlich zum Äquivalenzprinzip Maßstäbe für die Beurteilung der in Rede stehenden Kalkulationsmethode ergeben sollten, ist nicht ansatzweise dargetan. Gleiches gilt für die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG. Wegen ihres - keiner Klärung in einem Revisionsverfahren bedürfenden - rein verfahrensrechtlichen Gehalts scheidet diese Verfassungsbestimmung im Übrigen von vornherein als Maßstab zur Beurteilung der angegriffenen Auslegung und Anwendung des § 6 KAG NRW durch die Vorinstanz aus. Was schließlich die vom Bundesrecht vorgegebenen Grundsätze und Grenzen zulässiger Gesetzesauslegung anbelangt, so sind diese - soweit abstrakt-generell möglich - höchstrichterlich geklärt; ob das Oberverwaltungsgericht sie beachtet hat, betrifft lediglich eine Frage des Landesrechts (vgl. BVerwG 8 B 198.97 - juris Rn. 7).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 3 GKG.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV-Beilage 2007 S. 130 Nr. 1
SAAAC-15904