Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: AO § 370 Abs. 1; AO § 370 Abs. 3; AO § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1; StGB § 47 Abs. 1; StGB § 56 Abs. 2
Instanzenzug:
Gründe
Das Landgericht hat - neben zwei geringer verurteilten Mitangeklagten, die am Revisionsverfahren nicht beteiligt sind - den Angeklagten C. wegen Steuerhinterziehung in 72 Fällen, wegen Anstiftung zur Steuerhinterziehung in 12 Fällen und wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, den nicht revidierenden Angeklagten G. wegen Steuerhinterziehung in 71 Fällen und wegen Anstiftung zur Steuerhinterziehung in 12 Fällen ebenfalls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren. Die Vollstreckung beider Freiheitsstrafen hat das Landgericht zur Bewährung ausgesetzt.
Während die allgemein auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte umfassende Revision des Angeklagten C. erfolglos bleibt, erweisen sich die auf die Strafaussprüche gegen die genannten Angeklagten beschränkten, ebenfalls auf die Sachrüge gestützten, von der Bundesanwaltschaft vertretenen Revisionen der Staatsanwaltschaft als begründet.
1. Die Schuldsprüche betreffen im Wesentlichen Aktivitäten der Angeklagten ab 1996 in von ihnen organisierten Scheinfirmen, welche sie als sogenannte "Serviceunternehmen" verschiedenen Kolonnenschiebern zur Verschleierung des Einsatzes von Schwarzarbeitern bereitstellten und für die sie nach Ausstellung von Scheinrechnungen pflichtwidrig für 1996 bis 2000 keine Umsatzsteuerjahreserklärungen sowie von Januar bis November 2001 keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgaben. Insgesamt verursachten die Angeklagten einen Umsatzsteuerschaden von über 18 Mio. DM.
In neun Einzelfällen betrug der durch die Nichtanmeldungen verursachte Steuerschaden über 500.000 DM. In diesen Fällen hat das Landgericht unter Anwendung des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO - für beide Angeklagte gleichlautend - (fiktive) Einzelfreiheitsstrafen zwischen neun Monaten und einem Jahr sechs Monaten für angemessen erachtet. Als besonders strafmildernd hat es dabei die bereits in einem frühen Stadium des Ermittlungsverfahrens abgegebenen umfassenden, die verzweigten Täterstrukturen und das für die Schadensberechnung maßgebliche Zahlenmaterial aufzeigenden Geständnisse der Angeklagten und das lange Zurückliegen der Taten gewertet. Um eine um zwei Jahre verzögerte überlange Verfahrensdauer kompensatorisch zu berücksichtigen, hat das Landgericht die Strafen reduziert und Einzelfreiheitsstrafen zwischen sechs Monaten und einem Jahr verhängt.
In den übrigen Fällen hat das Landgericht aus dem Strafrahmen des Grundtatbestandes des § 370 Abs. 1 AO kurze Freiheitsstrafen von zwei Monaten bis zu sechs Monaten unter Berufung auf die Vorschrift des § 47 Abs. 1 StGB für angemessen erachtet. Unter dem Gesichtspunkt der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung hat das Landgericht auch in diesen Fällen das Strafmaß reduziert und Einzelfreiheitsstrafen zwischen einem Monat und vier Monaten verhängt. Ohne Verfahrensverzögerung hätte das Landgericht aus den unverminderten Einzelstrafen Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils drei Jahren sechs Monaten verhängt.
Die Strafaussetzungen hat das Landgericht vor allem damit begründet, dass die Angeklagten seit der drei Jahre zuvor erfolgten Entlassung aus der Untersuchungshaft keine Straftaten mehr begangen, sich somit von der Haft und dem Strafverfahren beeindruckt gezeigt und wieder Arbeit gefunden haben. Die besonderen Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB hat das Landgericht im Wesentlichen in den Geständnissen, den Bemühungen um Schadenswiedergutmachung und dem Zurückliegen der Taten gesehen.
2. Die Revision des Angeklagten C. deckt keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil auf. Hingegen haben die Revisionen der Staatsanwaltschaft umfassend Erfolg.
a) Jedenfalls das Ausmaß der den Angeklagten wegen überlanger Verfahrensdauer zugebilligten Strafabschläge ist nicht nachvollziehbar. Das Landgericht hat ihnen - für sich nicht beanstandenswert - eine Verfahrensverzögerung von zwei Jahren zugrunde gelegt. Neben der überlangen Konfrontation mit der Unsicherheit des schwebenden Strafverfahrens hat das Landgericht als zusätzliche, durch den Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 MRK verursachte Belastungen erhebliche Schwierigkeiten der zum Zeitpunkt der Verfahrensverzögerung bereits nicht mehr in Untersuchungshaft inhaftierten Angeklagten bei ihrer Integration auf dem Arbeitsmarkt berücksichtigt. Die Dauer der Verfahrensverzögerung und die festgestellten hierdurch verursachten Belastungen lassen indes auch bei uneingeschränkter Achtung des tatgerichtlichen Beurteilungsspielraums einen derart gewichtigen Strafabschlag wie den vom Landgericht für angemessen erachteten nicht zu. Eine Reduzierung der Einzelstrafen um jeweils mindestens ein Drittel bis zur Hälfte verglichen mit der bei verzögerungsloser Aburteilung für angemessen erachteten Höhe, insbesondere aber das Resultat der Gesamtstrafreduzierung (vgl. zu deren sachgerechter Vornahme: BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 16) von einer gravierenden zu vollstreckenden Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten auf eine zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren würde, namentlich gemessen an der Schwere der abgeurteilten Taten und auch unter Berücksichtigung des mehrjährigen Gesamttatgeschehens, ein erheblich gewichtigeres Ausmaß der gegen Art. 6 Abs. 1 MRK verstoßenden Verfahrensverzögerung erfordern oder aber deutlich gravierendere individuelle Belastungen der Angeklagten infolge der Verfahrensverzögerung als die hier festgestellten.
Ohnehin widerstreitet eine erhebliche strafmildernde Wirkung des Zeitfaktors als Folge justizieller Mängel generell den Zielen effektiver Verteidigung der Rechtsordnung; dies gilt namentlich im Bereich schwerer, zudem sozialschädlicher Wirtschaftskriminalität (vgl. BGHSt 50, 299, 308 f.). Besonders misslich ist es, wenn das zu einer Strafmilderung verpflichtete Tatgericht gar durch eigenes unsachgemäßes Verhalten maßgebliche Ursachen für die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung gesetzt hat. Gerade vor diesem Hintergrund darf das Revisionsgericht einen überzogenen Strafabschlag, wie er hier zu konstatieren ist, nicht hinnehmen.
b) Danach bedarf es hier keiner abschließenden Entscheidung, ob die Strafaussprüche gegen die Angeklagten, namentlich den einschlägig vorbestraften Angeklagten C. , insgesamt oder jedenfalls in den nach § 370 Abs. 3 AO beurteilten Einzelfällen und in den Gesamtstrafen bereits allein im Blick auf die niedrige Bemessung als nicht mehr schuldangemessene Bestrafung zu beanstanden wären. Dies liegt nicht fern angesichts der massiven sozialschädlichen Auswirkungen der abgeurteilten Taten vor dem Hintergrund ihrer Begehung in aggressiv gewerbsmäßiger Form und in organisierten kriminellen Strukturen (vgl. BGH wistra 2005, 30, 31 f.).
Dass das Ergebnis etwa auf eine Förderung der Erledigung durch eine vom Landgericht ohne Einbeziehung der Staatsanwaltschaft herbeigeführte Verständigung zurückginge (vgl. zur "Zusage" einer Strafobergrenze ohne staatsanwaltliche Zustimmung: ), hat die Staatsanwaltschaft nicht geltend gemacht. Hiergegen hätte sie sich gegebenenfalls mit den gebotenen prozessualen Mitteln zur Wehr setzen müssen (vgl. BGHR StPO vor § 1/faires Verfahren - Vereinbarung 15 m.w.N.).
c) Der Aufhebung von Urteilsfeststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO) bedarf es bei dem erkannten Wertungsfehler nicht. Das neue Tatgericht wird auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen fiktive und wegen eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 MRK kompensierte Einzel- und Gesamtstrafen (vgl. BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 16) neu festzusetzen haben. Darüber hinaus darf es seiner neuen Bewertung etwa zu treffende weitere, hierzu nicht in Widerspruch stehende Feststellungen zugrunde legen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV-Beilage 2007 S. 260 Nr. 2
NWB-Eilnachricht Nr. 11/2008 S. 953
wistra 2006 S. 428 Nr. 11
JAAAC-15839
1Nachschlagewerk: nein