Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3
Instanzenzug: VG Osnabrück 5 A 43/06 vom VG Osnabrück 5 A 615/05 vom
Gründe
I.
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
1. In den zugrundeliegenden Klageverfahren gegen asylverfahrensrechtliche Abschiebungsandrohungen wird um den zeitlichen Anwendungsbereich der Asylantragsfiktion nach § 14 a Abs. 2 AsylVfG gestritten. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Sätze 1 und 3 der am in Kraft getretenen Vorschrift, die verhindern soll, dass durch sukzessive Asylantragstellung überlange Aufenthaltszeiten in Deutschland ohne aufenthaltsrechtliche Perspektive für die Betroffenen entstehen (vgl. BTDrucks 15/420, S. 108), lauten wie folgt: "Reist ein lediges, unter 16 Jahre altes Kind des Ausländers nach dessen Asylantragstellung ins Bundesgebiet ein oder wird es hier geboren, so ist dies dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen, wenn ein Elternteil eine Aufenthaltsgestattung besitzt oder sich nach Abschluss seines Asylverfahrens ohne Aufenthaltstitel oder mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes im Bundesgebiet aufhält. (...) Mit Zugang der Anzeige beim Bundesamt gilt ein Asylantrag für das Kind als gestellt."
2. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Serbien und Montenegro. Beide wurden im Jahr 2002 in Deutschland geboren. Die von ihren jeweiligen Eltern durchgeführten Asylverfahren sind bestandskräftig negativ abgeschlossen. Mit Bescheiden vom beziehungsweise lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge jeweils einen am gemäß § 14 a Abs. 2 Satz 3 AsylVfG als gestellt erachteten Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab, forderte zur Ausreise binnen einer Woche auf und drohte für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung nach Serbien und Montenegro an. In den Bescheiden wird ausführlich begründet, weshalb die Antragsfiktion auch auf vor dem geborene Kinder von Asylbewerbern Anwendung finde.
3. a) Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Klage und beantragten die Gewährung von Eilrechtsschutz. Es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung. § 14 a Abs. 2 AsylVfG könne auf die vorliegenden Fallgestaltungen keine Anwendung finden, weil darin eine unzulässige Rückbewirkung belastender Rechtsfolgen liege. Eine rechtsstaatlich gebotene Übergangsregelung fehle.
b) Mit Beschlüssen vom bzw. vom ordnete das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klagen an. Die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet - und damit auch die Abschiebungsandrohung - sei nicht rechtmäßig. Die Prüfung, ob die Antragsfiktion des § 14 a AsylVfG auch für solche Kinder gelte, die vor dem In-Kraft-Treten des § 14 a AsylVfG am geboren worden seien, müsse einer Überprüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
4. a) Für das jeweilige Hauptsacheverfahren beantragten die Beschwerdeführer die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und vertieften ihre Ausführungen zur fehlenden Anwendbarkeit der Antragsfiktion auf vor dem geborene bzw. eingereiste Kinder. Diese folge bereits aus dem Wortlaut der Norm, jedenfalls aber aus rechtsstaatlichen Erwägungen. Zahlreiche Verwaltungsgerichte hätten sich dieser Auffassung angeschlossen.
b) Mit den angegriffenen Beschlüssen vom beziehungsweise lehnte das Verwaltungsgericht die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Zwar habe die Kammer den Eilanträgen stattgegeben, weil die Prüfung der Frage, ob § 14 a AsylVfG auch auf vor dem geborene Kinder Anwendung finde, dem Hauptsacheverfahren vorbehalten werden müsse, da hierzu bisher keine Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vorliege. Die Klagen hätten aber keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Kammer schließe sich der Auffassung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe an, das mit Beschluss vom - A 4 K 10611/05 - entschieden habe, dass die Antragsfiktion des § 14 a Abs. 2 AsylVfG auch für Kinder von Asylbewerbern gelte, die vor dem eingereist oder hier geboren seien. Die Begründung dieses Beschlusses wird im Folgenden näher wiedergegeben.
II.
Mit den Verfassungsbeschwerden rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Das Verwaltungsgericht habe die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der Klagen überspannt. Der Hinweis des Gerichts darauf, dass eine Entscheidung des zuständigen Obergerichts zu der streitigen Rechtsfrage nicht vorliege, bedeute nichts anderes, als dass der Ausgang eines Rechtsmittelverfahrens ungewiss sei. Dann dürfe aber Prozesskostenhilfe nicht verweigert werden. Das Verwaltungsgericht unterlasse es, darauf hinzuweisen, dass die aufgeworfene Rechtsfrage - zum Zeitpunkt seiner Entscheidung - obergerichtlich noch nicht entschieden und die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte uneinheitlich sei. Soweit das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht nunmehr mit Beschluss vom entschieden habe, dass § 14 a Abs. 2 AsylVfG auch auf sogenannte Altfälle anwendbar sei, sei dies zum einen nicht überzeugend und zum anderen für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Beschlüsse ohne Bedeutung.
Das Niedersächsische Justizministerium und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge haben von der Gelegenheit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht.
III.
Die nach Erschöpfung des Rechtswegs (§ 80 AsylVfG) eingelegten und auch im Übrigen zulässigen Verfassungsbeschwerden werden zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführer aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Sie sind offensichtlich begründet. Die Voraussetzungen für die Entscheidungszuständigkeit der Kammer (§ 93c BVerfGG) liegen vor; die für den vorliegenden Fall maßgeblichen verfassungsrechtlichen Anforderungen an Entscheidungen über die Gewährung von Prozesskostenhilfe sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 51, 295 <302>; 63, 380 <394>; 67, 245 <248>; 78, 104 <117 f.>; 81, 347 <357>).
1. Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 81, 347 <356> m.w.N., stRspr). Dies schließt es nicht aus, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Prozesskostenhilfeverfahren zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (BVerfG, a.a.O., S. 357).
Zwar muss Prozesskostenhilfe nicht immer schon dann gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt ist. Die Ablehnung der Gewährung kann ungeachtet des Fehlens einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gerechtfertigt sein, wenn die Rechtsfrage angesichts der gesetzlichen Regelung oder im Hinblick auf von bereits vorliegender Rechtsprechung bereitgestellte Auslegungshilfen ohne Schwierigkeiten beantwortet werden kann (vgl. BVerfGE 81, 347 <359>). Ist dies dagegen nicht der Fall und steht eine höchstrichterliche Klärung noch aus, so läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussicht seines Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten (vgl. BVerfG, a.a.O.). Denn dadurch würde der unbemittelten Partei im Gegensatz zu der bemittelten die Möglichkeit genommen, ihren Rechtsstandpunkt im Hauptsacheverfahren darzustellen und von dort aus in die höhere Instanz zu bringen (vgl. Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats des -, NJW 2004, S. 1789 f. m.w.N., und vom - 1 BvR 1699/01 -, VIZ 2002, S. 594 -; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des -, DVBl. 2001, S. 1748 ff.).
2. Gemessen an diesen Grundsätzen halten die angegriffenen, Prozesskostenhilfe versagenden Entscheidungen einer verfassungsrechtlichen Überprüfung offensichtlich nicht stand. Das Verwaltungsgericht hat die Anforderungen an die Erfolgsaussichten der Klagen überspannt. Die entscheidungserhebliche Frage, ob § 14 a Abs. 2 AsylVfG auch auf vor dem geborene oder eingereiste Kinder Anwendung findet, war zum damaligen Zeitpunkt weder in der Rechtsprechung des zuständigen Obergerichts noch gar in der des Bundesverwaltungsgerichts geklärt und konnte, wie sich in der ausgeprägten Uneinheitlichkeit der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zeigt (vgl. einerseits .A -, VG Gießen, Beschluss vom - 8 G 1802/05.A -, VG Gera, Beschluss vom - 1 E 20074/05 Ge -, VG Lüneburg, Beschluss vom - 2 B 24/05 -, VG Minden, Beschluss vom - 11 L 359/05.A -, -, -, VG Augsburg, Urteil vom - Au 6 K 05.30432 -; andererseits 3 B 35.05 -, VG Oldenburg, Beschluss vom - 11 B 2465/05 -, VG Braunschweig, Urteil vom - 6 A 151/05 -, -, VG Göttingen, Beschlüsse vom - 3 B 272/05 - und vom - 2 B 507/05 -, sowie Urteil vom - 2 A 506/05 -, .A -, .A -, -, VG Sigmaringen, Urteil vom - A 2 K 10331/05 -, alle zitiert nach JURIS) nicht als einfach und eindeutig beantwortbar erachtet werden. Den Eilanträgen der Beschwerdeführer hat das Verwaltungsgericht denn auch mit der Begründung stattgegeben, der zeitliche Anwendungsbereich des § 14 a Abs. 2 AsylVfG müsse einer Überprüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Die fast gleichzeitige Verweigerung von Prozesskostenhilfe für eben dieses Hauptsacheverfahren ist nicht nachvollziehbar. Sie verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG.
3. Die angegriffenen Beschlüsse beruhen auf dem festgestellten Verfassungsverstoß und sind daher aufzuheben. Von ihrer Aufhebung ist auch nicht deshalb abzusehen, weil das zuständige Obergericht die Frage zwischenzeitlich in einem den Beschwerdeführern nachteiligen Sinne geklärt hat (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom - 10 LB 7/06 -, www.dbovg.niedersachsen.de). Aus diesem Umstand folgt nicht, dass das Verwaltungsgericht im Falle einer Aufhebung und Zurückverweisung die begehrte Prozesskostenhilfe nunmehr verweigern müsste oder auch nur könnte. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten ist nach überwiegender Ansicht der Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 166 Rn. 14a m.w.N.). Auch wenn man der Gegenmeinung (vgl. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ-RR 1994, S. 123) folgt, führt das zu keinem anderen Ergebnis. Denn entscheidend ist angesichts der uneinheitlichen Rechtsprechung der Instanzgerichte, dass jedenfalls eine Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht weiter aussteht. Damit liegt - wie sich auch daran zeigt, dass das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seinem oben genannten Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen hat - eine die Versagung von Prozesskostenhilfe rechtfertigende gerichtliche Klärung noch nicht vor.
Die Sachen sind an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG).
4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstelle(n):
NAAAC-15774