BVerfG Beschluss v. - 2 BvR 1383/03

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4

Instanzenzug: KG Berlin 5 Ws 363/03 Vollz vom LG Berlin 546 StVK (Vollz) 734/02 vom

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Rechtsschutz gegen die in einer Vollzugsplanfortschreibung getroffenen Feststellungen zur Zuweisung des Beschwerdeführers in eine Wohn- und Behandlungsgruppe und zur Eignung des Beschwerdeführers für Vollzugslockerungen.

I.

1. Der wegen Mordes verurteilte Beschwerdeführer verbüßt eine lebenslange Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Tegel. Der für ihn am erstellte und sodann mehrfach fortgeschriebene Vollzugsplan sah seine Aufnahme in einer Wohn- und Behandlungsgruppe in der Teilanstalt V nach vorheriger Unterbringung in der Teilanstalt III vor. Aufgrund der begrenzten Kapazität waren in der Teilanstalt III zahlreiche Inhaftierte untergebracht, die auf einen freiwerdenden Platz in der Teilanstalt V warten. Aufgrund einer Konferenz am wurde der Vollzugsplan erneut fortgeschrieben. Dabei wurde unter anderem eine Verlegung des Beschwerdeführers auf eine noch einzurichtende wohngruppenähnliche Station der Teilanstalt III in Aussicht gestellt. Weiter wurde, wie zuvor schon in einer am erfolgten Vollzugsplanfortschreibung, festgestellt, dass der Beschwerdeführer, der im Vorfeld der Konferenz keine Vollzugslockerungen beantragt hatte, für Vollzugslockerungen nicht geeignet sei. Eine Flucht- oder Missbrauchsgefahr könne nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Da der Beschwerdeführer den Mord nicht eingestehe, sondern eine Notwehrsituation für sich reklamiere und ein Wiederaufnahmeverfahren anstrebe, sei eine Straftataufarbeitung noch nicht erkennbar. In Anbetracht des noch langen Strafrestes ließen sich Flucht- und Missbrauchsbefürchtungen nicht in dem erforderlichen Maße ausschließen. Am - unmittelbar nach Abfassung der Verfassungsbeschwerdeschrift - wurde der Beschwerdeführer in die Teilanstalt V verlegt.

2. Den gegen die Fortschreibung des Vollzugsplans gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung wies das zurück. Der Antrag sei unzulässig, soweit er sich gegen die Feststellung richte, der Beschwerdeführer sei für Vollzugslockerungen nicht geeignet. Bei dieser Feststellung handle es sich nicht um eine anfechtbare Maßnahme im Sinne des § 109 Abs. 1 StVollzG, denn der Beschwerdeführer habe im Vorfeld der Vollzugsplankonferenz keine Lockerungen beantragt. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Entscheidung wende, ihn vorerst nicht in die Teilanstalt V zu verlegen, sei der Antrag unbegründet, da die dort im behandlungsorientierten Wohngruppenvollzug zur Verfügung stehenden Haftplätze begrenzt seien und der Beschwerdeführer Gründe für eine bevorzugte Behandlung gegenüber den zahlreichen anderen Strafgefangenen, die ebenfalls auf eine Verlegung in die Teilanstalt V warteten, nicht geltend gemacht habe.

3. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers verwarf das . Die Frage der Anfechtbarkeit der Feststellung zur Eignung eines Gefangenen für Vollzugslockerungen sei in dem vom Landgericht vertretenen Sinne bereits obergerichtlich geklärt. Werde ein Vollzugsplan fortgeschrieben, seien nur die veränderten Regelungen anfechtbar. Fehlten neue Regelungen, die der Gefangene aufgrund seiner Entwicklung für erforderlich halte, müsse er sie, wie das Vollz - entschieden habe, bezeichnen und zunächst beantragen. Die Erklärung, der Gefangene sei für Lockerungen ungeeignet, enthalte nur dann eine anfechtbare Regelung, wenn darin zugleich die Ablehnung einer zuvor vom Gefangenen beantragten konkreten Vollzugslockerung liege. Der Beschwerdeführer wende sich lediglich gegen die Einschätzung seiner Persönlichkeit, lasse aber nicht erkennen, zu welcher konkreten Lockerung er die Anstalt verpflichtet sehen wolle. Auch die Ausführungen zur geplanten Unterbringung des Beschwerdeführers seien nicht zu beanstanden.

II.

1. Mit seiner rechtzeitig eingelegten Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und aus Art. 19 Abs. 4 GG. Die Feststellungen zur Eignung für Vollzugslockerungen seien anfechtbar, denn der Vollzugsplan sei Grundlage für einen Antrag auf Vollzugslockerungen; die Auffassung des Kammergerichts würde den Gefangenen zu einer aussichtslosen Antragstellung zwingen. Die ihn betreffende Feststellung werde dem Konkretisierungsgebot nicht gerecht; die pauschale Annahme einer bei Tatleugnung nicht gegebenen Tataufarbeitung sei unzulässig. Für die - seinerzeit - unterbliebene Umsetzung der im Vollzugsplan vom enthaltenen Einweisungsverfügung, die einen Vollzug in der Teilanstalt V vorsehe, gebe es keinen akzeptablen Grund.

Mit nachgereichtem Schreiben beantragt der nach wie vor nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts W., Berlin.

2. Die Senatsverwaltung für Justiz des Landes Berlin hat von einer Stellungnahme abgesehen.

III.

1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die in der Vollzugsplanfortschreibung getroffene Feststellung zu seiner weiteren Unterbringung wendet, wird seine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen, unter denen eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), liegen insoweit nicht vor; die Verfassungsbeschwerde hat diesbezüglich keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>; 96, 245 <248>). Die Ausführungen in der Einweisungsverfügung im Vollzugsplan vom über die Unterbringung des Beschwerdeführers lassen nicht erkennen, dass dessen zeitnahe Verlegung in die Teilanstalt V unter Außerachtlassung der begrenzten Kapazitäten erfolgen sollte. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen sind insoweit von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Ferner hat sich das Anliegen des Beschwerdeführers durch die zwischenzeitliche Verlegung in die Teilanstalt V erledigt. Die Verfassungsbeschwerde ist daher insoweit mangels Vorliegens der Voraussetzungen für ein trotz Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels fortbestehenden Rechtsschutzinteresses (vgl. BVerfGE 104, 220 <232 f.>; 110, 77 <85 f.>) unzulässig geworden.

2. Soweit das Landgericht den Antrag des Beschwerdeführers betreffend die Ausführungen in der Vollzugsplanfortschreibung zur Gewährung von Lockerungen als unzulässig zurückgewiesen hat, ist es zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt, die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen (§§ 93b, 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Über die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde insoweit maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (s. unter a) und b) aa).

Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit zulässig. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass die Vollzugsplanfortschreibung durch zwischenzeitliche Vollzugsplanfortschreibungen inhaltlich überholt ist und den Beschwerdeführer nicht mehr beschwert. Das fortbestehende Rechtsschutzinteresse ergibt sich jedenfalls aus dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr.

Die Verfassungsbeschwerde ist im bezeichneten Umfang offensichtlich begründet im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG; die fachgerichtliche Auslegung des § 109 StVollzG wird der Bedeutung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG im Recht des Strafvollzugs nicht gerecht. Sie lässt eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Reichweite dieses Grundrechts erkennen.

a) Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantiert den Rechtsweg gegen Verletzungen subjektiver Rechte durch die öffentliche Gewalt (vgl. BVerfGE 13, 132 <151>; 83, 182 <194>). Diese verfassungsrechtliche Garantie gerichtlichen Rechtsschutzes wird im Bereich des Strafvollzugsrechts durch §§ 109 ff. StVollzG konkretisiert (Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des -, NStZ 1993, S. 301 und vom - 2 BvR 827/98 -, NStZ 1999, S. 428 <429>). § 109 StVollzG eröffnet dem Strafgefangenen die Möglichkeit, gegen Maßnahmen zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzugs eine gerichtliche Entscheidung zu erlangen.

b) Der Begriff der Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten im Sinne des § 109 StVollzG ist im Lichte der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG auszulegen. Für die Beantwortung der Frage, ob ein Handeln oder Unterlassen der Justizvollzugsanstalt eine regelnde Maßnahme im Sinne des § 109 StVollzG darstellt, kommt es deshalb darauf an, ob die Möglichkeit besteht, dass dieses Handeln oder Unterlassen Rechte des Gefangenen verletzt.

Dies trifft für die hier in Frage stehenden lockerungsbezogenen Elemente des Vollzugsplans zu (vgl. auch -, JURIS, m.w.N.).

aa) Das Strafvollzugsgesetz hat die Funktion, die objektive und subjektive Rechtsstellung des Gefangenen gesetzlich festzulegen (vgl. BVerfGE 33, 1 <10 f.>; 45, 187 <239>).

Das grundrechtlich gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete Persönlichkeitsrecht des Gefangenen gebietet, den Strafvollzug auf das Ziel der Resozialisierung auszurichten (BVerfGE 96, 100 <115>; 98, 169 <200>). Der Vollzugsplan ist vom Strafvollzugsgesetz als zentrales Element und Orientierungsrahmen für einen dem Resozialisierungsziel verpflichteten Vollzug vorgesehen (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des -, NStZ 1993, S. 301, und vom - 2 BvR 406/02 -, NStZ 2003, S. 620; Callies/Müller-Dietz, 10. Aufl., 2002, § 7 Rn. 2). Da die Festlegungen des Vollzugsplans bei der Entscheidung über konkrete Behandlungsmaßnahmen zu berücksichtigen sind, haben sie erhebliche Auswirkungen auf die Lebensverhältnisse des Gefangenen. Enthält der Vollzugsplan etwa die Planung von Lockerungen, so sind die Aussichten für den Gefangenen erheblich verbessert (vgl. OLG Frankfurt a. M. vom , ZfStrVo 1985, S. 170 <171>).

bb) § 7 StVollzG schreibt die Aufstellung eines Vollzugsplans mit bestimmten Mindestinhalten (Abs. 2) und dessen regelmäßige Fortschreibung nach Maßgabe der Entwicklung des Gefangenen und weiterer neu gewonnener Erkenntnisse über seine Persönlichkeit (Abs. 3) vor.

c) Auf die Einhaltung der den Vollzugsplan betreffenden gesetzlichen Bestimmungen hat der Gefangene, der Funktion des Strafvollzugsgesetzes entsprechend, einen einklagbaren Anspruch (Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des -, NStZ 1993, S. 301, und vom - 2 BvR 406/02 -, NStZ 2003, S. 620; vgl. auch ZfStrVo 1982, S. 308; OLG Frankfurt a. M. vom , NStZ 1983, S. 381; ZfStrVo 1984, S. 370; ZfStrVo 1992, S. 321 <322: "einhellige Rechtsmeinung">; Callies/Müller-Dietz, a.a.O., § 7 Rn. 2).

Zu den Vorgaben, deren Einhaltung der Gefangene danach beanspruchen kann, gehört, dass über die konkreten Inhalte des Vollzugsplans ermessensfehlerfrei entschieden wird (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des -, NStZ 2003, S. 620).

d) Die demnach grundsätzlich gegebene Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch lockerungsbezogene Lücken oder Inhalte des Vollzugsplans besteht unabhängig davon, ob der Gefangene zuvor Lockerungen beantragt hat. Entgegen der Auffassung der angegriffenen Entscheidungen kann daher auch der Maßnahme- und Regelungscharakter im Sinne von § 109 StVollzG von einem solchen vorherigen Antrag nicht abhängen. Das Strafvollzugsgesetz hat den Vollzugsplan als eigenständiges Instrument eines auf Resozialisierung ausgerichteten Vollzuges konzipiert (vgl. III. 2. b). Die Bestimmungen über den Vollzugsplan begründen dementsprechend eigenständige Rechte und Pflichten, die gegenüber den einzelne Vollzugsmaßnahmen betreffenden Rechten und Pflichten verselbständigt sind. Die Frage, ob lockerungsbezogene Lücken oder positive Inhalte des Vollzugsplans (§ 7 Abs. 2 Nr. 7 StVollzG) Rechte des Gefangenen verletzen, ist daher von der Frage einer Rechtsverletzung durch konkrete Entscheidungen über Vollzugslockerungen (§ 11 StVollzG) zu trennen.

e) Eine regelnde Maßnahme im Sinne des § 109 StVollzG liegt auch nicht nur dann vor, wenn ein Vollzugsplan erstmalig aufgestellt wird. Nach § 7 Abs. 3 StVollzG ist der Vollzugsplan entsprechend der Entwicklung des Gefangenen und den weiteren Ergebnissen der Persönlichkeitserforschung fortzuschreiben. Regelungsgehalt kommt dabei nicht nur der Aufnahme neuer Behandlungsmaßnahmen oder maßnahmebezogenen Negativplanungen in den aktualisierten Plan zu, sondern auch der Fortschreibung bisheriger Inhalte des Vollzugsplans. Das gilt jedenfalls insoweit, als die Fortschreibung hinsichtlich der jeweiligen Behandlungsmaßnahme auf erneuter Prüfung beruht oder eine erneute Prüfung erforderlich gewesen wäre. Denn die Beibehaltung von Planinhalten im Rahmen einer Fortschreibung steht, jedenfalls unter den genannten Voraussetzungen, im Hinblick auf die Funktion des Vollzugsplans der erstmaligen Festsetzung neuer Inhalte gleich. Ob nach Sinn und Zweck der Verpflichtung zur Vollzugsplanfortschreibung vom Vorliegen der letzteren Voraussetzung regelmäßig ausgegangen werden muss, ist hier nicht zu entscheiden. Im vorliegenden Fall lagen beide Voraussetzungen vor. Die Vollzugsplankonferenz hat die Frage, ob der Beschwerdeführer für Lockerungen in Betracht kommt, geprüft und auf der Grundlage dieser fälligen Prüfung entschieden.

3. Da der angegriffene Beschluss des Landgerichts auf dem festgestellten Grundrechtsverstoß beruht, ist er im genannten Umfang gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die Sache an das Landgericht zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. Der Beschluss des Kammergerichts wird damit insoweit gegenstandslos.

4. Weil die Verfassungsbeschwerde nur teilweise erfolgreich ist, sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zur Hälfte zu erstatten (§ 34a Abs. 2 BVerfGG). Insoweit erledigt sich der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe. Im Übrigen wird Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde nicht bewilligt. Der nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde gestellte Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt W. wird mangels Erforderlichkeit abgelehnt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
TAAAC-15733