BVerfG Beschluss v. - 2 BvR 1068/03
Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: BVerfGG § 93a; BVerfGG § 93b
Instanzenzug: BFH XI B 79/00 vom FG Köln 10 K 7360/99 vom
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstelle(n):
AAAAC-15722