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Abgabenordnung; | Kleinbetragsregelung im Erhebungsverfahren
Gem. gilt bei der Erhebung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis Folgendes: (1) Ergibt die Abrechnung eines Bescheids Forderungen von insgesamt weniger als 3 Euro, so ist dem Stpfl. durch folgenden Hinweis zu gestatten, diese Kleinbeträge unabhängig von ihrer Fälligkeit erst dann zu entrichten, wenn unter derselben Steuernummer Ansprüche von insgesamt mindestens 3 Euro fällig werden: ,,Wenn dem FA unter dieser Steuernummer fällige Beträge von insgesamt weniger als 3 Euro geschuldet werden, können diese Beträge zusammen mit der nächsten Zahlung an die Finanzkasse entrichtet werden. Geben Sie dann aber bitte auch die Steuernummer und den Verwendungszweck für diese Beträge an.'' Im Einzugsermächtigungsverfahren (§ 224 Abs. 2 Nr. 3 AO) sind Beträge von insg...BStBl 1982 I S. 197