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Beamtenrecht; | Gewährung eines Zuschlags bei Altersteilzeit
Die VO über die Gewährung eines Zuschlags bei Altersteilzeit (Altersteilzeitzuschlagsverordnung) v. ist im BGBl 1998 I S. 3191 bekanntgemacht worden und mit Wirkung v. in Kraft getreten. Danach wird den in § 6 Abs. 2 BBesG genannten Beamten und Richtern ein nicht ruhegehaltsfähiger Altersteilzeitzuschlag gewährt. Der Zuschlag wird gewährt in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Nettodienstbezügen, die sich aus § 6 Abs. 1 BBesG ergeben, und 83 v. H. der Nettodienstbezüge, die bei Vollzeitbeschäftigung zustehen würden. Zur Ermittlung dieser letztgenannten Nettodienstbezüge sind die Bruttodienstbezüge um die Lohnsteuer entsprechend der individuellen Steuerklasse (§§ 38a, 38b EStG), den Solidaritätszuschlag und um einen Abzug in Höhe von 8 v. H. der Lohnsteuer zu vermindern; Freibeträge (§ 39a EStG) oder sonstige indivi...