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BAG 09.07.1998 2 AZR 142/98

Kündigungsschutz; | außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

Der Arbeitgeber kann einem Betriebsratsmitglied erst dann wirksam eine außerordentliche Kündigung aussprechen, wenn der Beschluß über die Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung (§ 103 Abs. 2 BetrVG) rechtskräftig bzw. unanfechtbar ist (§ 15 Abs. 1 KSchG). Eine vor diesem Zeitpunkt erklärte Kündigung ist nicht nur schwebend unwirksam, sondern unheilbar nichtig (Anschluß an , BAGE 27, 93). Sofern die Rechtsprechung im Urt. v. - 2 AZR 983/77 (AP Nr. 12 zu § 103 BetrVG 1972) dahin zu verstehen ist, der Arbeitgeber müsse im Falle einer offensichtlich unstatthaften Divergenzbeschwerde gegen einen die Zustimmung des Betriebsrats ersetzenden Beschluß der Arbeitsgerichte zur Wahrung der Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB die Kündigung bereits vor Eintritt der formellen Rechtskraft dieses Beschlusses aussp...

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