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OLG Düsseldorf 24.09.1998 6 U 199/97

Gesellschaftsrecht; | Rechtsanwalts-Anderkonto als Treuhand-Konto für die Gesellschaft (§ 32a GmbHG)

Wenn der Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, der zugleich Rechtsanwalt ist, ein Rechtsanwalts-Anderkonto als Treuhand-Konto für die Gesellschaft einrichtet, über das er den Zahlungsverkehr der von ihm geleiteten GmbH abwickelt, unterliegen die aus dem Privatvermögen des Alleingesellschafters auf diesem Konto zur Verfügung gestellten Gelder den Regeln des Kapitalersatzes in gleicher Weise wie ein dem Vermögen der GmbH unmittelbar zur Verfügung gestelltes Gesellschafterdarlehen ().

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