Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: SGB V § 50 Abs 1 Satz 1 Nr 2
Instanzenzug:
Gründe
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Bezug einer vorläufigen Gesamtversorgung von der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP) den Anspruch auf Krankengeld ausschließt.
Die 1941 geborene Klägerin war seit 1989 bei der Deutschen Bundespost und später bei deren Rechtsnachfolgerin, der Deutschen Post AG, beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde entsprechend den Bestimmungen des einschlägigen Tarifvertrags für Arbeiter der Deutschen Post AG (TV Arb) zum dadurch beendet, dass der Klägerin von der VAP eine vorläufige Gesamtversorgung wegen Dienstunfähigkeit zugesprochen wurde (zur Wirksamkeit der tarifvertraglichen Regelung vgl BAG AP Nr 3 zu § 1 TVG Tarifverträge: Deutsche Post = NZA 2001, 792). Die Höhe der Gesamtversorgung wurde als sog "Versorgungsrente" auf monatlich 1.163,04 DM festgesetzt.
Vorher hatte die Beklagte auf Grund einer am beginnenden Arbeitsunfähigkeit vom bis zum Krankengeld in unterschiedlicher Höhe, zunächst im Betrag von täglich 59,53 DM (= brutto 70,58 DM) gezahlt. Die Gesamtversorgung der Klägerin wurde für die Zeit des gleichzeitigen Bezugs von Krankengeld gemäß § 64 Abs 3b Buchst a) aa) der VAP-Satzung auf 75,65 DM im Monat gekürzt. Die Beklagte begründete die Einstellung der Krankengeldzahlung damit, dass der Anspruch durch die Zuerkennung der Gesamtversorgung ausgeschlossen sei, weil die Klägerin eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erhalte (Bescheid vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ).
Klage und Berufung hatten keinen Erfolg (Urteile des Sozialgerichts vom und des Landessozialgerichts <LSG> vom ). Zur Begründung für die Versagung des Krankengeldanspruchs hat das LSG im Wesentlichen ausgeführt, unabhängig vom Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin sei der Krankengeldanspruch jedenfalls durch die verbindliche Bewilligung der Versorgungsrente ausgeschlossen. Die Gesamtversorgung der VAP stelle sich als Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen Grundsätzen dar, obwohl es sich um eine privatrechtliche Leistung handle, denn § 50 Abs 1 Satz 1 Nr 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) erfasse nicht nur öffentlich-rechtliche Leistungen. Die Berechnung der Gesamtversorgung auf der Grundlage der gesamtversorgungsfähigen Zeit und des gesamtversorgungsfähigen Entgelts entspreche beamtenrechtlichen Grundsätzen; hinsichtlich der Mindestversorgung nehme die VAP-Satzung ausdrücklich auf das Beamtenversorgungsgesetz Bezug. Die im Februar 1997 ausgesprochene Bewilligung sei nur hinsichtlich der Höhe vorläufig, im Übrigen aber endgültig gewesen. Sowohl das Krankengeld als auch die Versorgungsrente habe zum Ziel, das wegen Dienst- bzw Arbeitsunfähigkeit weggefallene Arbeitsentgelt zu ersetzen, sodass der Ausschluss auch nach dem Gesetzeszweck, Doppelleistungen mit derselben Zielsetzung zu vermeiden, gerechtfertigt sei.
Mit der Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 50 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB V. Diese Vorschrift ziele in erster Linie auf das Versorgungsrecht der Dienstordnungs-Angestellten bestimmter Sozialversicherungsträger. Wegen des privaten Charakters der VAP-Versorgung falle diese wie andere Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nicht darunter; dafür spreche auch die Rechtsprechung zur berufsständischen Versorgung im Zusammenhang mit § 50 Abs 2 Nr 2 SGB V. Doppelleistungen mit gleicher Zielsetzung würden durch die Kürzung der Versorgungsrente beim Bezug von Krankengeld vermieden. Das LSG habe die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin festgestellt; diese habe nach der Rechtsprechung unabhängig vom Verlust des Arbeitsplatzes fortbestanden, sodass der Krankengeldanspruch begründet sei.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom und das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom sowie den Bescheid der Beklagten vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Krankengeld über den hinaus zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Für die Anwendbarkeit von § 50 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB V genüge es, wenn eine im Verhältnis zur Beamtenversorgung nach Art, Umfang und Sicherungsniveau gleichwertige Versorgung bezogen werde. Das sei nach den Ausführungen des LSG der Fall. Dass die VAP-Versorgung neben bzw an Stelle der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werde, falle nicht ins Gewicht, weil es sich um eine Aufstockung auf das Versorgungsniveau eines entsprechenden Beamten handle. Deshalb sei die Gleichbehandlung mit Beamten auch beim Krankengeldanspruch geboten. Mit § 50 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB V habe der Gesetzgeber eine frühere Vorschrift der Reichsversicherungsordnung und die dazu ergangene Rechtsprechung zu Gunsten der Krankenkassen korrigieren wollen. Auch das spreche für die Auslegung des LSG.
II
Die Revision der Klägerin ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung begründet. Dem LSG kann nicht darin gefolgt werden, dass die VAP-Versorgung den Krankengeldanspruch ausschließt. Weil das LSG von seinem Standpunkt zu Recht keine Feststellungen zur Arbeitsunfähigkeit der Klägerin getroffen hat, muss die Sache zurückverwiesen werden.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen und der Beklagten liegt der Ausschlussgrund des § 50 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB V nicht vor; andere Ausschlussgründe kommen ersichtlich nicht in Betracht.
Nach der genannten Vorschrift endet der Anspruch auf Krankengeld, wenn der Versicherte Ruhegehalt bezieht, das nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gezahlt wird. Die Klägerin erhält kein "Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen Vorschriften", denn unabhängig von der fehlenden Bezeichnung als Ruhegehalt, auf die es in diesem Zusammenhang nicht ankommen kann, beruhen ihre Bezüge auf Tarifverträgen und der VAP-Satzung, die unter keinem Gesichtspunkt dem Beamtenrecht zuzurechnen sind.
Die Versorgung der Klägerin wird auch nicht nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gezahlt. Was damit gemeint ist, wird im Gesetz nicht näher definiert. Die dem angefochtenen Urteil zu Grunde liegende weite Auslegung wird dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang nicht gerecht. Die Vorschrift verweist auf diejenigen grundlegenden Merkmale, in denen sich die Beamtenversorgung von anderen Altersversorgungssystemen unterscheidet. Da für den demnach geforderten Vergleich nicht nur die gesetzliche Rentenversicherung, sondern auch die berufsständische und die betriebliche Altersversorgung in die Betrachtung einzubeziehen sind, ist die Nennung von "Grundsätzen" insofern irreführend, als damit angedeutet zu werden scheint, es komme auf eine Übereinstimmung im Grundsätzlichen, aber nicht im Detail an. Die Merkmale, die vom LSG und der Beklagten in beiden Versorgungsformen als wesentliche Gemeinsamkeiten angesehen werden (Berechnung nach der Gesamtzeit der Tätigkeit und nach dem zuletzt erzielten Verdienst, Finanzierung durch den Arbeitgeber, Mindestversorgung), finden sich jedoch zumindest in einzelnen Varianten der angesprochenen Systeme in gleicher Weise. Infolgedessen sind die genannten Merkmale als Abgrenzungskriterien ungeeignet und können vom Gesetz nicht gemeint sein; vielmehr wird das Krankengeld nur durch eine Versorgung ausgeschlossen, die sich in Leistungsvoraussetzungen, Berechnung und Finanzierung eng an beamtenrechtliche Vorschriften anlehnt. Das gilt beispielsweise für die Pensionen der Abgeordneten, Bundesminister und Parlamentarischen Staatssekretäre, weil die entsprechenden Gesetze auf eine "sinngemäße Anwendung" der für Beamte geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften verweisen, soweit in den wenigen vorhandenen Bestimmungen keine abweichenden Regelungen enthalten sind (vgl § 26 Satz 1 AbgG; § 13 Abs 2 BMinG, auf den in § 6 ParlStG verwiesen wird). Auch § 50 Abs 1 Satz 1 Nr 4 und 5 SGB V spricht für eine enge Auslegung der Nr 2, denn anders als dort wird auf Leistungen Bezug genommen, die "ihrer Art nach ... vergleichbar" sind. Das legt den Gegenschluss nahe, dass eine Ähnlichkeit zur beamtenrechtlichen Versorgung in den Grundzügen im Rahmen von § 50 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB V nicht ausreicht.
Die Versorgungsleistungen der VAP sind kein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen Grundsätzen im so verstandenen engeren Sinne. Für den Regelfall, dass die Leistung Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung voraussetzt, bedarf dies keiner näheren Darlegung. Auch soweit wegen spezifischer rentenversicherungsrechtlicher Voraussetzungen keine Rente zu zahlen ist, stellt sich die Versorgung als tarifvertraglich abgesicherte und vom Arbeitgeber finanzierte Zusatz- oder Ersatzleistung zur Absicherung durch die gesetzliche Rentenversicherung dar und nicht als beamtenrechtliche Versorgung. Dass einzelne Elemente ähnlich wie im Beamtenrecht geregelt sind, kann die Anwendung von § 50 Abs 1 Nr 2 SGB V in der Auslegung durch den Senat nicht rechtfertigen. Denn die einschlägigen tarifvertraglichen und satzungsrechtlichen Normen nehmen in größerem Umfang weder auf beamtenrechtliche Vorschriften Bezug, noch treffen sie im Wesentlichen inhaltsgleiche Regelungen.
Vor allem zwingt jedoch die in § 229 Abs 1 SGB V getroffene Unterscheidung zwischen beamtenrechtlicher Versorgung einerseits (Satz 1 Nr 1) und betrieblicher Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst andererseits (Satz 1 Nr 5) zu diesem Ergebnis, denn sie schließt eine Subsumtion der VAP-Versorgung unter den Begriff der Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen im Rahmen von § 50 Abs 1 SGB V aus. Dabei braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB V mit der Formulierung "Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen" in allen Punkten dieselben Bezüge erfasst wie § 50 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB V. Jedenfalls weichen die Wendungen in den beiden Vorschriften nicht so weit voneinander ab, dass unterstellt werden könnte, von der einen würden betriebliche Altersversorgungen und insbesondere die Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst stillschweigend miterfasst, während der Gesetzgeber bei der anderen deren ausdrückliche Erwähnung in einer zusätzlichen Vorschrift für erforderlich gehalten habe.
§ 50 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB V kann nach der aufgezeigten Systematik des § 229 Abs 1 SGB V auf VAP-Versorgungen wie im Falle der Klägerin nicht gemünzt sein, da diese als Leistungen der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst zu qualifizieren sind. Sie beruhen auf einer vom Arbeitgeber nach tarifvertraglichen Bestimmungen für jeden Arbeitnehmer abzuschließenden Versicherung bei der VAP (§ 2 TV vom über die Versorgung der Arbeitnehmer der Deutschen Bundespost - Versorgungstarifvertrag - iVm § 60 Abs 1 Satz 1 Postverfassungsgesetz). Die nach der Umwandlung in die Deutsche Post AG vereinbarte Besitzstandsregelung bezeichnet die fraglichen Ansprüche ausdrücklich als Zusatzversorgung (TV Nr 18 vom zur Regelung des Besitzstandes aus der bisherigen VAP-Zusatzversorgung bei der Deutschen Post AG). Daneben sprechen der Kreis der Berechtigten, die Tradition des Leistungsträgers und die Funktion im Verhältnis zu den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung dafür, die VAP-Versorgung als Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und nicht als beamtenrechtliche Versorgung aufzufassen. Die Beklagte hat selbst vorgetragen, dass mit der VAP-Versorgung eine Angleichung an die Beamtenversorgung erreicht werden soll; in Verbindung mit der Subsidiarität gegenüber den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung ist dies ein wesentliches Merkmal der Zusatzversorgung. Weitere Merkmale sind der gegenüber dem Arbeitgeber (Dienstherrn) rechtlich selbstständige, öffentlich-rechtlich organisierte Träger und die notwendige Zugehörigkeit des Berechtigten zum öffentlichen Dienst als Arbeiter oder Angestellter der früher als Teil der staatlichen Verwaltung fungierenden Deutschen Bundespost. Von daher besteht kein Zweifel, dass die VAP-Versorgung zur Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und nicht zu den in § 50 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB V angesprochenen Leistungen zu rechnen ist.
Am Ergebnis, dass der Krankengeldanspruch durch die VAP-Versorgung unberührt bleibt, ändert sich nichts, wenn die hier zu beurteilende besondere Fallgestaltung der vorläufigen Vollversorgung berücksichtigt wird. Allerdings ist dann der Grundsatz der Akzessorietät zu den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung insoweit durchbrochen, als die Versorgungsrente auch gezahlt wird, wenn der Rentenanspruch bindend abgelehnt ist, der Betriebs- oder Amtsarzt aber dennoch feststellt, dass Dienstunfähigkeit besteht (Beschluss der Vertreterversammlung der VAP vom ). Abgesehen davon, dass dadurch eine (weitere) Versorgungslücke zwischen Beamtenversorgung und Rentenversicherung geschlossen wird, weil letztere den Leistungsfall der Dienstunfähigkeit nicht kennt, und der Charakter als Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst auch insoweit bestätigt wird, kann der Gesichtspunkt, dass der ausgeschiedene Arbeitnehmer in dieser Fallgestaltung eine Vollversorgung erhält, nicht den Ausschlag geben. Zum einen ist das auch dann der Fall, wenn ein Rentenanspruch trotz Vorliegens von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nicht besteht, ohne dass daraus auf eine engere Anlehnung an die Beamtenversorgung zu schließen wäre. Zum andern bleibt die Verknüpfung mit dem Rentenversicherungsrecht dadurch bestehen, dass der Versorgungsempfänger spätestens ein Jahr nach der unanfechtbaren Ablehnung einen neuen Rentenantrag stellen muss. Die darin zum Ausdruck kommende Überbrückungsfunktion bis zur Rentenbewilligung (spätestens wegen Erreichens der Altersgrenze) steht der Einordnung als Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zusätzlich entgegen.
Der Beklagten ist zuzugeben, dass die tarifvertraglichen Vereinbarungen iVm dem Beschluss der Vertreterversammlung der VAP eine Leistung bewirken, die einerseits sozialversicherungsrechtlich nicht als Rente angesehen werden kann, weil sie vom Arbeitgeber bzw zu seinen Lasten von einer eigenständigen Institution und nicht von der gesetzlichen Rentenversicherung erbracht wird, und die andererseits auch kein Arbeitsentgelt an einen wegen Krankheit ausfallenden Arbeitnehmer darstellt, weil das Arbeitsverhältnis beendet ist (hierzu BAG AP Nr 3 zu § 1 TVG Tarifverträge Deutsche Post = NZA 2001, 792). So gesehen könnte der Eindruck entstehen, als solle eine planwidrige Regelungslücke in den einschlägigen Ausschluss- oder Ruhensvorschriften gezielt ausgenutzt werden. Die bei dieser Sicht dem Gesetzgeber unterstellte Absicht, die lückenlose Subsidiarität des Krankengeldanspruchs gegenüber jedwedem Erwerbsersatzeinkommen anzuordnen, findet im Gesetz jedoch keine Stütze. Das zeigt sich bei der Fortzahlung von Arbeitsentgelt durch den Arbeitgeber an den erkrankten Arbeitnehmer: Eine beitragspflichtige Entgeltzahlung führt zwar nach § 49 Abs 1 Nr 1 Halbs 1 SGB V zum Ruhen des Krankengeldanspruchs; das Ruhen tritt aber nach Halbs 3 aaO nicht ein, solange der Versicherte insgesamt nicht mehr erhält als das frühere Nettoarbeitsentgelt. Eine Anrechnung des Krankengeldes auf die Arbeitgeberleistung, um diese Grenze einzuhalten, könnte infolgedessen nicht als Umgehung der gesetzlichen Wertung beurteilt werden. Auch ohne dass in der VAP-Versorgung Arbeitsentgelt iS des § 49 Abs 1 Nr 1 SGB V zu erblicken wäre, belegt die dargestellte Regelung, dass krankenversicherungsrechtliche Grundprinzipien nicht immer verletzt oder umgangen werden, wenn krankheitsbedingter Lohnausfall anderweit ersetzt wird und der Krankengeldanspruch unberührt bleibt. Das wird zusätzlich dadurch bestätigt, dass die VAP-Satzung die Versorgung einerseits auf einen Betrag unter dem früheren Nettoarbeitsentgelt (§ 38 Abs 2a, 2b, 2c) begrenzt und sie andererseits um das bezogene Krankengeld kürzt (§ 64 Abs 3b Buchst a) aa). Dabei braucht mangels der Qualifizierung als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt nicht geprüft zu werden, ob die gesetzliche Obergrenze im Einzelfall wirklich eingehalten wird.
Da der Krankengeldanspruch der Klägerin entgegen der Auffassung des LSG durch § 50 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB V nicht ausgeschlossen ist, hängt er nach § 44 Abs 1 Satz 1 SGB V von der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin ab, zu der weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich sind. Das LSG hat zutreffend ausgeführt, dass von seinem rechtlichen Standpunkt aus die Frage der Arbeitsunfähigkeit nicht geprüft zu werden brauchte. Es wird daher jetzt zu untersuchen haben, ob die Klägerin durch gesundheitliche Gründe gehindert war, ihre frühere Arbeit als Postzustellerin oder eine ähnliche Tätigkeit auszuüben, und ob die gesundheitlichen Einschränkungen bis zum Ablauf der Höchstbezugsdauer fortbestanden haben. Zum Maßstab dieser Prüfung hat der Senat in den Urteilen vom (BSG SozR 3-2500 § 44 Nr 9 S 22 f) und vom (BSGE 85, 271, 273 = SozR 3-2500 § 49 Nr 4 S 12 f) Grundsätze entwickelt, die auch hier zu beachten sein werden.
Die Kostenentscheidung bleibt dem den Rechtsstreit abschließenden Urteil vorbehalten.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n):
DAAAC-15614