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BGH 09.01.2001 VI ZR 119/00

Sozialversicherung; | Tilgungsreihenfolge nach der BeitragszahlungsVO

Die primäre Tilgungsreihenfolge i. S. des § 2 BeitragszahlungsVO richtet sich - falls keine abweichende Bestimmung getroffen wird - nach der dort genannten Reihenfolge der Schuldenarten, so dass nachrangige Schuldenarten wie Säumniszuschläge - unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit - erst dann zur Tilgung gelangen können, wenn alle vorrangigen Schuldenarten wie Auslagen der Einzugsstelle und Gesamtsozialversicherungsbeiträge vollständig getilgt sind. Das hat zur Folge, dass Arbeitnehmerbeiträge aus der Zeit der Tätigkeit eines Geschäftsführers, für die er haftet und strafrechtlich verantwortlich gemacht werden kann, nicht getilgt werden, soweit Altverbindlichkeiten bestehen und keine abweichende Zahlungsbestimmung getroffen wurde ().

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