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BFH 25.06.1998 V R 57/97

Umsatzsteuer; | Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters (§ 3a, § 4 Nr. 5 UStG 1980/1991)

Der Handelsvertreter erhält den Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB als Gegenleistung für einen auf seiner Tätigkeit beruhenden, aber infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht mehr vergütbaren Vorteil, wie er in der Schaffung des Kundenstamms liegt. Der Ausgleichsanspruch setzt u. a. voraus, daß der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Stammkunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat. Er ist daher Gegenleistung für die durch die Provision noch nicht voll abgegoltene Leistung des Handelsvertreters. Wenn die Vermittlungsleistungen des Handelsvertreters für den Auftraggeber steuerfrei erbracht werden, darf der Ausgleichsanspruch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht mit USt belastet werden (

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