BSG Urteil v. - B 2 U 40/02 R

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: SGB VII § 8 Abs 2 Nr 1

Instanzenzug: LSG Bayern vom

Gründe

I

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Verkehrsunfalls als Arbeitsunfall (Wegeunfall).

Der im Jahre 1981 geborene Kläger fuhr am gegen 13.30 Uhr mit seinem Leichtkraftrad in G auf der L straße Richtung stadteinwärts. Als er einen PKW, der rechts an den Fahrbahnrand gefahren war, überholte, scherte der PKW plötzlich nach links aus, so dass er mit dem Kläger zusammenstieß. Der Kläger stürzte und zog sich einen Sprunggelenks- und Innenmeniskusbruch links sowie diverse Prellungen zu (Durchgangsarztbericht Dr. P , ). Der Kläger hatte nach Arbeitsende um 12.30 Uhr zunächst den direkten Weg vom Bauhof im G Ortsteil A zu seinem Wohnort in F angetreten. Nach einem kurzfristigen privat bedingten Aufenthalt in der N straße hatte er sich gegen 13.20 Uhr wieder auf den direkten Nachhauseweg über die S straße begeben. An der Kreuzung H straße verließ er den kürzesten Weg und schlug die L - straße ein. Diese ist eine unbeampelte Vorfahrtsstraße, bis sie als Le straße wieder auf die F Straße stößt. Durch diesen Umweg hätte sich die Wegstrecke ab H von 1.600 m auf 1.700 m verlängert. Der Kläger hatte diesen Weg gewählt, weil er geplant hatte, an einem kurz hinter der Unfallstelle liegenden Sparkassenautomaten Geld abzuheben.

Der Beklagte verneinte seine Leistungspflicht, weil sich der Unfall auf einem Umweg aus privaten Gründen ereignet habe (Bescheid vom und Widerspruchsbescheid vom ).

Die mit der Begründung, es habe sich nur um einen geringfügigen Umweg gehandelt, der den bestehenden Versicherungsschutz nicht aufgehoben habe, erhobene Klage, hat das Sozialgericht Nürnberg (SG) abgewiesen (Urteil vom ). Auf die Berufung des Klägers hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) dieses Urteil sowie den angefochtenen Bescheid aufgehoben und den Beklagten verurteilt, den Unfall des Klägers vom als Arbeitsunfall anzuerkennen (Urteil vom ). Aus den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zum inneren Zusammenhang, die auch für die versicherten Wege zu und von dem Ort der Tätigkeit gälten, ergebe sich, dass auf "Umwegen und bei Unterbrechungen" grundsätzlich kein Versicherungsschutz bestehe, wenn sie wesentlich allein dem privaten Bereich zuzurechnen seien, also eigenwirtschaftlichen Zwecken dienten. Hierzu bestehe Einigkeit, dass ganz kurze und ganz geringfügige "Unterbrechungen sowie Umwege" den Zusammenhang des Weges mit der Betriebstätigkeit selbst dann nicht beseitigten, wenn sie eigenwirtschaftlicher Natur seien (BSG SozR Nr 5 und 28 zu § 543 RVO aF). Es komme darauf an, ob die "Unterbrechungen und Umwege" üblicherweise örtlich und zeitlich noch als Teile des Weges in seiner Gesamtheit angesehen würden. Zunächst sei festzustellen, dass sich der Unfall ereignet habe, als sich der Kläger - nach einem nicht näher zu erörternden Aufenthalt in der N straße - auf dem Weg von der Arbeitsstelle nach Hause befunden habe. Der Zusammenstoß sei erfolgt, noch bevor der Kläger habe anhalten und den Weg für das privatwirtschaftliche Geldabheben unterbrechen können. Dabei habe er nicht den kürzesten Weg über die F Straße genommen, sondern er habe die L - straße benutzt. Insofern sei wertend zu ermitteln, ob das Abweichen vom kürzesten Weg zum Zwecke einer privatwirtschaftlichen Tätigkeit durch Verlängern der Strecke, durch zeitliche Verzögerungen oder aus sonstigen, dem Einzelfall entwachsenden Gründen die Handlungstendenz des Klägers so beeinflusst habe, dass die zunächst bestehende betriebliche Veranlassung in den Hintergrund und die private Zweckrichtung in den Vordergrund getreten sei. Aus der Straßenkarte ergebe sich, dass der Kläger auf der L straße stets die Richtung des Nachhausewegs beibehalten habe, dass er im Wesentlichen nur parallel versetzt zur kürzesten Straße, der F Straße, gefahren sei. Die Benutzung dieses Weges hätte - wenn es nicht zum Unfall gekommen wäre - eine streckenmäßige Verlängerung von nur ca 100 m verursacht, weil die L - straße bis zu ihrem Ende als Le straße eine haltfreie Durchfahrt ermögliche. Dieser Weg sei bis kurz vor seinem Ende ebenso wie die F Straße vorfahrtsberechtigt, nicht mit Ampelanlagen versehen und verlaufe im Wesentlichen gerade ohne stärkere Kurven oder Biegungen. Von der Länge des Umweges sowie von der durch den Umweg verursachten zeitlichen Verlängerung gesehen hätte es sich nur um eine ganz geringfügige Abweichung vom kürzesten Nachhauseweg gehandelt, was ein Lösen von der ursprünglichen Handlungstendenz nicht begründen könne. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Plan, von einem in der L straße gelegenen Automaten der Sparkasse Geld abzuheben. Denn hierfür wäre ein zeitlicher Aufwand von maximal fünf bis zehn Minuten erforderlich gewesen. Auch hätte das Geldabheben allein die Absicht des Klägers nicht geändert, nach der Arbeit nach Hause zu fahren. Es sei vielmehr von einer geringfügigen Tätigkeit auszugehen, die allein nicht zu Änderung der Handlungstendenz geeignet sei. Umweg und Geldabheben zusammen ergäben ebenfalls nur eine geringfügige Abweichung und Verzögerung in zeitlicher, streckenmäßiger sowie handlungsaufwandsbezogener Hinsicht. Eine Änderung oder Erhöhung des Wegerisikos lasse sich damit nicht begründen. Hierzu gelte nach ständiger Rechtsprechung, dass der Versicherte nicht ausschließlich auf dem entfernungsmäßig kürzesten Weg geschützt sei. Ganz kleine, privaten Zwecken dienende Umwege, die nur zu einer unbedeutenden Verlängerung des Weges führten, seien für den Versicherungsschutz unschädlich. Voraussetzung hierfür sei allerdings, dass die private Besorgung im Bereich der Straße selbst, mithin "so im Vorbeigehen" erledigt werde. Um eine solche Tätigkeit "im Vorbeigehen" handele es sich bei dem geplanten Geldabheben, so dass für den auf dem Weg dorthin erlittenen Unfall Versicherungsschutz bestehe.

Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision rügt der Beklagte die Verletzung des § 8 Abs 2 Nr 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII). Der Kläger habe den direkten Weg von der Arbeitsstätte zu seiner Wohnung verlassen, um die Sparkasse aufzusuchen und damit einer eigenwirtschaftlichen - unversicherten - Tätigkeit nachzugehen. Die Ablösung vom Versicherungsschutz beruhe auf zweierlei Gründen. Einerseits sei eine entscheidungserhebliche Erhöhung des Wegerisikos eingetreten, weil keine "ganz kleine" bzw unbedeutende Abweichung vom eigentlichen Weg mehr vorliege. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) könne eine Tätigkeit versichert sein, die "so im Vorbeigehen" zur Erledigung von privaten Besorgungen nur im Bereich der Straße selbst vorgenommen werde. Darum handele es sich indes hier nicht, weil mit der Abweichung vom kürzesten Weg aus eigenwirtschaftlichen Gründen bis zum geplanten Wiedererreichen des ursprünglich kürzesten Weges eine eindeutige, objektiv feststellbare und erkennbare zeitliche sowie räumliche Abgrenzung eingetreten sei. Andererseits bestehe kein Versicherungsschutz, weil der Kläger aus privatwirtschaftlichen Motiven gehandelt habe. Voraussetzung für den Versicherungsschutz wäre nach der Rechtsprechung des BSG, dass der konkret eingeschlagene längere Weg "wesentlich der Zurücklegung des Weges nach oder von dem Ort der versicherten Tätigkeit zu dienen bestimmt sein muss und somit für die Wahl dieses Weges keine Beweggründe zugrunde liegen dürfen, die wesentlich allein dem privaten Lebensbereich des Versicherten zuzuordnen sind" (vgl BSG, HVBG-Info 2001, 2763). Das vom Kläger geplante Geldabheben sei jedoch anerkanntermaßen eine eigenwirtschaftliche Verrichtung. Damit sei das subjektive Ziel des Klägers wesentlich von privaten Motiven geprägt gewesen und die Zurücklegung des Weges, auf dem ihm der Unfall zustieß, habe subjektiv nicht mehr einer versicherten Tätigkeit gedient.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

II

Die Revision des Beklagten ist begründet. Das angefochtene Urteil des LSG ist aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des SG zurückzuweisen. Der Kläger hat am keinen Arbeitsunfall erlitten.

Nach § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz ua nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII (Beschäftigte) begründenden Tätigkeit. § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII erstreckt diesen Schutz auch auf das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Da diese Vorschriften inhaltlich im Wesentlichen mit den früheren Regelungen des § 548 Abs 1 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) und des § 550 Abs 1 RVO übereinstimmen (vgl Begründung zu Art 1, 2 Abs 1 und § 8 Abs 2 der Regierungsvorlage eines Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes, BT-Drucks 13/2204 S 74 und S 77), können zu ihrer Auslegung die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu den genannten Regelungen der RVO grundsätzlich herangezogen werden. Danach ist Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalles, dass das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, in einem inneren (sachlichen) Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit steht, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Der innere Zusammenhang ist gegeben, wenn die Zurücklegung des Weges der Aufnahme der versicherten Tätigkeit bzw nach Beendigung dieser Tätigkeit dem Erreichen der Wohnung oder eines dritten Ortes dient. Bei der Feststellung des inneren Zusammenhangs zwischen dem zum Unfall führenden Verhalten und der Betriebstätigkeit geht es um die Ermittlung der Grenze, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Es ist daher wertend zu entscheiden, ob das Handeln des Versicherten zur versicherten betrieblichen Tätigkeit bzw - wie hier - zum Weg zur oder von der Arbeitsstätte gehört (BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr 70; BSG SozR 3-2200 § 550 Nr 1 und 14). Maßgeblich ist dabei die Handlungstendenz des Versicherten, so wie sie insbesondere durch objektive Umstände des Einzelfalles bestätigt wird (BSG SozR 3-2200 § 550 Nr 4 und 16, jeweils mwN). Fehlt es an einem inneren Zusammenhang in diesem Sinne, scheidet der Versicherungsschutz selbst dann aus, wenn sich der Unfall auf derselben Strecke ereignet, die der Versicherte auf dem Weg nach oder von dem Ort der Tätigkeit gewöhnlich benutzt (BSG SozR 3-2200 § 550 Nr 4 und 16, jeweils mwN).

Andererseits ist der Versicherte nicht ausschließlich auf dem entfernungsmäßig kürzesten Weg von und zu der Arbeitsstätte geschützt. Ganz kleine, privaten Zwecken dienende Umwege, die nur zu einer unbedeutenden Verlängerung des Weges führen, sind für den Versicherungsschutz unschädlich (BSGE 4, 219, 222; BSG SozR Nr 33, 42, 61 zu § 543 RVO aF; BSG SozR 2200 § 550 Nr 44). Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die private Besorgung im Bereich der Straße selbst, mithin "so im Vorbeigehen" erledigt wird ( - USK 8299 und vom - 2 RU 52/81 - USK 82210). Ein vom Versicherten eingeschlagener Weg, der nicht nur unbedeutend länger ist als der kürzeste Weg, ist als unmittelbarer Weg anzusehen, wenn die Wahl der weiteren Wegstrecke aus der durch objektive Gegebenheiten erklärbaren Sicht des Versicherten dem Zurücklegen des Weges von dem Ort der Tätigkeit nach Hause oder einem anderen, sog dritten Ort zuzurechnen wäre, etwa um eine verkehrstechnisch schlechte Wegstrecke zu umgehen oder eine weniger verkehrsreiche oder schneller befahrbare Straße zu benutzen (BSGE 4, 219, 222; BSG SozR Nr 21 zu § 543 RVO aF; BSG SozR 2200 § 550 Nr 10; BSG SozR 3-2200 § 550 Nr 7 mwN), um als Kraftfahrer vor Erreichen des verkehrsmäßig überfüllten Stadtzentrums an geeigneter Stelle zu parken (BSG SozR Nr 8 zu § 550 RVO), um den Schlüssel zum Werkzeugschrank zu holen ( aaO), um einem durch die Länge des Weges bedingten Bedürfnis nach Erfrischung zu folgen ( -) oder weil sich der Versicherte verfahren hat (BSG SozR Nr 13 zu § 543 RVO aF; BSG SozR 3-2200 § 550 Nr 7). Ist demnach ein eingeschlagener Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit insbesondere weniger zeitaufwändig, sicherer, übersichtlicher, besser ausgebaut oder kostengünstiger (bei Wahl eines bestimmten Verkehrsmittels) als der entfernungsmäßig kürzeste Weg, steht auch dieser längere Weg unter Versicherungsschutz. Lässt sich allerdings nicht feststellen, ob der Umweg im inneren Zusammenhang mit dem Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit stand oder nur geringfügig war, besteht dagegen kein Versicherungsschutz (BSG SozR 3-2200 § 550 Nr 7; vgl insgesamt zuletzt BSG SozR 3-2700 § 8 Nr 9).

Der vom Kläger am Unfalltag gewählte Weg über die L straße stellt gegenüber dem direkten Weg über die F Straße keine unbedeutende Verlängerung des Heimweges in dem Sinne dar, dass es auf die Gründe für die Wahl dieser Strecke nicht ankäme, obwohl sich nach den bindenden Feststellungen (§ 163 SGG) des LSG der Weg dadurch insgesamt nur um 100 m verlängert hat. Denn diese Verlängerung der Wegstrecke ergab sich nicht durch eine private Besorgung des Klägers, die im Bereich des Verkehrsraumes der Straße, die die kürzeste mit dem Kleinkraftrad zu benutzende Verbindung zwischen Arbeitsstätte und Wohnung für den Kläger darstellte, "so im Vorbeigehen" erledigt werden konnte. Vielmehr musste der Kläger, um von der Sparkasse Geld abheben zu können, den direkten Weg zwischen Arbeitsstätte und Wohnung an der Kreuzung S straße/H straße verlassen, um nicht die H straße und danach die F Straße zu befahren, sondern die L straße zu benutzen. Der vom Kläger ab der Kreuzung S straße/H straße befahrene Weg diente somit nicht mehr der Zurücklegung des Weges zwischen Arbeitsstätte und Wohnung, sondern dem Aufsuchen der Sparkasse, um dort Geld abzuheben.

Wegen dieser Handlungstendenz bestand auf dem Weg auf der L straße zwischen der Kreuzung S straße/H straße und dem beabsichtigten Wiedereinbiegen des Klägers auf die F Straße in Richtung seiner Wohnung kein Versicherungsschutz. Insofern kommt es auch nicht darauf an, ob der Vorgang des Geldabhebens an dem Geldautomaten der Sparkasse "so im Vorbeigehen" durch den Kläger hätte erledigt werden können. Tatsächliche Feststellungen dazu, ob der Geldautomat der Sparkasse außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes der Straße oder unmittelbar vom Straßenraum selbst aus zu bedienen war, sind daher entbehrlich.

Auf die Revision des Beklagten waren daher das angefochtene Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Fundstelle(n):
SAAAC-15246