BSG Urteil v. - B 2 U 4/01 R

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: RVO §§ 1148 ff; SGB X § 44

Instanzenzug: LSG Sachsen-Anhalt SG Dessau

Gründe

I

Die Beteiligten streiten darüber, von welchem Zeitpunkt an die Beklagte dem Kläger eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu leisten hat.

Der am geborene Kläger nahm am als Schüler der Erweiterten Oberschule "A " in Z an einem organisierten Arbeitseinsatz der Schüler im Kartoffellagerhaus der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG) H teil. Dabei erlitt er nach einem Aufprall des Förderbandes eine Verletzung des rechten Fußes mit einer Fraktur des rechten Sprunggelenks. In einem seinerzeit auf Veranlassung des FDGB-Kreisvorstandes eingeholten Unfallgutachten vom wurde der Körperschaden mit 15 vH eingeschätzt. Die Staatliche Versicherung der DDR erkannte mit einem "Bescheid über Ihren Leistungsanspruch zum Unfallschaden 8/0003/00/4083 vom " vom gegenüber dem Kläger einen "unfallbedingten Körperschaden von 15 vH" an. Am kam es zu einem Umknicken des rechten Sprunggelenks. In der Folge wurde der Kläger zunächst ambulant und dann vom 26. bis zum stationär behandelt.

Die Krankenkasse des Klägers meldete am bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege im Hinblick auf noch bestehende Verletzungsfolgen des Unfalls vom einen Erstattungsanspruch an. Die Beklagte, an die der Vorgang zuständigkeitshalber weitergeleitet wurde, holte ein Gutachten des Chefarztes der Klinik für Unfall- und Handchirurgie des Städtischen Klinikums D , Dr. Z , vom ein. Darin schätzte dieser die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) auf Grund des Unfalls vom wie folgt ein: 100 vH vom 26. Juni bis , 50 vH vom 13. Juli bis , 40 vH vom 10. August bis , 30 vH vom bis , 100 vH vom 26. Oktober bis und 30 vH ab dem bis auf weiteres.

Die Beklagte bewilligte dem Kläger daraufhin mit Bescheid vom eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach einer MdE von 30 vH beginnend ab dem . Den Widerspruch des Klägers, mit dem er sich ausschließlich gegen den Beginn der Verletztenrente wandte, wies sie unter Hinweis auf die Zweijahresfrist des § 1546 Abs 1 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) zurück (Widerspruchsbescheid vom ).

Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom ). Das Landessozialgericht (LSG) hat das Urteil des SG und den angefochtenen Bescheid der Beklagten geändert und diese verurteilt, dem Kläger wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom eine Verletztenrente nach einer MdE um 30 vH ab dem zu zahlen; im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom ). Der Anspruch des Klägers richte sich nach § 1150 Abs 2 Satz 1 RVO. Nach dem Recht des Beitrittsgebiets habe für ihn zum Unfallzeitpunkt Versicherungsschutz nach § 2 Buchst e der Verordnung über die Erweiterung des Versicherungsschutzes bei Unfällen in Ausübung gesellschaftlicher, kultureller oder sportlicher Tätigkeiten vom bestanden. Die Anwendung des § 1150 Abs 2 Satz 1 RVO sei hier nicht durch die Ausnahmeregelung im Satz 2 Nr 1 der Vorschrift ausgeschlossen, weil bei der Tätigkeit in einem landwirtschaftlichen Betrieb im Geltungsbereich der RVO Versicherungsschutz nach § 539 Abs 2 RVO iVm § 539 Abs 1 Nr 1 RVO bestanden hätte.

Ein Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten für einen Zeitraum vor dem scheide jedoch wegen § 1156 Abs 1 RVO aus, weil danach Leistungen auf Grund der RVO für die Vergangenheit frühestens für Zeiten vom an erbracht würden, wenn das Verwaltungsverfahren nach dem begonnen habe. Ein Verwaltungsverfahren in diesem Sinne habe im Falle des Klägers erst im Jahre 1995 begonnen. Abzustellen sei nämlich auf das durch die Anmeldung des Erstattungsanspruchs der Krankenkasse in Gang gesetzte Verwaltungsverfahren und nicht auf das Tätigwerden der Staatlichen Versicherung der DDR als nach dem Recht des Beitrittsgebiets zuständigem Unfallversicherungsträger. Die Regelung im § 1156 Abs 1 RVO gehöre zu den Vorschriften, die in den §§ 1148 ff RVO ein spezielles Übergangsrecht für das Beitrittsgebiet enthielten. Geschützt werden sollten durch die Begrenzung des Nachzahlungszeitraums in § 1156 Abs 1 RVO die nach nunmehr gesamtdeutschem Recht zuständig gewordenen Unfallversicherungsträger. Deshalb sei auch ein von einem solchen Versicherungsträger eingeleitetes Verwaltungsverfahren maßgeblich.

Einem Leistungsanspruch für den Zeitraum bereits ab dem stehe allerdings die Vorschrift des § 1546 Abs 1 Satz 1 RVO nicht entgegen. Grundsätzlich finde diese Norm zwar auf Unfälle Anwendung, die vor dem im Beitrittsgebiet eingetreten seien. Im konkreten Fall scheide eine Anwendung dieser Norm aber aus, weil iS dieser Vorschrift eine Feststellung der Unfallentschädigung erfolgt sei. Sie sei in dem Bescheid der Staatlichen Versicherung der DDR vom enthalten.

Eine zeitliche Begrenzung finde der ab dem mögliche Anspruch des Klägers aber durch § 44 Abs 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X). Nach der in dem von der Beklagten durchgeführten Verwaltungsverfahren getroffenen gutachterlichen Feststellung einer MdE von 30 vH seien die Unfallfolgen von Anfang an zu niedrig festgesetzt. Die Bewilligung der Unfallrente habe deshalb eine Änderung des teilweise rechtswidrigen Bescheides vom vorausgesetzt. Die Änderung könne in dem Bescheid der Beklagten vom gesehen werden, mit dem eine Unfallrente nach einer MdE von 30 vH bewilligt worden sei. Aus § 44 Abs 4 Satz 1 und 2 SGB X folge, dass Leistungen längstens für einen Zeitraum von vier Jahren vor der Rücknahme erbracht würden, wobei der Rücknahmezeitpunkt von Beginn des Jahres an gerechnet werde, in dem die Rücknahme erfolge. Bei Anwendung dieses Grundsatzes ergebe sich der als Anspruchsbeginn.

Gegen das Urteil des LSG haben Kläger und Beklagte die - vom LSG zugelassene - Revision eingelegt.

Der Kläger rügt eine Verletzung der §§ 1148 ff RVO iVm den korrespondierenden Vorschriften des Einigungsvertrages (EinigVtr) sowie des § 44 SGB X. Die Rechtsauffassung des LSG, er könne Leistungen aus der Unfallversicherung frühestens ab dem geltend machen, sei mit dem EinigVtr nicht vereinbar. Die Staatliche Versicherung der DDR habe einen Arbeitsunfall als solchen anerkannt. Streitig sei lediglich der Grad des Körperschadens gewesen. Sein Einwand gegen die Feststellung von nur 15 vH Körperschaden sei von der Staatlichen Versicherung bearbeitet worden. Dies habe zur Folge, dass eine Leistungspflicht entstanden sei.

Die vor dem bereits eingetretenen Unfälle, die nach dem Sozialversicherungsrecht der DDR versichert gewesen seien, seien in die gesetzliche Unfallversicherung nach dem neuen bundeseinheitlichen Recht als Arbeitsunfälle übernommen worden und zu entschädigen. Der Arbeitsunfall als solcher sei auch bereits bekannt gewesen und der Beklagten nicht etwa erst durch Meldung der Krankenkasse bekannt geworden. Das medizinische Gutachten, das im Auftrag der Staatlichen Versicherung der DDR durch den Kreisgutachter erstellt worden sei, habe in der Geschäftsstelle Z der Landesversicherungsanstalt H im Kellerarchiv gelegen.

Aus Abschnitt III der Anlage 1 zum EinigVtr Kapitel XIII Sachgebiet l Gesetzliche Unfallversicherung folge jedoch, dass alle vor dem anerkannten Arbeitsunfälle in die Zuständigkeit der bis dahin bestehenden gesetzlichen Unfallversicherungen gefallen seien. Fehlerhaft gehe des LSG davon aus, dass das maßgebliche Verwaltungsverfahren erst nach dem begonnen habe. Das maßgebliche Verwaltungsverfahren sei mit der Meldung des Unfalls bei der Staatlichen Versicherung in Gang gesetzt worden. Somit beginne die Leistungspflicht gemäß § 4 der Verordnung über die Erweiterung des Versicherungsschutzes bei Unfällen in Ausübung gesellschaftlicher, kultureller oder sportlicher Tätigkeiten ab der 27. Woche nach dem Unfall.

Des weiteren sei § 44 Abs 4 SGB X vom LSG fehlerhaft angewandt worden. Folgte man dessen Rechtsauffassung, würde der Leistungsbeginn in das Ermessen der Behörde gestellt. Dann wäre es ermessensfehlerhaft, die Überleitung des Vorgangs erst mit der Meldung der Krankenkasse beginnen zu lassen, weil er den Unfall gemeldet habe und dieser auch als Arbeitsunfall anerkannt worden sei. Auf die Beklagte sei ein noch nicht abgeschlossenes Verwaltungsverfahren übergegangen. Darin sei bereits ein "Antrag" auf Abänderung des bisher festgestellten Grades der Behinderung gestellt gewesen. Er habe seine Ansprüche bereits durch eine Eingabe vom und nachfolgend mit einem Schreiben des Rechtsanwalts W vom an die Deutsche Versicherungs-AG geltend gemacht. Schließlich berechne sich nach § 44 Abs 4 Satz 3 SGB X die ex-tunc-Wirkung an Stelle der Rücknahme des Bescheides ab dem Zeitpunkt der Antragstellung.

Die Revisionsbegründung der Beklagten gehe von falschen rechtlichen Voraussetzungen aus. Sie verkenne, dass er den Unfall damals ordnungsgemäß gemeldet und einen Antrag auf Unfallrente gestellt habe.

Der Kläger beantragt,

1. das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom und das Urteil des Sozialgerichts Dessau vom sowie den Bescheid der Beklagten vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 vH bereits ab der 27. Woche nach dem Unfall zu gewähren;

2. die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

1. das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dessau vom in vollem Umfang zurückzuweisen;

2. die Revision des Klägers zurückzuweisen.

Maßgeblich für den Rentenbeginn sei der Zeitpunkt, zu welchem das Verwaltungsverfahren bei einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu laufen beginne. Kenntnis von dem Unfall habe ein Träger der gesetzlichen Unfallversicherung nach RVO-Recht erstmals am durch die Anmeldung eines Erstattungsanspruches der Krankenkasse erhalten. Nach § 1156 RVO seien Leistungen für Arbeitsunfälle in der DDR frühestens ab zu erbringen, wenn das Verwaltungsverfahren nach dem begonnen habe. Nach § 1546 Abs 1 RVO seien Unfallentschädigungen, die nicht von Amts wegen festzustellen seien, spätestens zwei Jahre nach Eintritt des Unfalles beim Versicherungsträger anzumelden. Später angemeldete Ansprüche seien ab dem Ersten des Antragsmonates zu berücksichtigen.

Im angefochtenen Urteil werde zu Unrecht die Auffassung vertreten, die Staatliche Versicherung der DDR sei hier Versicherungsträger iS des § 1546 RVO und habe mit einem Bescheid vom einen unfallbedingten Körperschaden in Höhe von 15 vH anerkannt. Das LSG sei dabei von falschen Voraussetzungen ausgegangen. Die Staatliche Versicherung der DDR sei zwar Träger der Sozialversicherung (alle Zweige) gewesen, habe aber auch über zivilrechtliche Schadensersatzansprüche zu entscheiden gehabt. Zuständig für Angelegenheiten der Sozialversicherung sei die Staatliche Versicherung der DDR/Verwaltung der Sozialversicherung. Nur diese "Abteilung" sei berechtigt gewesen, Anträge auf Rente entgegen zu nehmen und Verwaltungsakte über Gewährung oder Ablehnung von Unfallrente zu erlassen. Die Staatliche Versicherung der DDR sei die "Abteilung", in der die zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche bearbeitet worden seien.

Der vom LSG benannte "Bescheid" vom sei eine Benachrichtigung der Staatlichen Versicherung der DDR, also der Stelle gewesen, die sich mit den zivilrechtlichen Ansprüchen und nicht mit der Feststellung von Sozialleistungen zu beschäftigen gehabt habe. Weiterhin habe nicht die Schule als zuständige Stelle für den Schulunfall die Unfallmeldung erstellt, sondern der Einsatzbetrieb, über dessen Betriebsunfallversicherung die Schadensangelegenheit auch abgewickelt worden sei. Das Verfahren zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen (zivilrechtlicher Natur) sei erst im Juni 1988 aufgenommen worden. Im Ergebnis dieses Verfahrens sei der "Bescheid" vom versandt worden. Ansprüche bei einem Unfallversicherungsträger seien vor dem nicht angemeldet worden und somit Leistungen erst ab dem Ersten des Antragsmonats zu erbringen.

Auch sei die Gewährung einer Unfallrente nach der Rentenverordnung der DDR nicht von Amts wegen vorzunehmen, sondern zu beantragen gewesen. Einen entsprechenden Antrag gestellt zu haben, habe der Kläger aktenkundig jedoch nicht vorgebracht. Insofern wäre nicht erklärbar, auf welche Weise das Verfahren bei der Sozialversicherung aufgenommen worden sein sollte. Durch eine Unfallanzeige sei ein entsprechendes Verfahren nicht ausgelöst worden, vielmehr habe es ausführliche Antragsformulare gegeben.

Ausführungen zu § 44 SGB X seien entbehrlich, da ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt als Voraussetzung für die Anwendung der Rechtsnorm nicht vorliege.

II

Die Revision der Beklagten ist begründet. Rentenleistungen an den Kläger aus dem Unfall vom hat die Beklagte - wie im angefochtenen Bescheid festgesetzt - erst vom an zu erbringen.

Gegenstand des Rechtsstreits ist allein, ob die Rente des Klägers für Zeiten vor dem zu zahlen ist. Soweit im angefochtenen Bescheid (Bescheid vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ) über das Vorliegen eines Arbeitsunfalls, die Höhe der MdE und der Rente sowie über die Rentenzahlung ab dem genannten Zeitpunkt entschieden worden ist, ist er mangels eines insoweit eingelegten Rechtsbehelfs bindend geworden (§ 77 des Sozialgerichtsgesetzes <SGG>). Wenn der Senat im Folgenden gleichwohl die Rechtsgrundlagen für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls und die Höhe der MdE prüft, geschieht dies nur im Hinblick auf den Rentenbeginn. Dagegen bleibt der mit dem beginnende Anspruch des Klägers auf Zahlung der von der Beklagten bewilligten Rente von diesem Rechtsstreit unberührt.

Da die Beklagte den angefochtenen Bescheid nach dem Inkrafttreten des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) am (Art 36 des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes <UVEG>) erlassen hat, andererseits der Versicherungsfall im Jahre 1985 und in der ehemaligen DDR eingetreten ist, richtet sich das hier anzuwendende Recht nach dem Zehnten Kapitel (Übergangsrecht) des SGB VII (§§ 212 bis 220 SGB VII), insbesondere nach den in § 215 SGB VII enthaltenen Sondervorschriften für Versicherungsfälle im Beitrittsgebiet. Nach § 215 Abs 1 SGB VII ist für die Übernahme der vor dem eingetretenen Unfälle und Krankheiten als Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung § 1150 Abs 2 und 3 RVO in der am Tag vor Inkrafttreten des SGB VII geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt und unter keinem der in den Revisionsbegründungen der Beteiligten dargestellten Sachverhaltsvarianten ein Rentenanspruch für Zeiten vor dem zu. Wie das LSG zutreffend entschieden hat, gilt nach dem hier anzuwendenden § 1150 Abs 2 RVO der Unfall des Klägers vom als Arbeitsunfall iS des Dritten Buches der RVO. Nach Satz 1 dieser Vorschrift gelten Unfälle und Krankheiten, die vor dem eingetreten sind und die nach dem im Beitrittsgebiet geltenden Recht Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten der Sozialversicherung waren, als Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten iS des Dritten Buches der RVO. Nach dem Recht des Beitrittsgebiets bestand für den Kläger zum Unfallzeitpunkt Versicherungsschutz nach § 2 Buchst e der Verordnung über die Erweiterung des Versicherungsschutzes bei Unfällen in Ausübung gesellschaftlicher, kultureller oder sportlicher Tätigkeiten vom (GBl I S 199; geändert durch die Bekanntmachung vom - GBl I S 346). Die Anwendung des § 1150 Abs 2 RVO ist hier nicht durch die Ausnahmeregelung in Satz 2 Nr 1 der Vorschrift ausgeschlossen. Danach gilt Satz 1 nicht für Unfälle, die einem ab für das Beitrittsgebiet zuständigen Träger der Unfallversicherung erst nach dem bekannt werden und die nach dem Dritten Buch der RVO nicht zu entschädigen wären. Dazu haben die Vorinstanzen zutreffend entschieden, dass bei der Tätigkeit in einem landwirtschaftlichen Betrieb im Geltungsbereich der RVO Versicherungsschutz nach § 539 Abs 2 RVO iVm § 539 Abs 1 Nr 1 RVO bestanden hätte. Für die Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 1150 Abs 2 Satz 2 Nr 2 RVO (nach dem Fremdrentengesetz anerkannte Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten) fehlen hier jegliche Anhaltspunkte.

Hinsichtlich der Feststellung der dem Kläger bewilligten Rente einschließlich der ihr zu Grunde liegenden MdE richtet sich das anzuwendende Recht nach § 215 Abs 6 SGB VII. Danach sind für die Feststellung und Zahlung von Renten bei Versicherungsfällen, die vor dem eingetreten sind, § 1154 RVO in der am Tag vor Inkrafttreten des SGB VII geltenden Fassung weiter anzuwenden mit der Maßgabe, dass an die Stelle der dort genannten Vorschriften der RVO die §§ 56 und 81 bis 91 SGB VII treten.

Nach § 1154 Abs 1 Satz 2 RVO ist für Arbeitsunfälle, die vor dem eingetreten sind, für die Bemessung des Körperschadens § 581 RVO (seit dem § 56 SGB VII) anzuwenden, wenn entweder Renten nach dem erstmals festgestellt werden (Nr 1) oder wenn bei vor dem festgestellten Renten wegen der Bewertung des Körperschadens oder einer den Körperschaden betreffenden wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eine neue Feststellung beantragt wird oder von Amts wegen vorgenommen wird (Nr 2 Halbs 1).

Den Feststellungen des LSG kann nicht entnommen werden, welchen der beiden Fallgruppen des § 1154 Abs 1 Satz 2 RVO der vorliegende Fall zuzuordnen ist. Insbesondere lässt sich nicht abschließend beurteilen, ob der "Bescheid über Ihren Leistungsanspruch zum Unfallschaden 8/0003/00/4083 vom " der Staatlichen Versicherung der DDR vom - wie das LSG meint - ein Verwaltungsakt über die Ablehnung eines Rentenantrags oder - wie die Beklagte mit beachtlichen Gründen vorträgt - eine Benachrichtigung zivilrechtlicher Art darstellt, die mit der Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers (§§ 267 bis 273 des Arbeitsgesetzbuches der DDR) und einer darauf beruhenden Haftpflichtversicherung bei der Staatlichen Versicherung der DDR zusammenhängt. Eine Zurückverweisung der Sache an das LSG zur Nachholung entsprechender Feststellungen erübrigt sich aber, weil bei jeweiliger Unterstellung der Voraussetzungen weder die Nr 1 noch die Nr 2 des § 1154 Abs 1 Satz 2 RVO zu einem früheren Rentenbeginn als dem im angefochtenen Bescheid festgelegten führen.

Unterstellt man, dass der "Bescheid" vom kein Verwaltungsakt, eine Rente demgemäß vor dem im Beitrittsgebiet nicht festgestellt worden ist, durfte die Beklagte die MdE des Klägers nach bundesrechtlichen Vorschriften (§ 581 RVO, § 56 SGB VII) zwar rückwirkend feststellen. Sie durfte und musste dann jedoch den Rentenbeginn auf den festsetzen.

Zwar werden nach § 1156 Abs 1 RVO iVm § 215 Abs 8 SGB VII (idF des mit Wirkung vom in Kraft getretenen Art 3 Nr 20 des Gesetzes vom <BGBl I 968>) Leistungen auf Grund der RVO für die Vergangenheit frühestens für Zeiten vom an erbracht, wenn das Verwaltungsverfahren - wie hier angesichts der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs durch die Krankenkasse des Klägers am - nach dem begann. Allerdings besteht der Rentenanspruch des Klägers nicht bereits von diesem in § 1156 Abs 1 RVO vorgesehenen frühestmöglichen Zeitpunkt an. Dem steht die Vorschrift des § 1546 Abs 1 Satz 1 RVO entgegen, nach welcher der Anspruch, wenn die Unfallentschädigung nicht von Amts wegen festgestellt wird, spätestens zwei Jahre nach dem Unfall bei dem Versicherungsträger anzumelden ist, und die Leistungen bei späterer Anmeldung (erst) mit dem Ersten des Antragsmonats beginnen, es sei denn, dass die verspätete Anmeldung durch Verhältnisse begründet ist, die außerhalb des Willens des Antragstellers liegen.

Diese Norm ist - wie der Senat für vor dem erlassene Rentenbescheide in der gesetzlichen Unfallversicherung entschieden hat (Urteil vom - B 2 U 26/97 R - HVBG-Info 1998, 3381) - auch auf Fälle der hier vorliegenden Art anzuwenden. Sie ist nach Anlage I Kap VIII Sachgebiet I Abschn III Nr 1 Buchst a EinigVtr ab dem im Beitrittsgebiet gültig und wird nicht durch die im Zuge des Gesetzgebungswerks zur Rentenüberleitung geschaffenen Regelungen ausgeschlossen bzw verdrängt. Zwar enthalten die §§ 1148 ff RVO bzw § 215 SGB VII ein spezielles Übergangsrecht für das Beitrittsgebiet. Wie in der genannten Entscheidung des Senats näher ausgeführt ist, ergibt sich aus diesen Vorschriften jedoch nicht, dass § 1156 Abs 1 RVO, der für sich genommen lediglich den frühestmöglichen Zahlungsbeginn festlegt, noch einer konkretisierenden Ausfüllung bedürfte.

Die Anwendung des § 1546 Abs 1 Satz 1 RVO wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass diese Vorschrift durch Art 35 Nr 1 UVEG mit Wirkung vom (Art 36 UVEG) ersatzlos gestrichen worden ist und nach der Übergangsvorschrift des § 214 Abs 3 Satz 1 SGB VII ua die Vorschriften des SGB VII über Renten auch für Versicherungsfälle gelten, die vor dem Tag des Inkrafttretens des SGB VII eingetreten sind, wenn diese Leistungen nach dem Inkrafttreten des SGB VII erstmals festzusetzen sind. Selbst wenn man bei letzterer Vorschrift unter "erstmals festzusetzen sind" das "tatsächliche erstmalige Festsetzen" und nicht das Entstehen des Anspruchs versteht (vgl - HVBG-Info 2001, 839), würde dies zwar bedeuten, dass die Aufhebung des § 1546 RVO und die dann für den Beginn der Verletztenrente maßgebliche Vorschrift des § 72 SGB VII auch für Versicherungsfälle gilt, die vor dem eingetreten sind. Das neue Recht würde dadurch aber nicht rückwirkend, sondern erst ab seinem Inkrafttreten () anwendbar. Wie der Senat in seinem Urteil vom (BSG SozR 3-2700 § 44 Nr 1) zu § 214 Abs 1 SGB VII entschieden und näher begründet hat, ist es einmal Sinn der teilweisen Einbeziehung der "Altfälle" in die Anwendung des neuen Rechts, die Versicherten, deren Versicherungsfälle in den Zeitraum der Geltung des neuen Rechts hineinwirken, an dessen Leistungsverbesserungen usw teilnehmen zu lassen; zum anderen soll vermieden werden, dass die Versicherungsträger über lange Zeiträume hinweg unterschiedliches Recht je nach dem Zeitpunkt des Versicherungsfalls anzuwenden haben (vgl BSGE 23, 139, 141 = SozR Nr 1 zu § 555 RVO zur vergleichbaren Regelung in Art 4 § 2 Abs 1 des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes <UVNG>; Schmitt, SGB VII, § 214 RdNr 3). Die Anwendung des neuen Rechts auf vor seinem Inkrafttreten liegende Leistungszeiträume wäre hierfür weder erforderlich noch angezeigt. Da nach der genannten Senatsentscheidung § 214 Abs 1 Satz 1 SGB VII eine ergänzende Regelung zu der allgemeinen Übergangsregel § 212 SGB VII - und nicht dessen partielle Ersetzung - anordnet, muss die Geltung der dort genannten Vorschriften für "Altfälle", die in das neue Recht "hineinwirken", auch hinsichtlich des damit zu regelnden Leistungszeitraums auf die Zeit ab dem Inkrafttreten des SGB VII beschränkt werden. Diese Rechtsprechung zu § 214 Abs 1 SGB VII ist auch auf § 214 Abs 3 SGB VII in seiner hier unterstellten Auslegung anzuwenden. Denn die oben genannten Erwägungen zu § 214 Abs 1 SGB VII treffen auf § 214 Abs 3 SGB VII in mindestens gleichem Maße zu. Insbesondere ordnet auch diese Vorschrift eine ergänzende Regelung zu § 212 SGB VII und nicht dessen partielle Ersetzung an. Hinzu kommt, dass § 214 Abs 3 SGB VII - unabhängig von seiner Auslegung - die Anwendung des neuen Rechts auf "Altfälle" erheblich eingeschränkter zulässt als § 214 Abs 1 SGB VII. Wenn daher letztere Vorschrift eine Rückwirkung des neuen Rechts auf Zeiten vor dem ausschließt, muss dies erst recht für § 214 Abs 3 SGB VII gelten. Daraus folgt, dass § 1546 RVO jedenfalls bis zum angewendet werden muss.

Ob im vorliegenden Fall die in § 1546 Abs 1 Satz 1 RVO vorgesehene Zweijahresfrist im Zeitpunkt des Unfalls oder erst mit dem Inkrafttreten der Norm im Beitrittsgebiet am zu laufen begonnen hat, bedarf hier keiner Entscheidung; denn in beiden Fällen war die Frist bereits verstrichen. Die Beklagte hat den am gestellten Erstattungsanspruch der Krankenkasse des Klägers zu dessen Gunsten als "Anmeldung" des Anspruchs iS des § 1546 Abs 1 Satz 1 RVO aufgefasst. Ob sie hierzu verpflichtet war, steht dahin. Jedenfalls scheidet eine vor diesem Zeitpunkt liegende Anmeldung aus. Dem Vorbringen des Klägers, auf die Beklagte sei ein noch nicht abgeschlossenes Verwaltungsverfahren übergegangen, in welchem bereits ein "Antrag" auf Abänderung des bisher festgestellten Grades der Behinderung gestellt gewesen sei, und er habe seine Ansprüche bereits durch eine Eingabe vom und nachfolgend mit einem Schreiben des Rechtsanwalts W vom an die Deutsche Versicherungs-AG geltend gemacht, ist nichts zu entnehmen, was für eine frühere Anmeldung spräche. Unter Anspruchsanmeldung iS des § 1546 Abs 1 Satz 1 RVO wird jede Äußerung verstanden, mit der dem Unfallversicherungsträger Tatbestände mitgeteilt werden, aus denen sich jetzige oder künftige Ansprüche ergeben können (vgl KassKomm-Ricke, Stand Januar 1993, § 1546 RVO RdNr 4 mwN). Die Anmeldung des Anspruchs iS des § 1546 Abs 1 Satz 1 RVO ist an den zuständigen bundesdeutschen Unfallversicherungsträger zu richten. In entsprechender Anwendung des § 16 des Ersten Buches Sozialgesetzbuchs (SGB I) kann die Anmeldung des Anspruchs auch an eine der dort genannten Stellen, nämlich an andere Leistungsträger (§§ 18 bis 29 SGB I), an bundesdeutsche Gemeinden oder bei Auslandsaufenthalt an amtliche Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland gerichtet werden (KassKomm-Ricke, aaO). Institutionen der ehemaligen DDR oder privatrechtlich organisierte Versicherungsgesellschaften fallen nicht hierunter. Auch das Bekanntwerden des Unfalls vom bei der Krankenkasse des Klägers, das zu der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs geführt hat, stellt keine Anmeldung des Anspruchs dar. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Kläger in irgendeiner Form seiner Krankenkasse die Tatbestandsmerkmale für einen unfallversicherungsrechtlichen Anspruch auf Rente mitgeteilt hätte. Hierzu hätte er der Krankenkasse gegenüber zumindest zum Ausdruck bringen müssen, dass bei ihm unfallbedingt eine MdE von mindestens 20 vH vorliege. Die Krankenkasse hat mit der Geltendmachung ihres Erstattungsanspruchs auch nicht gleichzeitig einen unfallversicherungsrechtlichen Rentenanspruch des Klägers gegen die Beklagte weitergeleitet, sondern allein einen eigenen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für die Leistungen geltend gemacht, die sie im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht hat.

Die in § 1546 Abs 1 Satz 1 Halbs 2 aE RVO vorgesehene Ausnahmeregelung vom Erfordernis der Fristeinhaltung greift hier nicht zu Gunsten des Klägers ein. Danach beginnen die Leistungen bei einer später als zwei Jahre nach dem Unfall erfolgten Anmeldung des Anspruchs mit dem Ersten des Antragsmonats, es sei denn, dass die verspätete Anmeldung durch Verhältnisse begründet ist, die außerhalb des Willens des Antragstellers lagen. Diese Regelung ist praktisch identisch mit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 SGB X bzw § 67 Abs 1 SGG, sodass die dortigen Grundsätze hier entsprechend gelten (vgl - HVBG-Info 2001, 839 mwN). Die Versäumung einer Frist ohne Verschulden iS des § 67 Abs 1 SGG wird angenommen, wenn der Säumige diejenige Sorgfalt angewendet hat, die einem gewissenhaften Prozessführenden nach den gesamten Umständen nach allgemeiner Verkehrsanschauung vernünftigerweise zuzumuten ist (vgl Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl, 1998, § 67 RdNr 3 mwN).

Der Umstand, dass der Kläger möglicherweise darauf vertraut hat, sein angeblich in der DDR gestellter Rentenantrag werde von Amts wegen vom zuständigen bundesdeutschen Unfallversicherungsträger weiter bearbeitet, reicht nicht aus, um die Versäumung der Zweijahresfrist für die Antragstellung als unverschuldet in diesem Sinne erscheinen zu lassen. Die Beklagte, der ein derartiger Antrag jedenfalls vor dem nicht vorlag bzw als vorliegend zuzurechnen war, war rechtlich nicht verpflichtet, ohne konkreten Anlass die bei ihr oder anderen Stellen archivierten Unterlagen aus der Unfallversicherung der DDR darauf zu untersuchen, ob sich darunter ein Fall befindet, in dem ein in der DDR begonnenes, auf Unfallrente gerichtetes Verfahren nicht zu Ende geführt und daher wieder aufgenommen hätte werden können (vgl - HVBG-Info 2001, 2237). Die etwaige Unkenntnis dieses rechtlichen Umstandes als Grund für die verspätete Anmeldung seines Anspruchs begründet jedoch keine Verhältnisse, die außerhalb seines Willens lagen (vgl BSGE 71, 38, 40 = SozR 3-2200 § 1546 Nr 1).

Auch unter Berücksichtigung der durch die deutsche Einigung für eine gewisse Übergangszeit herbeigeführten schwer überschaubaren Verhältnisse hätte der Kläger spätestens mit Beginn des Jahres 1991 seinen Anspruch anmelden können, da zu diesem Zeitpunkt im Bereich der Sozialverwaltung in ausreichendem Maße ansprechbare handlungsfähige Behörden eingerichtet waren ( - HVBG-Info 1998, 3381). Dem Kläger verblieb demnach ausreichend Zeit, um sich nach seiner Unfallangelegenheit zu erkundigen und ggf seinen Anspruch anzumelden.

Steht dem Kläger somit ein Anspruch auf Rentenzahlung vor dem nicht zu, wenn - was unterstellt wurde - vor dem im Beitrittsgebiet eine Rente nicht festgestellt worden ist, so ergibt sich das gleiche Ergebnis, wenn man - wie das LSG - in dem "Bescheid" der Staatlichen Versicherung der DDR vom , in dem diese gegenüber dem Kläger einen "unfallbedingten Körperschaden von 15 vH" anerkannte, einen Verwaltungsakt sieht.

Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine Überprüfung bindender Bescheide der DDR über die Ablehnung der Anerkennung von Folgen von Arbeitsunfällen nach Überleitung bundesdeutschen Rechts auf das Beitrittsgebiet nur unter den Voraussetzungen des Art 19 Satz 2 EinigVtr möglich und somit in der Regel ausgeschlossen (BSGE 76, 124, 126 ff = SozR 3-8100 Art 19 Nr 1; BSGE 80, 119, 121, 122 = SozR 3-1300 § 48 Nr 61; BSGE 84, 22, 25, 26 = SozR 3-8100 Art 19 Nr 5; BSG SozR 3-8100 Art 19 Nr 8; - HVBG-Info 2002, 329). Eine Anwendung dieser Regel auf einen Bescheid, mit dem - wie hier - der Körperschaden auf 15 vH festgesetzt worden ist, hätte wegen der Übereinstimmung der Maßstäbe "Grad des Körperschadens" und "MdE" (vgl § 215 Abs 6 SGB VII iVm § 1154 Abs 1 Satz 1 RVO) zur Folge, dass die Beklagte an den im Bescheid festgesetzten Grad der Körperbehinderung gebunden und demnach die Bewilligung einer Rente unzulässig gewesen wäre. Unter dieser Voraussetzung könnte der Kläger nur wegen der insoweit eingetretenen Bindungswirkung des angefochtenen Bescheids zwar Rente ab dem , aber keine frühere Rentenzahlung verlangen.

Allerdings sieht § 215 Abs 6 SGB VII iVm § 1154 Abs 1 Satz 2 Nr 2 Halbs 1 RVO als Ausnahme von der genannten Regel für Arbeitsunfälle, die vor dem eingetreten sind, vor, dass für die Bemessung des Körperschadens § 581 RVO bzw § 56 SGB VII anzuwenden sind, wenn bei vor dem festgestellten Renten wegen der Bewertung des Körperschadens oder einer den Körperschaden betreffenden wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eine neue Feststellung beantragt wird oder von Amts wegen vorgenommen wird. Ob diese Vorschrift auch auf Fälle wie den vorliegenden anzuwenden ist, in denen nach der hier angenommenen Unterstellung vor dem zwar keine Rente, aber das Vorliegen eines Arbeitsunfalls und ein nicht zur Rente führender Grad des Körperschadens festgestellt worden ist, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Denn selbst wenn die genannten Vorschriften auf solche Fälle anzuwenden wären, würde das zu keinem früheren Rentenbeginn als dem führen. Nach dem dann anzuwendenden § 1154 Abs 1 Satz 6 RVO ist nämlich die Feststellung iS des § 1154 Abs 1 Satz 2 Nr 2 RVO mit Wirkung für die Zukunft zu treffen.

Auf die Revision der Beklagten war daher das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG zurückzuweisen. Die Revision des Klägers war dementsprechend zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
EAAAC-15242