BSG Urteil v. - B 13 RJ 38/05 R

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: SGG § 62; SGG § 99; SGG § 128 Abs 1; SGG § 128 Abs 2; SGG § 143; SGB VI § 44

Instanzenzug:

Gründe

I

Streitig ist ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw Erwerbsminderung.

Die 1948 geborene Klägerin hat keinen Beruf erlernt. Ab Juli 1973 war sie als Raumpflegerin in einem Kinderheim beschäftigt. Nachdem sie ab Oktober 2001 dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt war, kündigte ihr ihr Arbeitgeber aus krankheitsbedingten Gründen mit Wirkung zum Ende des Jahres 2002. Seit dem Ende des Krankengeldbezugs mit Ablauf des Monats April 2003 erhält sie Arbeitslosengeld.

Den erstmals im Jahre 1997 gestellten Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) bzw Berufsunfähigkeit (BU) lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ); die hiergegen erhobene Klage (S 32 RJ 1194/98*25) nahm die Klägerin zurück.

Im November 2000 stellte sie erneut einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen EU/BU, mit dem sie den Eintritt eines Versicherungsfalls im Oktober 2000 geltend machte. Die Beklagte lehnte den Antrag ab (Bescheid vom ), da BU oder EU nicht vorlägen. Der Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom ); die Klägerin sei nicht erwerbs- oder berufsunfähig im Sinne der bis geltenden §§ 43, 44 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI); sie sei aber auch nicht erwerbsgemindert, weil sie unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mehr als sechs Stunden erwerbstätig sein könne (§ 43 SGB VI in der ab geltenden Fassung). Das Sozialgericht Berlin (SG) hat die Klage der inzwischen durch ihre Prozessbevollmächtigte vertretenen Klägerin mit Urteil vom auf Rente wegen EU - ausgehend von einem mit Stellung des zweiten Rentenantrags eingetretenen Leistungsfall - abgewiesen. Das Landessozialgericht Berlin (LSG) hat mit Urteil vom (auf den Antrag der Klägerin auf Rente wegen EU ab , hilfsweise einer Rente wegen voller bzw teilweiser Erwerbsminderung ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt) die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen und die Klage auf Rente wegen voller bzw teilweiser Erwerbminderung abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Streitgegenstand des Berufungsverfahrens sei allein der Anspruch auf Rente wegen EU (für die Zeit ab ). Ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nach neuem Recht sei nicht als Minus in dem Anspruch auf Rente wegen EU nach altem Recht enthalten. Es sei vielmehr von dem erstinstanzlichen Klageantrag auszugehen, womit nur ein Anspruch auf Rente wegen EU geltend gemacht worden sei. Ein anderes Ergebnis wäre im Übrigen im Falle des Obsiegens von zweifelhafter Natur. Denn der Klägerin bliebe es sonst verwehrt, als Schwerbehinderte mit Vollendung des 60. Lebensjahres abschlagsfrei in die vorgezogene Altersrente zu gehen, vielmehr hätte sie stattdessen sowohl bei der vorgezogenen Altersrente als auch bei der Regelaltersrente einen Abschlag in Kauf zu nehmen (Bezug auf § 77 Abs 3, § 264c SGB VI).

Die Klägerin sei nicht erwerbsunfähig. Sie sei noch in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig tätig zu sein. Insoweit werde auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen. Im Berufungsverfahren hätten sich demgegenüber keine anderen Anhaltspunkte ergeben. Der Leistungsfall sei nicht - wie erforderlich - bis November 2000 eingetreten. Die festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen seien nicht so beschaffen, dass sie einem Tätigwerden der Klägerin auf dem weiten Feld des allgemeinen Arbeitsmarkts bis Ende des Jahres 2000 entgegengestanden hätten. Ein so genannter Katalogfall liege nicht vor. Eine schwere spezifische Leistungsbehinderung bestehe nicht. Insbesondere führe die Tatsache, dass die Sehfähigkeit des linken Auges der Klägerin nahezu aufgehoben sei, zu keiner anderen Beurteilung. Das räumliche Sehvermögen auf dem rechten Auge mit Brillenkorrektur habe lediglich zur Folge, dass keine Anforderungen an das räumliche Sehen mehr gestellt werden könnten. Ebenso wenig liege eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor. Die Klägerin könne noch einfache Prüf- und Kontrolltätigkeiten oder leichte Sortierarbeiten verrichten.

Die im Berufungsverfahren hilfsweise erhobene Klage auf Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI in der seit dem geltenden Fassung sei unzulässig. Zwar habe sich die Beklagte auf die Klageerweiterung sachlich eingelassen. Die Sachurteilsvoraussetzung der Zuständigkeit des LSG liege jedoch nicht vor, denn es fehle an einer Entscheidung des SG über diesen Streitgegenstand sowie an einer insoweit anfechtbaren Verwaltungsentscheidung (Bezug auf Bundessozialgericht <BSG> Beschluss vom - B 4 RA 69/04 B).

Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung der §§ 62, 99, 128 Abs 1 und 2, § 143 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und des § 44 SGB VI alter Fassung. Zu Unrecht habe das LSG ihre Klage auf Rente nach § 44 SGB VI neuer Fassung als unzulässig angesehen. Dass insoweit keine Klageänderung vorliege, habe das BSG bereits entschieden (Bezug auf Urteil des erkennenden Senats vom - B 13 RJ 31/04 R -, SozR 4-2600 § 43 Nr 3). Im Gegensatz zur Auffassung des LSG habe es sich bei dem Antrag (auch) auf Rente wegen Erwerbsminderung um eine zulässige Klageerweiterung iS von § 99 Abs 3 Nr 1 SGG gehandelt, weil hinsichtlich des Anspruchs auf die begehrte Rente wegen EU nur ein anderer Prüfungsmaßstab geltend gemacht werde. Eines neuen, gesonderten Verwaltungsakts bedürfe es insoweit nicht. Hätte das LSG auch über ihren Anspruch nach neuem Recht entschieden, hätte es einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung bejaht, weil bei ihr eine Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten sei.

Zu Unrecht habe das LSG auch ihre Berufung zurückgewiesen. Ihr stehe Rente wegen EU zu. Das LSG habe gegen § 128 Abs 1 SGG verstoßen, weil die Beurteilung ihres Restleistungsvermögens durch das LSG sich nicht in dem in der ersten Instanz gefertigten Gutachten des Orthopäden Dr. R. und des Neurologen und Psychiaters Dr. G. wiederfinde.

Ebenfalls habe das LSG § 128 Abs 2 SGG verletzt, wenn es ausführe, bei ihr liege keine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor, weil die bei ihr bestehende funktionelle Einäugigkeit auf dem linken Auge aufgrund eines ausreichenden Sehvermögens auf dem rechten Auge mit Brillenkorrektur lediglich zur Folge habe, dass keine Anforderungen an das räumliche Sehen gestellt werden könnten. Es sei nicht ersichtlich, dass das LSG insoweit über ausreichende Sachkunde verfüge, vielmehr wäre hinsichtlich der Auswirkungen der Sehbehinderung eine Begutachtung durch einen Augenarzt erforderlich gewesen. Im Gegensatz zur Auffassung des LSG sei davon auszugehen, dass sie wegen ihrer funktionellen Einäugigkeit keine Prüf-, Kontroll- und Sortierarbeiten ausüben könne, weil das Prüfen und Kontrollieren von Waren sowie Materialien ein gutes uneingeschränktes Sehvermögen voraussetze, so dass dieses Tätigkeitsfeld verschlossen sei.

Zu Unrecht habe das LSG auch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen verneint. Bei ihr lägen über die funktionelle Einäugigkeit hinaus Einschränkungen der Konzentrationsfähigkeit, der Merkfähigkeit, des Gedächtnisses usw vor, die sich auch bei leichter körperlicher Arbeit zusätzlich einschränkend auf den allgemeinen Arbeitsmarkt auswirkten. Die bei ihr vorliegende Art und Menge der besonderen Einschränkungen sowie deren Umfang, insbesondere im kognitiv/geistigen Bereich, bewegten sich danach nicht in dem Rahmen, der ohnehin regelmäßig von körperlich leichten Tätigkeiten eingehalten werde. Die Verweisung auf Prüf-, Kontroll- und Sortierarbeiten basiere nicht auf einer berufskundlichen Grundlage und sei nicht haltbar.

Schließlich habe das Berufungsgericht ihr rechtliches Gehör verletzt, indem im Urteil davon ausgegangen worden sei, dass sie trotz ihrer Leistungseinschränkungen einfache Prüf- und Kontrolltätigkeiten oder leichte Sortierarbeiten verrichten könne, ohne ihr vorher insoweit einen rechtlichen Hinweis zu geben.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom und das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom sowie den Bescheid der Beklagten vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise ab dem Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Revision der Klägerin hinsichtlich der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zurückzuweisen und den Rechtsstreit im Übrigen an das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Zu Recht habe das LSG einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Rente wegen EU verneint. Insbesondere liege keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor. Die Beeinträchtigung des Sehvermögens der Klägerin sei nicht so beschaffen, dass sie ein Tätigwerden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausschlösse. Die Klägerin könne noch körperliche Verrichtungen, die in ungelernten Tätigkeiten gefordert würden, wie zB Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Kleben, Sortieren, Verpacken und Zusammensetzen von Teilen, verrichten. Der Annahme einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung stehe bereits entgegen, dass die Klägerin die ausgeübte Tätigkeit als Reinigungskraft trotz der bereits seit November 1990 festgestellten Sehbehinderung weiter ausgeübt habe. Zu Recht habe das LSG die Klägerin für einfache Prüf- und Kontrolltätigkeiten oder leichte Sortierarbeiten für einsatzfähig gehalten. Darüber hinaus habe das SG bereits festgestellt, dass die Klägerin jedenfalls noch einfache Pförtnertätigkeiten ausüben könne. Dass das LSG die Grenzen der freien Beweiswürdigung überschritten habe, werde von der Klägerin nicht substantiiert begründet. Auch ihr rechtliches Gehör sei nicht verletzt; die Ausführungen des LSG in dem Prozesskostenhilfebeschluss vom zu den Erfolgsaussichten der Klage seien gerade zur Frage des Vorliegens einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung Ausführungen gemacht worden, so dass die Verneinung einer solchen keine Überraschungsentscheidung darstelle.

II

Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs 2 SGG hat der Senat ohne mündliche Verhandlung entschieden.

Die Revision hat im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung Erfolg (§ 170 Abs 2 SGG). Es kann nicht entschieden werden, ob der Klägerin Rente wegen EU ab (1) oder hilfsweise ab Rente wegen Erwerbsminderung (2) zusteht.

(1) Der Anspruch der Klägerin auf Rente wegen EU, hilfsweise wegen BU richtet sich noch nach §§ 43, 44 SGB VI in der bis zum geltenden Fassung (aF), weil die Klägerin (auch) Leistungen für die Zeit vor dem begehrt und der Rentenantrag vor diesem Zeitpunkt gestellt ist (§ 300 Abs 2 SGB VI).

Nach § 44 Abs 1 SGB VI aF haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs Anspruch auf Rente wegen EU, wenn sie erwerbsunfähig sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der EU drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der EU die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Nach Abs 2 der Vorschrift sind erwerbsunfähig Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich DM 630,-- übersteigt.

Das LSG hat angenommen, die (ungelernte) Klägerin könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt - unter Beachtung von Leistungseinschränkungen - noch vollschichtig tätig sein. Es hat insbesondere eine schwere spezifische Leistungsbehinderung bzw eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen, die die Benennung einer Verweisungstätigkeit erfordern würden, verneint. Die von der Klägerin vorgebrachten Rügen, dass diese Feststellungen fehlerhaft bzw unvollständig seien, greifen durch.

Ob der Klägerin eine Verweisungstätigkeit benannt werden muss, kann anhand der Feststellungen des LSG nicht entschieden werden. Eine derartige Benennung wird von der Rechtsprechung des BSG jedenfalls in den Fällen für erforderlich gehalten, in denen eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt (BSG Großer Senat <GS> BSGE 80, 24 = SozR 3-2600 § 44 Nr 8).

Das Berufungsgericht hat der Klägerin keine Verweisungstätigkeit benannt. Zwar hat es in den Urteilsgründen auf die Seiten 6 bis 9 der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug genommen (vgl Seite 10, 2. Absatz des LSG-Urteils), worin das SG die Klägerin auf eine einfache Pförtnertätigkeit verwiesen hat (SG-Urteil, Seite 8, 2. Absatz am Ende). Aus den sonstigen Ausführungen des Berufungsurteils kann allerdings geschlossen werden, dass das LSG der Klägerin gerade keine Verweisungstätigkeit benennen wollte. Denn es wird nicht ausreichend deutlich, dass seine Ausführungen zu dem Fehlen eines Verweisungserfordernisses hilfsweise erfolgen sollten. Der auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbaren Klägerin war, auch angesichts ihrer funktionellen Einäugigkeit, eine Verweisungstätigkeit dann nicht zu benennen, wenn das LSG zu Recht vom Fehlen einer schweren spezifischen Leistungsbeeinträchtigung ausgehen durfte. Hierzu aber fehlen entsprechende Feststellungen.

Während noch in älteren Entscheidungen des BSG bzw des GS im Zusammenhang mit dem Vorliegen einer schweren spezifischen Leistungseinschränkung ohne nähere Ausführungen auch die Beispielsfälle von Einarmigkeit und Einäugigkeit benannt worden sind (BSG GS, BSGE 80, 24, 33 mwN), wurden in späteren Entscheidungen die Umstände des Einzelfalls betont (vgl BSG SozR 3-2600 § 43 Nr 17; BSG SozR 3-2600 § 43 Nr 19; BSGE 81, 15 = SozR 3-2200 § 1247 Nr 23). Da es für die Prüfung, ob eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt, keinen konkreten Beurteilungsmaßstab gibt, können auch für die tatrichterliche Begründung und die dazu nötigen Tatsachenfeststellungen keine allgemein gültigen Anforderungen aufgestellt werden. Der jeweilige Begründungsaufwand richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere hängt er von der Anzahl, Art und Schwere der bestehenden qualitativen Leistungseinschränkungen ab. Je mehr diese geeignet erscheinen, gerade auch typische Arbeitsplätze für körperlich leichte Tätigkeiten zu versperren, umso eingehender und konkreter muss das Tatsachengericht seine Entscheidung zur Frage einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung begründen (BSG SozR 3-2600 § 43 Nr 17). Erforderlich ist eine genaue Untersuchung, welche Verrichtungen oder Arbeitsbedingungen durch die beim Versicherten vorliegenden Gesundheitsstörungen im Einzelnen ausgeschlossen sind ( - und vom - 13 RJ 49/97).

Entsprechende Feststellungen des Berufungsgerichts fehlen. Das LSG hat die Verneinung einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung nur damit begründet, dass die Sehfähigkeit des linken Auges der Klägerin zwar nahezu aufgehoben sei (Bezug auf Attest Dr. D. vom ) und damit im Zeitpunkt der Antragstellung im November 2000 eine funktionelle Einäugigkeit vorgelegen habe, diese aber aufgrund eines ausreichenden Sehvermögens auf dem rechten Auge mit Brillenkorrektur lediglich dazu führe, dass keine Anforderungen mehr an das räumliche Sehen gestellt werden könnten. Im Hinblick auf den Umfang der Leistungseinschränkungen der Klägerin und insbesondere die vorliegende funktionelle Einäugigkeit mit der Folge eingeschränkten räumlichen Sehvermögens hätte das LSG nähere Feststellungen treffen müssen, ob die Klägerin noch zu körperlich leichten und fachlich einfachen Arbeiten, wie sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt angeboten werden, und häufig einen Einsatz am Fließband oder im Akkord bedingen (vgl ), fähig ist. Insbesondere hätte es prüfen müssen, ob die eingeschränkte Sehfähigkeit der Klägerin solche Arbeiten noch zulässt, weil gerade beim Kontrollieren und Prüfen von Waren ein exaktes Sehvermögen vorausgesetzt wird. Ausführungen zu möglichen Tätigkeiten der Klägerin macht das LSG in dem Zusammenhang mit der Frage der schweren spezifischen Leistungsbehinderung im Übrigen nicht; nur zur Frage einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen führt es aus, dass die genannten Einschränkungen bei vielseitigen und körperlich auch ansonsten anspruchsvolleren Arbeitsplätzen in weit höherem Maße von Bedeutung seien als auf den Tätigkeitsfeldern, wie zB einfache Prüf- und Kontrolltätigkeiten oder leichte Sortierarbeiten, die als nahe liegende Einsatzmöglichkeiten für die Klägerin anzusehen seien; derartige Tätigkeiten könnten jedenfalls auch in geschlossenen und temperierten Räumen verrichtet werden. Das LSG hat damit die Auswirkungen der funktionalen Einäugigkeit der Klägerin auf die in einfachen Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts geforderten Verrichtungen weder substantiiert geprüft noch festgestellt, dass gerade jene Tätigkeiten auch angesichts von Art und Schwere der Sehbehinderung ausgeführt werden könnten. Soweit man überhaupt von einer Stellungnahme zu den Auswirkungen der Sehbehinderung auf die geforderten Tätigkeiten ausgeht, so reicht die vom LSG getroffene pauschale Aussage, die Klägerin könne solche noch einfachen Prüf- und Kontrolltätigkeiten oder leichte Sortierarbeiten verrichten, im Hinblick auf den Umfang der Leistungseinschränkungen nicht aus. Entsprechende Feststellungen sind vom LSG nachzuholen.

(2) Zu Unrecht hat das LSG im Übrigen die Klage auf Rente wegen voller bzw teilweiser Erwerbsminderung als unzulässig abgewiesen, indem es davon ausgegangen ist, das SG habe nicht auch über den Anspruch der Klägerin auf Gewährung von dieser Rente ab entschieden, so dass die entsprechende Klage erstmals im Berufungsverfahren erhoben worden sei. Denn der Antrag der Klägerin im Verwaltungsverfahren umfasste - für den Fall der Verneinung des Anspruchs auf Rente wegen EU/BU - auch den Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, und insoweit lagen auch eine entsprechende (ablehnende) Verwaltungsentscheidung sowie ein entsprechendes (ablehnendes) erstinstanzliches Urteil vor (zur Behandlung der Fallkonstellation, dass das neue Recht der Renten wegen Erwerbsminderung erst während des seit 1998 anhängigen SG-Verfahrens in Kraft tritt: Senatsurteil vom , SozR 4-2600 § 43 Nr 3).

Der Antrag der Klägerin war (auch) auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung gerichtet. Auf dem von der Klägerin unterschriebenen Antrag vom November 2000, auf den der Tatbestand des LSG-Urteils ausdrücklich Bezug nimmt, ist zwar unter der Überschrift "Beantragte Rente" das Kästchen neben der Formulierung "Rente wegen Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit" angekreuzt. Der verwendete Vordruck der Beklagten (damals noch Landesversicherungsanstalt Berlin) enthielt jedoch gar keine Möglichkeit, ausdrücklich auch (vorsorglich) Rente wegen Erwerbsminderung nach dem am in Kraft tretenden Recht zu beantragen. Dieses war bereits absehbar, weil die damaligen Koalitionsfraktionen den entsprechenden Gesetzentwurf bereits am in den Bundestag eingebracht hatten (BT-Drucks 14/4230). Schon deshalb ist es nicht zulässig, allein auf den vordergründigen Wortlaut des Antrags abzustellen.

Die Klägerin hat einen Formularantrag (Standard-Vordruck der Beklagten) gestellt. Derartige typische Erklärungen können auch vom Revisionsgericht ausgelegt werden (vgl BSGE 76, 203, 204 mwN = SozR 3-5870 § 10 Nr 7). Hierbei ist nach den §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht allein am Wortlaut zu haften. Vielmehr hat sich die Auslegung eines Leistungsantrags danach zu richten, was als Leistung möglich ist, wenn jeder verständige Antragsteller mutmaßlich seinen Antrag bei entsprechender Beratung angepasst hätte und keine Gründe für ein anderes Verhalten vorliegen (vgl BSG aaO S 205, stRspr, vgl auch - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, und vom - B 1 KR 5/05 R -, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen, mwN). Im Zweifel ist davon auszugehen, dass der Versicherte alles zugesprochen haben möchte, was ihm aufgrund des Sachverhalts zusteht (vgl BSG 4. Senat SozR 3-5850 § 14 Nr 2 S 4).

In Fällen wie dem vorliegenden ist jedenfalls erkennbar, dass der Antragsteller eine Dauerleistung (Rente) der Beklagten erstrebt, weil er meint, wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht mehr (voll) arbeiten zu können (so zu Recht Steiner, SGb 2006, 316, 318). Die Vorstellung, ein Antragsteller wie die Klägerin begehre ausschließlich eine Rente wegen EU nach altem Recht und für den Fall eines erst später möglichen Rentenbeginns keine Rente wegen Erwerbsminderung neuen Rechts, ist nicht lebensnah (Senatsurteil vom , SozR 4-2600 § 43 Nr 3 RdNr 11).

Im Verfahrensrecht ist der Grundsatz, dass von einem umfassenden Rechtsschutzbegehren des Versicherten ausgegangen werden muss, Ausfluss des verfassungsrechtlichen möglichst lückenlosen Rechtsschutzes gegen Akte der öffentlichen Gewalt (Art 19 Abs 4 des Grundgesetzes, vgl Bundesverfassungsgericht <BVerfG> Beschluss vom - 1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395 = SozR 4-1100 Art 103 Nr 1; BSG SozR 4-1500 § 92 Nr 2). Entsprechend darf auch im materiellen Sozialrecht der Antragsteller nicht an einem unzweckmäßig vom Leistungsträger vorformulierten Wortlaut seines Leistungsbegehrens festgehalten werden (vgl auch § 16 Abs 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch). Das BSG hat bereits entschieden, dass mit einem Antrag nicht nur die Ansprüche geltend gemacht werden, die bei seiner Stellung im Gesetz vorgesehen sind (hier auf Rente wegen EU/BU), sondern darüber hinaus auch diejenigen, die bis zu seiner endgültigen Bearbeitung durch Gesetzesänderungen entstehen (vgl bereits SozR 3900 § 40 Nr 12 S 32 und vom - 9 RV 18/79 - mwN). Dies muss insbesondere dann gelten, wenn - wie hier - der Antrag in zeitlicher Nähe zu einer erkennbar bevorstehenden Gesetzesänderung gestellt wird.

Somit wollte die Klägerin nicht nur Rente wegen EU/BU beantragen, sondern für den Fall der Ablehnung einer solchen Rente nach altem Recht auch Rente nach den neuen Vorschriften (wegen Erwerbsminderung) einschließlich der Übergangsvorschriften, zumal diese den alten Vorschriften im Wesentlichen entsprechen (vgl hierzu im Einzelnen Senatsurteil vom , SozR 4-2600 § 43 Nr 3 RdNr 11, 16). Sollte ein derartiger Antrag unzweckmäßig gewesen sein, wie das LSG andeutet, hätte nichts näher gelegen, als die Klägerin zu fragen, ob sie nach sachgerechter Information in der Tat weiterhin daran festhalten wolle.

Auf dieser Grundlage ist auch der Bescheid der Beklagten vom dahin auszulegen, dass er über den Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung bereits (mit-)entschieden hat. Zwar erfasst die Formulierung seines Entscheidungssatzes nur die Ablehnung von Rente wegen EU/BU, aber auch dieser Entscheidungssatz ist sinnvoll auszulegen, und zwar anhand des Antrags und der Gründe des Bescheids. Da er nach In-Kraft-Treten neuen Rechts ergangen ist und die Beklagte davon ausgehen musste, dass die Klägerin ihren Anspruch in alle in Frage kommenden Richtungen geprüft wissen wollte, ist nach dem Sinngehalt des Bescheids davon auszugehen, dass der Anspruch der Klägerin auch umfassend abgelehnt werden sollte. Hinsichtlich der Ablehnung nach neuem Recht fehlte es nur an entsprechenden Ausführungen in Bescheidausspruch und -gründen. Dass uU kurz nach In-Kraft-Treten der Gesetzesänderung noch die "alten Textbausteine" von der Beklagten verwendet worden sind, lässt keinen Schluss darauf zu, dass der Antrag nicht auch nach neuem Recht abgelehnt werden sollte. Jedenfalls war Gegenstand des Bescheids - mangels eines entsprechenden Vorbehalts - erkennbar die abschließende Entscheidung der Beklagten, der Klägerin eine Rente wegen einer krankheits- oder behinderungsbedingten Unfähigkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu gewähren (vgl SozR 3900 § 40 Nr 12 S 33).

Da der Widerspruchsbescheid vom diesen Rechtsbehelf ebenfalls ohne Vorbehalt zurückwies, ist er nicht anders auszulegen (vgl auch -, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Der Widerspruchsbescheid enthält im Übrigen sogar eine ausdrückliche Entscheidung hinsichtlich des Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsminderung ab (s dort Seite 3, zweitletzter Absatz: "Sie sind auch nicht erwerbsgemindert, weil Sie unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein können; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen <§ 43 Abs 3 SGB VI in der ab geltenden Fassung>").

Im Gegensatz zur Auffassung des LSG war auch im anschließenden Gerichtsverfahren der Anspruch der Klägerin nach neuem Recht streitgegenständlich, und das SG hat hierüber entschieden. Der Streitgegenstand bestimmt sich nach dem prozessualen Anspruch, nämlich dem vom Kläger aufgrund eines bestimmten Sachverhalts an das Gericht gerichteten Begehren, eine bestimmte Rechtsfolge auszusprechen (vgl BSG SozR 3-1500 § 96 Nr 9). Es kommt insoweit nicht allein auf den wörtlichen Antrag des Klägers an, sondern dieser ist wiederum entsprechend auszulegen. Insoweit gelten die zum Antrag im Verwaltungsverfahren gemachten Ausführungen entsprechend.

Das SG hat auch über den Anspruch der Klägerin nach neuem Recht entschieden. Es hat im Tenor seines Urteils ausgesprochen: "Die Klage wird abgewiesen." Diesem Tenor lag der im erstinstanzlichen Verfahren gestellte ausdrückliche Antrag zugrunde, "die (angegriffenen) Bescheide ... aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr - ausgehend von einem mit Stellen des zweiten Rentenantrags eingetretenen Leistungsfall - eine Rente wegen EU zu gewähren." Das SG hat diesen Antrag zutreffend dahin ausgelegt, dass er auf alles gerichtet war, was nach den konkreten Umständen in Frage kam. Auf dieser Grundlage umfasst der im erstinstanzlichen Verfahren gestellte Antrag der Klägerin, die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide zu verurteilen, ihr ab Rente wegen EU zu gewähren, auch den Zeitraum ab und die insoweit gesetzlich vorgesehenen Leistungen.

Dass das SG über den so zu verstehenden Klageantrag entschieden hat, ergibt sich im Übrigen aus den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung. Zwar führt das SG eingangs der Entscheidungsgründe aus, dass auf den Fall der Klägerin noch die bis zum geltenden Vorschriften des SGB VI über die Gewährung von Erwerbsunfähigkeitsrente anzuwenden seien; es hat jedoch ua auch geprüft, ob sich der Gesundheitszustand der Klägerin seit der Begutachtung durch den Sachverständigen Dr. Götte im März 2003 so verschlechtert habe, dass sie selbst leichte körperliche Tätigkeiten ohne besondere Beanspruchung der Hände nicht mehr verrichten könne. Da ab das Recht der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit durch die neuen Regelungen des Rechts der Rente wegen Erwerbsminderung abgelöst worden ist, ist insoweit davon auszugehen, dass das SG auch die Voraussetzungen nach neuem Recht geprüft hat.

Somit hat das LSG zu Unrecht nicht über den gesamten Streitgegenstand der Berufung entschieden und den Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nach neuem Recht zu Unrecht als erstinstanzliche Klage angesehen und als unzulässig abgewiesen.

Mit dieser Entscheidung weicht der Senat insbesondere nicht von dem Beschluss des 4. Senats des ; zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) ab, mit der dieser das Berufungsurteil in der ihm zur Entscheidung vorliegenden Beschwerdesache aufgehoben hat, weil das dortige Berufungsgericht eine von ihm unterstellte Klage, Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung ab zuzuerkennen, als unbegründet abgewiesen habe, obwohl es an einer entsprechenden Verwaltungsentscheidung hierüber gefehlt habe. Im vorliegenden Fall lag ein Antrag auf Gewährung (auch) von Rente nach neuem Recht bereits im Verwaltungsverfahren vor und ein (auch) im Hinblick auf diesen Antrag erfolgter ablehnender Bescheid mit Widerspruchsbescheid sowie eine (auch insoweit) ablehnende erstinstanzliche Gerichtsentscheidung.

Die erforderlichen Feststellungen zum Vorliegen eines Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsminderung ab , falls ein Anspruch auf Rente wegen EU/BU ab Dezember 2000 verneint wird, wird das LSG nachzuholen haben.

Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Fundstelle(n):
PAAAC-15072