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Öffentliches Auftragswesen; | Überprüfungspflicht im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens (§ 8 VOB/B)
Ein Kalkulationsirrtum berechtigt selbst dann nicht zur Anfechtung, wenn der Erklärungsempfänger diesen erkannt (bisher offengelassen, vgl. BGH, NJW-RR 1986, 569, 570) oder die Kenntnisnahme treuwidrig vereitelt hat; allerdings kann der Erklärungsempfänger unter den Gesichtspunkten des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen oder der unzulässigen Rechtsausübung (BGH: ,,Nur bei Kenntnisnahme im Zeitpunkt des Zuschlags und nur bei einem Irrtum von einigem Gewicht'') verpflichtet sein, den Erklärenden auf seinen Kalkulationsfehler hinzuweisen (ebenfalls für eine Lösung dieser Fälle außerhalb der §§ 119 ff. BGB z. B. Hundertmark, BB 1982, 16, 19). Während eines Ausschreibungsverfahrens ist der öffentliche Auftraggeber i. d. R. nicht verpflichtet, Angebote der Bieter auf Kalkulationsfehler zu überprüfen oder ...