Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: WGSVG § 3; SGG § 96
Instanzenzug:
Gründe
I
Streitig ist die Gewährung einer Altersrente an die Klägerin als Rechtsnachfolgerin ihres während des Verwaltungsverfahrens verstorbenen Ehemannes sowie die Gewährung einer davon abhängigen Hinterbliebenenrente. Dabei geht es materiell vor allem um die Frage, ob die Zeit einer Tätigkeit im Ghetto Bendzin/Polen (Ostoberschlesien) rentenversicherungsrechtlich zu berücksichtigen ist, sowie verfahrensrechtlich um die Einbeziehung eines während des Berufungsverfahrens ergangenen weiteren (Ablehnungs-)Bescheids.
Der am in B. als polnischer Staatsangehöriger geborene jüdische Ehemann der Klägerin war als Verfolgter iS des Bundesentschädigungsgesetzes anerkannt. Seit 1948 hatte er in Israel gelebt, wo er die israelische Staatsangehörigkeit erworben hatte. Im Dezember 1990 hatte er den Antrag auf Gewährung von Altersruhegeld (ARG) und auf Zulassung zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge gestellt. Nachdem der Ehemann der Klägerin am verstorben war, beantragte diese am die Gewährung von Hinterbliebenenrente. Mit Bescheid vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom lehnte die Beklagte den Antrag auf Altersrente sowie einer Hinterbliebenenrente ab, weil keine für die Wartezeit anrechenbaren Versicherungszeiten nachgewiesen seien; die von Juli 1942 bis Mitte 1943 im Ghetto Bendzin verrichtete Tätigkeit des Ehemannes der Klägerin sei als Zwangsarbeit anzusehen.
Der Sozialgericht Düsseldorf (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom ). Während des Berufungsverfahrens hat die Klägerin im Mai 2003 den Antrag auf Leistungen nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) gestellt, den die Beklagte mit Bescheid vom abgelehnt hat, weil Zwangsarbeiten von diesem Gesetz nicht erfasst seien. Die Klägerin hat einer Einbeziehung dieses Bescheids in das Berufungsverfahren widersprochen. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) hat die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG zurückgewiesen und die Klage gegen den Bescheid nach dem ZRBG abgewiesen (Urteil vom ). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Zu Recht habe die Beklagte die Gewährung von Alters- bzw Hinterbliebenenrente abgelehnt. Da der Ehemann der Klägerin den Rentenantrag im Dezember 1990 gestellt habe, richte sich der Anspruch auf Altersrente noch nach den Voraussetzungen der Reichsversicherungsordnung (RVO). Es lägen jedoch keine anrechnungsfähigen Versicherungszeiten im Sinne dieser Vorschriften vor, dh Zeiten, für die nach Bundesrecht oder früheren Vorschriften der reichsgesetzlichen Invalidenversicherung Beiträge wirksam entrichtet seien bzw als entrichtet gälten, oder Ersatzzeiten. In Bendzin (Ostoberschlesien) habe zum maßgeblichen damaligen Zeitpunkt das Recht der RVO gegolten. Voraussetzung einer Beitragszeit sei danach, dass der Versicherte als Arbeitnehmer gegen Entgelt beschäftigt gewesen sei. Dass die Beschäftigung des Ehemannes der Klägerin bei der Sattler- und Militärbekleidungsfabrik L. in B. von Juli 1942 bis Mai 1943 eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Entgelt gewesen sei, sei weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Der Ehemann der Klägerin selbst habe weder im Entschädigungsverfahren noch beim Versicherungsträger eine Tätigkeit bei der Firma L. angegeben. Im Entschädigungsverfahren habe er sich dahin geäußert, bis 1943 im Ghetto gewesen und dann ins Konzentrationslager Waldenburg gekommen zu sein. Seine Angaben zu ausgeübten Tätigkeiten hätten sich nur auf Lagerzeiten bezogen. Hinweise auf eine Beschäftigung im Ghetto seien diesen Ausführungen nicht zu entnehmen.
Die im Jahr 1992 gemachten Angaben der Klägerin zum Versicherungsleben ihres Ehemannes in ihrem Hinterbliebenenrentenantrag seien nicht geeignet, eine versicherungspflichtige Beschäftigung ihres verstorbenen Ehemannes im Ghetto Bendzin glaubhaft zu machen. Ihre Bekundungen beruhten nicht auf eigener Kenntnis, sondern vom Hörensagen, denn sie habe den Verstorbenen erst nach seiner Einreise nach Israel kennen gelernt. Auch aufgrund der Erklärungen der Zeugin M. T. sei eine Beschäftigung des Ehemannes der Klägerin nicht glaubhaft. Der eidesstattlichen Versicherung der Zeugin vom , wonach der Ehemann der Klägerin bei der Firma L. in B. gearbeitet und dort den ortsüblichen Lohn bezogen habe, könne nicht gefolgt werden, weil die Zeugin keine direkten eigenen Kenntnisse vom Arbeitsverhältnis des Ehemannes der Klägerin gehabt habe, denn sie habe mit diesem nicht zusammengearbeitet. Die ansonsten ungenauen Erinnerungen der Zeugin bei ihrer im erstinstanzlichen Verfahren im Rahmen der Amtshilfe in Israel erfolgten Vernehmung begründeten im Übrigen Zweifel an ihren Erklärungen zu den Tätigkeiten des Ehemannes der Klägerin. So sei die Zeugin nicht in der Lage, Angaben zu dessen Lebensumständen nach seiner Schulzeit bis zur Aufnahme der angegebenen Beschäftigung zu machen. Deshalb sei nicht wahrscheinlich, dass sie genau wisse, von wann bis wann dieser bei der Firma L. gearbeitet habe. Des Weiteren wisse die Zeugin nicht, welche Arbeiten der Ehemann der Klägerin konkret ausgeübt habe, ob Zwang ausgeübt worden sei und ob eine Überwachung stattgefunden habe.
Aber selbst wenn die angegebene Beschäftigung zugrunde gelegt werde, sei nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass der Ehemann der Klägerin eine Beschäftigung gegen Entgelt ausgeübt habe. Auch wenn die Zeugin in ihrer eidesstattlichen Erklärung angegeben habe, der Ehemann der Klägerin habe "den damals üblichen Lohn" erhalten, so habe sie bei ihrer Vernehmung keine Angaben zur Höhe des Lohnes machen können oder ob der Ehemann der Klägerin Lohn in anderer Form als in Geld erhalten habe. Sie habe vermutet, dass die Zahlung in polnischer Währung geschehen sei. Jedoch sei im Regierungsbezirk Kattowitz bereits Ende 1939 die Reichsmark als Zahlungsmittel eingeführt worden.
Ersatzzeiten des verstorbenen Ehemannes der Klägerin könnten nicht berücksichtigt werden, weil keine Beschäftigungszeiten glaubhaft gemacht seien. Da die Voraussetzungen für den Bezug eines ARG für den Ehemann der Klägerin nicht vorlägen, bestehe auch kein Anspruch auf Gewährung einer Hinterbliebenenrente.
Ebenfalls zu Recht habe die Beklagte einen Rentenanspruch der Klägerin nach dem ZRBG abgelehnt. Der während des Berufungsverfahrens ergangene Bescheid vom sei analog § 153 Abs 1, § 96 Abs 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden. Der Ausgangsbescheid und der Bescheid nach dem ZRBG verneinten denselben Rentenanspruch unabhängig voneinander und ständen zueinander im Verhältnis des Erst- zum Zweitbescheid. Der zweite Bescheid lasse den ersten Bescheid unberührt. Der Gedanke der Prozessökonomie gebiete aber die Einbeziehung des zweiten Bescheids, weil beide Bescheide hinsichtlich Regelungsgehalt und Streitgegenstand weitgehend kongruent seien. Eine Berücksichtigung der geltend gemachten Beschäftigung im Ghetto Bendzin nach Maßgabe des ZRBG sei nicht möglich. Es sei weder bewiesen noch glaubhaft gemacht, dass der Ehemann der Klägerin im Ghetto Bendzin eine aus eigenem Willensentschluss zustande gekommene Beschäftigung gegen Entgelt ausgeübt habe. Insoweit werde auf die Ausführungen zum Anspruch auf Alters- bzw Hinterbliebenenrente verwiesen.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 3 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG), des § 96 SGG sowie weitere Verfahrensfehler. Es handele sich bei dem Bescheid vom um eine selbstständige Regelung nach eigenständigen Rechtsvorschriften, der die Gewährung einer Hinterbliebenenrente nach dem ZRBG ablehne. Nach diesem Gesetz komme es nicht darauf an, in welchem vom Deutschen Reich beherrschten Gebiet die Beitragszeiten zurückgelegt worden seien und in welchem Staat sich der Berechtigte aufhalte. Somit handle es sich den bisherigen Vorschriften gegenüber um eine völlig neue gesetzliche Regelung, die dazu führe, dass ein Recht auf Leistung nach Maßgabe des ZRBG als ein besonderer Anspruch anzusehen sei, der - weil er die Prüfung besonderer Voraussetzungen erforderlich mache - mit dem üblichen Rentenverfahren "nicht alles gemeinsam habe". Deshalb seien entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts beide Bescheide in Regelungs- und Streitstoff nicht weitgehend kongruent, so dass der Gedanke der Prozessökonomie nicht greifen könne. Vielmehr werde der Rechtsweg der Anspruchsberechtigten unzulässig verkürzt.
Materiell-rechtlich stehe der Klägerin Alters- bzw Hinterbliebenenrente zu. Das LSG habe zu Unrecht eine Glaubhaftmachung der streitigen Zeiten verneint. Es könne keine Rolle spielen, dass die Zeugin M. T. sich nicht mehr an die genaue Höhe der Lohnzahlung an den Ehemann der Klägerin erinnern könne; es müsse für die Glaubhaftmachung genügen, dass sie bekundet habe, dieser habe den damals üblichen Lohn erhalten. Die Tatsache, dass jemand mit einem Beschäftigten in einer bestimmten Firma nicht zusammengearbeitet habe, könne nicht automatisch bedeuten, dass der Betreffende keine Zeugenerklärung abgeben könne. Die Annahme des LSG, die Angaben der Zeugin seien nicht glaubhaft, weil diese nicht in der Lage gewesen sei, über außerhalb der Beschäftigung liegende Vorgänge - zB die Schulzeit - zu berichten, verstoße gegen Denkgesetze. Das Berufungsgericht habe im Übrigen auch Verfahrensfehler begangen, "als das LSG nicht dafür gesorgt hat, dass die im ärztlichen Gutachten erwähnten Unterlagen, wie B-Bogen, eigene eidesstattliche Erklärung und diese der Zeugen vor dem Gericht vorgelegt werden sollten und berücksichtigt werden sollten". Mit den Schriftsätzen, die hier gewechselt worden seien, und den historischen Feststellungen habe sich das LSG überhaupt nicht auseinander gesetzt. Auch sei im angegriffenen Urteil nicht ausreichend begründet, wie das Berufungsgericht zu der Auffassung gelangen konnte, dass vorliegend eine Beschäftigung gegen Entgelt nicht ausgeübt worden sei. Zu Unrecht habe sich das LSG bei seiner Ablehnung auf die Angaben des Ehemannes der Klägerin im Entschädigungsverfahren gestützt. Soweit dieser dort den Begriff "Zwangsarbeit" verwendet habe, sei dies zur Verdeutlichung der Umstände verwendet worden, die im Zusammenhang mit der Besetzung Polens durch die Deutsche Wehrmacht gestanden hätten.
Die Klägerin beantragt,
1. das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom hinsichtlich der Klage gegen den Bescheid vom aufzuheben;
2. dieses Urteil und das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom sowie den Bescheid vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, - jeweils unter Anerkennung einer Beitragszeit von Juli 1942 bis Mai 1943, einer Ersatzzeit wegen Verfolgung von Juni 1943 bis Mai 1945 und einer Anschlussersatzzeit von Mai 1945 bis Dezember 1955 wegen verfolgungsbedingter Krankheit sowie Arbeitslosigkeit -
a) der Klägerin als Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes Altersrente bis und
b) ihr ab diesem Zeitpunkt Witwenrente zu gewähren sowie
c) die Nachentrichtung von Beiträgen zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend.
II
Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet.
Streitgegenstand ist die Ablehnung der Gewährung von Altersrente an die Klägerin als Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes sowie von Witwenrente aufgrund des Bescheids der Beklagten vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom sowie des Bescheids vom .
Zu Recht ist das LSG davon ausgegangen, dass hinsichtlich des Begehrens der Klägerin auf Gewährung von Alters- bzw Witwenrente der Bescheid der Beklagten vom in das (Berufungs-)Verfahren einbezogen worden ist. Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts war dieser (zweite) Bescheid der Beklagten jedoch nicht analog § 96 SGG, sondern in direkter Anwendung dieser Vorschrift in das Verfahren einzubeziehen.
Nach § 96 Abs 1 SGG, der für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gemäß § 153 Abs 1 SGG entsprechend gilt, wird ein neuer Verwaltungsakt dann Gegenstand des Verfahrens, wenn er den mit der Klage angefochtenen früheren Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Geändert oder ersetzt wird ein Bescheid immer nur dann, wenn er denselben Streitgegenstand wie der Ursprungsbescheid betrifft (BSGE 10, 103; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Komm, 8. Aufl 2005, § 96 RdNr 4) bzw wenn in dessen Regelung eingegriffen und damit die Beschwer des Betroffenen vermehrt oder vermindert wird (BSGE 91, 279 RdNr 7 mwN; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO RdNr 4b). Ein bloßer Sachzusammenhang mit dem anfänglich erhobenen Anspruch ist jedenfalls nicht ausreichend. Diese Feststellung, ob der neue Bescheid in die Regelung des Erstbescheids eingegriffen hat, ist durch Vergleich der in beiden Verwaltungsakten getroffenen Regelungen (der ergangenen "Verfügungssätze") zu treffen (BSGE 47, 168 = SozR 1500 § 96 Nr 13; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, RdNr 4a).
Der Verfügungssatz des Bescheids vom lautet: "Ihrem Antrag kann nicht entsprochen werden, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung nicht erfüllt sind". Weiter enthielt dieser Bescheid den Hinweis: "Der Ablehnungsbescheid bezieht sich sowohl auf eine Versichertenrente für den Verstorbenen als auch auf die Witwenrente". In dem Bescheid vom heißt es: "Ihrem Antrag vom auf Bewilligung von Witwen(r)rente aus der Versicherung des P. , S. unter Berücksichtigung von Beitragszeiten nach Maßgabe des ZRBG kann nicht entsprochen werden". Zwar hat die Beklagte mit dem zweiten Bescheid den Ausgangsbescheid nicht ausdrücklich geändert oder (teilweise) ersetzt. Sie hat aber in dem Bescheid nach dem ZRBG an der Ablehnung einer Witwenrente festgehalten. In beiden Bescheiden hat die Beklagte mit ihrer Verneinung der Ansprüche ausdrücklich zum Ausdruck gebracht, dass sie dem Rentenbegehren der Klägerin nicht entsprechen möchte; die Beklagte hat sich nicht allein auf Begründungselemente (Versicherungszeiten) hinsichtlich der begehrten Rente bezogen. In diesem Zusammenhang unerheblich ist, dass der Bescheid vom die Gewährung sowohl der Versicherten- wie auch der Hinterbliebenenrente ablehnt, während sich der Bescheid vom nur zum Anspruch auf Hinterbliebenenrente äußert. Beide Anträge - sowohl der des Jahres 1990 wie der von der Klägerin im Jahre 2003 gestellte - zielten entscheidend darauf ab, aus Ghettozeiten des Ehemannes der Klägerin Rentenansprüche herzuleiten.
Selbst wenn die Beklagte während des Berufungsverfahrens keinen ausdrücklichen weiteren Bescheid erlassen hätte, hätte das LSG das Begehren der Klägerin auch unter Einbeziehung des ZRBG prüfen müssen. Für die von der Klägerin gegen den (ersten) Bescheid erhobene Anfechtungs- und Leistungsklage ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 54 RdNr 37a). Zu diesem Zeitpunkt war ihr Leistungsbegehren nach allen Richtungen, insbesondere hinsichtlich der geltend gemachten Beschäftigung des Ehemannes der Klägerin im Ghetto Bendzin von Juli 1942 bis Mitte 1943 nach dem FRG bzw dem WGSVG, aber auch nach sonstigen in Frage kommenden Gesetzen zu prüfen. Denn zwischenzeitlich war das Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto und zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vom (BGBl I S 2074) in Kraft getreten (grundsätzlich mit Wirkung zum , im Hinblick auf Art 1 jedoch auch schon mit Wirkung vom , vgl Art 3 des Gesetzes). Das ZRBG war vorliegend zu beachten, denn auch durch Erfüllung der in diesem Gesetz aufgeführten Voraussetzungen einer Ghettoarbeit kann es zu einem Anspruch auf Altersrente kommen (vgl auch Urteil des erkennenden Senats vom - B 13 RJ 34/04 R - , zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen; vgl ferner Senatsurteil vom - B 13 RJ 31/04 R - zur Einbeziehung des Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsminderung nach dem ab geltenden Recht in ein laufendes Verfahren, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).
Somit war auch der Bescheid vom , mit dem die Beklagte zur Erfüllung der Voraussetzungen des ZRBG Stellung genommen hat, in unmittelbarer Anwendung des § 96 SGG in das Berufungsverfahren einzubeziehen. Dies folgt auch aus folgenden Überlegungen: Der Beklagten bleibt es unbenommen, auch während eines anhängigen Gerichtsverfahrens (sei es von Amts wegen, sei es auf Antrag) einen angefochtenen Bescheid nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) zu überprüfen. Denn diese Regelung erfasst auch Verwaltungsakte, die noch nicht unanfechtbar geworden sind (siehe die Wendung in § 44 Abs 1 und Abs 2: "auch nachdem er unanfechtbar geworden ist"). Ergeht aber ein derartiger - positiver - Bescheid während eines Gerichtsverfahrens, so nimmt er den ursprünglich angefochtenen Bescheid (teilweise) zurück, "ändert" ihn also iS des § 96 Abs 1 SGG. Entsprechendes gilt, wenn - zB nach Bewilligung einer Rente - die Beklagte einer während des Gerichtsverfahrens eingetretenen (tatsächlichen oder rechtlichen) Änderung durch einen Bescheid nach § 48 Abs 1 SGB X Rechnung trägt. Dann aber muss auch ein Bescheid, mit dem die Beklagte während eines Gerichtsverfahrens ablehnt, nach § 44 SGB X tätig zu werden oder einer Änderung Rechnung zu tragen, Gegenstand des Verfahrens werden. Nur so kann auch vermieden werden, dass - durch welcherart Vorgehen auch immer - über denselben Streitgegenstand (hier: Anspruch der Klägerin auf Alters- bzw Witwenrente) mehrere gerichtliche Verfahren nebeneinander geführt werden (vgl zur Vermeidung widersprechender Entscheidungen bzw zur Prozessökonomie Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 96 RdNr 1).
Soweit ein Verwaltungsakt - wie hier - Gegenstand des Verfahrens geworden ist, erfolgt die Einbeziehung des neuen Verwaltungsakts grundsätzlich kraft Gesetzes (vgl -; BSG SozR 3-2500 § 85 Nr 12). Über den während des Berufungsverfahrens erlassenen neuen Verwaltungsakt in diesem Sinne entscheidet das LSG grundsätzlich als erste Instanz (BSG in SozR Nr 17 zu § 96 SGG).
Die allgemeine Dispositionsbefugnis der Klägerin (vgl dazu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl, Vor § 60 RdNr 3) stand der Entscheidung durch das LSG nicht entgegen. Es kann offen bleiben, ob und unter welchen Umständen in anderen Fällen eine Anwendung des § 96 SGG von der Zustimmung der Beteiligten abhängig gemacht werden kann. Jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden kann die Einbeziehung des Bescheides, mit dem die Beklagte einen Rentenanspruch unter Berücksichtigung auch des ZRBG verneint hat, nicht unter Berufung auf eine Wahlmöglichkeit der Klägerin abgelehnt werden. Es sei im Übrigen darauf hingewiesen, dass durchaus Fälle denkbar sind, in denen die Anwendung des ZRBG zu einer niedrigeren Leistung führt. Auch deshalb kann es nicht in der Hand des Antragstellers liegen, ob diese Neuregelung in seinem Verfahren zu beachten ist.
Auch in materieller Hinsicht ist das Berufungsurteil nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Altersrente als Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes und auf eine daraus abgeleitete Witwenrente. Der Anspruch der Klägerin auf Altersrente - als Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes - richtet sich noch nach den Vorschriften der RVO in der bis zum geltenden Fassung, weil der Rentenantrag des Ehemannes der Klägerin im Dezember 1990 gestellt worden ist und sich auch auf die Zeit vor dem bezieht (vgl § 300 Abs 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch <SGB VI>).
Rechtsgrundlage für den Anspruch ist § 1248 Abs 5 iVm Abs 7 Satz 3 RVO. Diese Vorschrift ist trotz des Auslandswohnsitzes des verstorbenen Ehemannes bzw der Klägerin (vgl § 30 Abs 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch <SGB I>) anwendbar (vgl dazu - , veröffentlicht in JURIS). Gemäß § 1248 Abs 5 RVO erhält ARG der Versicherte, der das 65. Lebensjahr vollendet und nach Abs 7 Satz 3 dieser Vorschrift die Wartezeit von 60 Kalendermonaten erfüllt hat. Als auf die Wartezeit anrechenbare Versicherungszeiten kommen hier nur die geltend gemachten Beitrags- und Ersatzzeiten in Betracht (vgl § 1250 Abs 1 RVO). Da das Vorhandensein weiterer in der deutschen Rentenversicherung zurückgelegter Beitragszeiten im vorliegenden Fall nicht behauptet wird und auch nicht ersichtlich ist, kann die Wartezeit - unter Einbeziehung der dann gemäß § 1251 RVO anrechenbaren Ersatzzeiten - nur erfüllt sein, wenn im streitigen Zeitraum eine Beitragszeit zu berücksichtigen ist.
Gemäß § 1250 Abs 1 Buchst a RVO sind Beitragszeiten solche Zeiten, für die nach Bundesrecht oder früheren Vorschriften der reichsgesetzlichen Invalidenversicherung Beiträge wirksam entrichtet sind oder als entrichtet gelten. Ob die Monate von Juli 1942 bis Mai 1943 beim Verstorbenen als Beitragszeit anzurechnen sind, hängt nicht davon ab, ob in der streitigen Zeit für den Verstorbenen Rentenversicherungsbeiträge entrichtet worden sind. Denn insoweit käme gemäß § 14 Abs 2 WGSVG in der bis geltenden Fassung (aF) die Anerkennung einer fiktiven Beitragszeit in Betracht.
§ 14 Abs 2 WGSVG aF, der hier entsprechend § 300 Abs 2 SGB VI weiter anwendbar ist, bestimmt: "Hat der Verfolgte eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt und sind aus Verfolgungsgründen für die Beschäftigung oder Tätigkeit keine Beiträge entrichtet worden, so gelten für diese Zeiten Beiträge als entrichtet". Das nach § 14 Abs 2 WGSVG aF für die Anerkennung einer (fiktiven) Beitragszeit vorausgesetzte versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis richtet sich nach den damals geltenden maßgeblichen Vorschriften (vgl BSG SozR 5070 § 14 Nr 9, 16).
In der streitigen Zeit galten in Bendzin/Polen (Regierungsbezirk Kattowitz, Ostoberschlesien) die Reichsversicherungsgesetze; damit war jedenfalls die Versicherungs- und Beitragspflicht auch bei Juden nach der RVO zu beurteilen (vgl näher aaO). Maßgeblich waren insoweit die §§ 1226 ff RVO. Gemäß § 1226 Abs 1 Nr 1 RVO waren in der Invalidenversicherung/Arbeiterrentenversicherung insbesondere Arbeiter versichert. Voraussetzung der Versicherung war, dass sie gegen Entgelt (§ 160 RVO) beschäftigt wurden (vgl § 1226 Abs 2 RVO). Danach ist eine von den Merkmalen der Freiwilligkeit und Entgeltlichkeit bestimmte Beschäftigung, die grundsätzlich der Versicherungspflicht unterliegt, von nicht versicherungspflichtiger Zwangsarbeit abzugrenzen (vgl BSG SozR 3-5070 § 14 Nr 3; BSG SozR 3-2200 § 1248 Nr 17). Dies gilt auch, soweit die Arbeit unter den allgemeinen Bedingungen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft verrichtet worden ist (vgl BSG SozR 3-2200 § 1248 Nr 16; BSG SozR 3-5070 § 14 Nr 3).
Hinsichtlich des Erfordernisses eines freiwilligen Beschäftigungsverhältnisses gegen Entgelt ist durch die Einführung des ZRBG an diesem Erfordernis nichts geändert worden (vgl bereits Urteil des erkennenden Senats vom - B 13 RJ 34/04 R -, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). Soweit nach § 2 ZRBG eine fiktive Beitragszeit in Betracht kommt, wird auf die Voraussetzung der Beschäftigung nach § 1 des Gesetzes verwiesen. In § 1 Abs 1 Satz 1 Nr 1 dieses Gesetzes ist zur Anerkennung einer Tätigkeit in einem Ghetto verlangt, dass "die Beschäftigung a) aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen ist, b) gegen Entgelt ausgeübt wurde"; die weiteren Voraussetzungen nach Nr 2, die die Anspruchsberechtigung örtlich ausweiten, können vorliegend außer Betracht bleiben, weil die streitige Zeit bereits unter die Vorschriften der RVO fiele. Damit steht die Vorschrift in Übereinstimmung mit den Voraussetzungen an ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der bisherigen og Rechtsprechung des BSG. Auch die Gesetzesbegründung bestätigt, dass die Voraussetzungen des Begriffs des freiwilligen Beschäftigungsverhältnisses gegen Entgelt im Sinne von § 1 ZRBG der bisherigen Rechtslage entsprechen (vgl BT-Drucks 14/8583 zu § 1 des Gesetzentwurfs, S 6: "Die in der Vorschrift genannten Kriterien folgen der Rechtsprechung des BSG und verdeutlichen die Trennung zur nicht versicherten Zwangsarbeit").
Zu Recht hat das LSG ein freiwilliges Beschäftigungsverhältnis gegen Entgelt im Sinne der og Vorschriften verneint. Das Berufungsgericht hat die Angaben des Ehemannes der Klägerin, der weder im Entschädigungsverfahren noch beim Rentenversicherungsträger eine Tätigkeit bei der Firma L. angegeben habe, die Erklärungen der klagenden Ehefrau, die nicht auf eigener Kenntnis beruhten, sowie die Aussagen der Zeugin M. T. , die hinsichtlich des Arbeitsverhältnisses des Ehemannes der Klägerin keine direkten eigenen Kenntnisse habe, im Übrigen insgesamt ungenau und zT im Widerspruch zu allgemein bekannten Tatsachen ständen, dahingehend gewürdigt, dass ein freiwilliges Beschäftigungsverhältnis weder nachgewiesen noch glaubhaft sei. An diese Tatsachenwürdigung ist der Senat nach § 163 SGG gebunden (vgl auch BSG SozR 2200 § 1277 Nr 3; BSG SozR 1500 § 146 Nr 14); sie lässt im Revisionsverfahren beachtliche Rechtsfehler, insbesondere Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze (vgl dazu BSGE 2, 236, 237; BSG SozR Nr 34, 56, 87 zu § 128 SGG; BSG SozR 1500 § 160 Nr 26; BSG SozR 4100 § 102 Nr 3), nicht erkennen.
Die Angriffe der Revision erschöpfen sich darin, an die Stelle der durch das LSG vorgenommenen Würdigung der Tatsachen eine andere Würdigung setzen zu wollen, ohne jedoch die Voraussetzungen der aus § 163 SGG folgenden Bindungswirkung in Frage zu stellen. Dies betrifft den Vortrag der Revision, das LSG habe nicht "dafür gesorgt ..., dass die im ärztlichen Gutachten erwähnten Unterlagen, wie B-Bogen, eigene eidesstattliche Erklärung und diese der Zeugen vor dem Gericht vorgelegt werden sollten und berücksichtigt werden sollten", sowie die Ausführungen der Klägerin, das LSG hätte von einer Glaubhaftmachung durch die Zeugin M. T. ausgehen müssen, weil diese eidesstattlich bekundet habe, der Verstorbene habe bei der Firma L. den damals üblichen Lohn erhalten.
Entgegen der Ansicht der Klägerin hat das LSG auch nicht durch die Würdigung der Aussage der Zeugin in ihrer späteren Vernehmung gegen Denkgesetze verstoßen. Die Klägerin sieht einen Verstoß des Berufungsgerichts gegen Denkgesetze darin, dass das LSG ausgeführt habe, es sei nicht wahrscheinlich, dass sie genau wisse, von wann bis wann der Verstorbene bei der Firma L. gearbeitet habe und dass er ohne Unterbrechung tätig gewesen sei, weil die Zeugin nicht über andere Dinge, wie Schulzeit usw, berichten könne. Im Gegensatz zu diesen Ausführungen des Berufungsgerichts könne es keine Rolle spielen, dass sich die Zeugin nicht an die näheren Umstände der Lohnzahlung an den Ehemann erinnern könne. Die Tatsache, dass die Zeugin nicht mit ihrem (der Klägerin) Ehemann zusammengearbeitet habe, könne nicht bedeuten, dass sie aus eigener Kenntnis keine Angaben machen könne, weil sie aus verschiedenen Gründen über die Dinge Bescheid gewusst haben könne. Mit diesen Ausführungen hat die Klägerin keine Verstöße gegen Denkgesetze aufgezeigt. Denn ein solcher läge nur dann vor, wenn aus den Gegebenheiten nur eine Folgerung gezogen werden kann, jede andere nicht "denkbar" ist und das Gericht die allein denkbare nicht gezogen hat (BSG SozR 1500 § 164 Nr 31 S 50 mwN). Dies behauptet aber auch die Klägerin nicht.
Im Ergebnis nichts anderes gilt auch hinsichtlich des Vortrags der Revision, zu Unrecht habe das LSG offen gelassen, wieso sich ihr Ehemann fast bis zur Liquidierung des Ghettos habe vor Deportation schützen können. Gleiches gilt ferner hinsichtlich der Rüge, zu Unrecht habe das LSG für die Verneinung der Glaubhaftmachung eines Beschäftigungsverhältnisses die Angaben des Ehemannes der Klägerin im Entschädigungsverfahren zugrunde gelegt, wonach er von Zwangsarbeit gesprochen habe, weil Zwangsarbeit im Entschädigungsverfahren von den Betroffenen oftmals zur Verdeutlichung der Umstände verwendet worden sei, die im Zusammenhang mit der Besetzung Polens durch die Deutsche Wehrmacht standen.
Soweit die Klägerin vorträgt, das LSG habe sich nicht mit den Schriftsätzen, die im Verfahren gewechselt worden seien, und mit den historischen Feststellungen auseinander gesetzt, liegt eine damit möglicherweise geltend gemachte Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht vor. Das Tatsachengericht ist nicht verpflichtet, auf jedes einzelne Vorbringen der Beteiligten einzugehen und sich damit auseinander zu setzen. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen einbezogen hat (BSGE 1, 91, 94; BSG SozR 1500 § 146 Nr 14).
Da somit keine Anerkennung einer Beitragszeit in Frage kommt, kommt auch weder Berücksichtigung einer Ersatzzeit bzw einer Anschlussersatzzeit noch die Zulassung zur freiwilligen Beitragsentrichtung in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
OAAAC-15068