Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: SGB VI § 300; SGB VI § 93 Abs. 5; SGB VI § 311 Abs. 3; SGB VI § 311 Abs. 8
Instanzenzug:
Gründe
I
Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit der Kürzung der Hinterbliebenenrente der Klägerin aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen des Zusammentreffens mit einer Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Die Klägerin ist die Witwe des am verstorbenen H S (Versicherter), der von der Beklagten seit Altersruhegeld (ARG) bezogen hatte. Mit Bescheid vom bewilligte die Beklagte der Klägerin ab Witwenrente, die ab monatlich 1.299,58 DM betrug. Die Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft (BG) stellte mit Bescheid vom fest, dass der Versicherte an den Folgen einer anerkannten Berufskrankheit verstorben sei, und gewährte der Klägerin ab dem Todestag des Versicherten Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, die ab monatlich 922,44 DM ausmachte. Der Nachzahlungsbetrag belief sich auf 49.702,17 DM. Als Unfalltag stellte die BG den fest (Bescheid vom ).
Mit Bescheid vom legte die BG gemäß der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) der Hinterbliebenenrente nach § 572 der Reichsversicherungsordnung (RVO) einen höheren Jahresarbeitsverdienst zugrunde, nahm ihren ursprünglichen Rentenbewilligungsbescheid vom insoweit teilweise zurück und gewährte gemäß § 44 Abs 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) höhere Unfallwitwenrente rückwirkend ab . Die monatliche Unfallwitwenrente belief sich ab auf 2.006,56 DM. Zugleich ergab sich ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von 67.360,24 DM. Daraufhin änderte die Beklagte mit Bescheid vom ihren Bescheid vom wegen Zusammentreffens der Witwenrenten aus der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung. Ab bezifferte sie die monatliche Witwenrente der Klägerin nur noch mit 373,02 DM. Für den Zeitraum vom bis zum ermittelte sie eine Überzahlung in Höhe von 68.922,54 DM. Auf den Widerspruch der Klägerin änderte sie mit Bescheid vom ihre vorherige Entscheidung hinsichtlich des Überzahlungszeitraumes und stellte nur noch für den Zeitraum vom bis eine Überzahlung in Höhe von 23.925,33 DM fest. Nachdem die Klägerin ihren Widerspruch aufrechterhalten hatte, half die Beklagte diesem mit Widerspruchsbescheid vom hinsichtlich der zuletzt festgestellten Überzahlung ab, weil sie hinsichtlich der Überzahlung einen Erstattungsanspruch gegen die BG habe, und wies den Widerspruch im Übrigen zurück.
Das Sozialgericht Dortmund (SG) hat die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom und in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom verurteilt, der Klägerin auch ab Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ohne Anrechnung der Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung zu gewähren (Urteil vom ). Die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg (Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen <LSG> vom ). Das LSG hat seine Entscheidung im Wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt:
Die Beklagte sei nicht berechtigt, die der Klägerin gezahlte Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Zusammentreffens mit der Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung teilweise neu festzustellen. Die Anwendung von § 48 SGB X sei gemäß § 311 Abs 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) ausgeschlossen. Danach verbleibe es bei der ungekürzten Leistung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn bis zum Ansprüche auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und eine solche aus der gesetzlichen Unfallversicherung bestanden hätten und die Rente aus der Unfallversicherung - wie hier - dabei nicht habe berücksichtigt werden dürfen. Auch aufgrund der rückwirkenden Änderungen der Anrechnungsvorschriften durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) vom könne die Hinterbliebenenrente der Klägerin aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht gemindert werden. Eine Anwendung der neu eingeführten Sätze 2 und 3 des § 93 Abs 5 SGB VI sei mit Art 14 des Grundgesetzes nicht vereinbar. Die Beklagte könne sich auch nicht auf die - (SozR 3-2600 § 93 Nr 3) und - 8 RKn 28/96 - stützen, da in den dortigen Fallgestaltungen Ansprüche auf die Hinterbliebenenrenten erst nach dem bzw nur im Beitrittsgebiet bestanden hätten. Jedenfalls sei aufgrund des zum in Kraft getretenen § 311 Abs 8 SGB VI klargestellt, dass es selbst im Fall einer Gesetzesänderung bei der bisherigen Nichtanrechnung der Unfallrente verbleibe. Diese Bestimmung enthalte einen allgemeinen Grundsatz zum Bestandsschutz.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte sinngemäß eine Verletzung von § 300 iVm § 93 Abs 5, § 311 Abs 3 und 8 SGB VI. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Die Vorschrift des § 311 Abs 8 SGB VI könne auf den vorliegenden Fall nicht angewendet werden. Sie sei zwar weit gefasst. Gleichwohl stehe sie nicht in Zusammenhang mit der Ergänzung des § 93 Abs 5 SGB VI durch das WFG, sondern sei als Ausnahmevorschrift im Hinblick auf die Änderung des § 93 Abs 5 Satz 1 Nr 2 SGB VI durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 - RRG 1999) vom gedacht. Darüber hinaus sei auch § 311 Abs 3 SGB VI auf diesen Fall nicht anwendbar. Beide Hinterbliebenenrenten seien zwar rückwirkend (ab bzw ) vor In-Kraft-Treten des SGB VI gewährt worden. Die bis zum geltenden Vorschriften über das Zusammentreffen und Ruhen von Renten (§§ 1278, 1279, 1279a RVO) hätten jedoch keine klare Regelung darüber enthalten, ob die Nichtanrechnungsbestimmung des § 1278 Abs 3 Nr 1 RVO auch auf Hinterbliebenenrenten Anwendung finden sollte. Allerdings habe das - (BSGE 27, 230 = SozR Nr 2 zu § 1279 RVO) entschieden, dass eine Witwenrente aus der Rentenversicherung trotz Zusammentreffens mit einer Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung jedenfalls dann nicht ruhe, wenn der Versicherte - wie hier - den Anspruch auf die höchste Rente aus der Rentenversicherung erworben habe, bevor der Arbeitsunfall eingetreten sei. Der Verband der Rentenversicherungsträger halte diese Auffassung indes nicht für zutreffend.
Die Beklagte beantragt,
das sowie das aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend.
II
Die Revision der Beklagten ist nicht begründet.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom in der Gestalt des Bescheides vom und des Widerspruchsbescheides vom , durch den die Beklagte die Hinterbliebenenrente der Klägerin aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Zusammentreffens mit einer Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung für die Zeit ab gekürzt hat. Nicht mehr umstritten ist, ob die Beklagte entsprechende Kürzungen bereits ab bzw ab vornehmen und damit verbundene Erstattungsansprüche geltend machen durfte, nachdem dem Widerspruch der Klägerin insoweit durch den Bescheid vom und den Widerspruchsbescheid vom stattgegeben wurde.
Verfahrensfehler, die einer Sachentscheidung des Senats entgegenstehen, liegen nicht vor. Zwar hat die Beklagte es vor Erlass ihres Bescheides vom an der erforderlichen Anhörung (§ 24 Abs 1 SGB X) fehlen lassen. Doch ist dieser Mangel gemäß § 41 Abs 1 Nr 3 und Abs 2 SGB X durch Nachholung der unterbliebenen Anhörung im Widerspruchsverfahren geheilt worden (BSG SozR 3-4100 § 117 Nr 11 S 72).
In der Sache sind die vorinstanzlichen Entscheidungen, durch die die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt worden ist, der Klägerin auch ab Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ohne Anrechnung der Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren, nicht zu beanstanden.
Als Rechtsgrundlage für die von der Beklagten vorgenommene Anrechnung kommt nicht § 45 SGB X, sondern allein § 48 SGB X in Betracht (zur Abgrenzung: vgl BSG SozR 3-1300 § 107 Nr 10). Die Vorschrift des § 45 SGB X kommt nicht zum Tragen, weil der Bescheid vom , durch den die Beklagte der Klägerin ab Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zugesprochen hat, nicht rechtswidrig war. Rechtswidrig war dieser Bescheid nicht etwa deshalb, weil der Klägerin, wie die BG durch Bescheid vom festgestellt hat, bereits ab Anspruch auf Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zustand. Das Bestehen dieses Anspruchs führte nach dem damaligen Recht weder zu einem Ruhen noch zu einer Anrechnung des Anspruchs auf Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Das ergibt sich aus den seinerzeit einschlägigen Vorschriften der §§ 1278, 1279 RVO.
Nach § 1278 Abs 1 Satz 1 RVO galt: Trifft ein ARG aus der Rentenversicherung der Arbeiter mit einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusammen, so ruht die Rente aus der Rentenversicherung der Arbeiter insoweit, als sie ohne Kinderzuschuss (§ 1262 RVO) zusammen mit der Verletztenrente ohne Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung sowohl 80 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes, der der Berechnung der Verletztenrente zugrunde liegt, als auch 80 vom Hundert der für ihre Berechnung maßgebenden Rentenberechnungsgrundlage (§ 1255 Abs 1 und 3 RVO) übersteigt. Gemäß § 1278 Abs 3 Nr 1 RVO galt diese Regelung nicht, wenn die Verletztenrente für einen Unfall gewährt wurde, der sich nach Beginn des ARG ereignete. Diese so genannte Ruhenssperre war vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich auch für das Zusammentreffen von Witwenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der gesetzlichen Unfallversicherung vorgesehen. Doch war in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass die Witwenrente aus der Arbeiterrentenversicherung trotz Zusammentreffens mit einer Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung jedenfalls dann nicht ruhte, wenn die Leistung aus der Unfallversicherung wegen eines Unfalls gewährt wurde, der sich ereignete, nachdem der Versicherte seine höchstmögliche Rente bereits erreicht hatte ( - BSGE 27, 230, 232 = SozR Nr 2 zu § 1279 RVO; vgl auch BSG SozR 3-2600 § 93 Nr 1).
So verhielt es sich hier. Der Anspruch des Versicherten auf ARG bestand seit dem . Die Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung wurde der Klägerin aufgrund des Bescheides der BG vom mit Wirkung ab erbracht, und zwar als Folge einer Berufskrankheit des Versicherten, die einem Arbeitsunfall des Versicherten gleichstand (§ 551 Abs 1 Satz 1 RVO) und nach Rentenbeginn, nämlich am , zum Tod des Versicherten führte (vgl hierzu BSG SozR 3-2600 § 93 Nr 1).
Der Bescheid der Beklagten vom war auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Klägerin, wie die BG mit Bescheid vom - unter teilweiser Rücknahme ihres Bescheides vom - festgestellt hat, ab (wegen höher anzusetzenden Jahresarbeitsverdienstes des Versicherten) höhere Leistungen (als ursprünglich angenommen) aus der gesetzlichen Unfallversicherung zuzusprechen waren. Der Ausschluss des Ruhens der Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung galt nach seinerzeitigem Recht unabhängig von der Höhe der Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Die Vorschrift des § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X, die sonach als einzige Rechtsgrundlage für die (teilweise) Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom verbleibt, setzt voraus, dass in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des genannten Bescheides vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Das ist nach Auffassung des Senats nicht der Fall.
Zu einer nachträglichen Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen hat entgegen der Ansicht der Beklagten insbesondere nicht der Bescheid der BG vom geführt, durch den der Klägerin (wegen des höher anzusetzenden Jahresarbeitsverdienstes des Versicherten) rückwirkend ab höhere Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zuerkannt wurden. Diese standen der Klägerin nicht erst ab , sondern bereits ab zu, was sich daraus ergibt, dass die BG den Bescheid vom nur bezüglich der Höhe der Rentenzahlung änderte, nicht aber die Verfügungssätze zum Eintritt des Versicherungsfalls und zum Beginn der Unfallrente. Die höheren Leistungen waren der Klägerin lediglich im Hinblick auf die Vierjahresgrenze des § 44 Abs 4 Satz 1 SGB X nicht für die Zeit vom bis zu erbringen.
Zu einer wesentlichen Änderung in den rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass des Bescheides der Beklagten vom vorgelegen haben, ist es auch nicht durch die zum in Kraft getretenen Neuregelungen des SGB VI gekommen.
Das gilt zunächst für den durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom (BGBl I 2261) mit Wirkung ab (Art 85 Abs 1) eingeführten § 93 Abs 5 Nr 1 SGB VI. Danach finden die in § 93 Abs 1 bis 4 SGB VI verankerten Anrechnungsbestimmungen ua nicht Anwendung, wenn die Rente aus der Unfallversicherung für einen Arbeitsunfall geleistet wird, der sich nach Rentenbeginn ereignet hat. Ob und ggf welche Einschränkungen diese Neuregelung im Vergleich zum Rechtszustand nach der Reichsversicherungsordnung mit sich gebracht hat, kann dahinstehen. Denn sie erfasst nicht den vorliegenden Fall. Dies folgt aus der Übergangsbestimmung des § 311 Abs 3 SGB VI idF des Art 1 Nr 135, Art 42 Abs 1 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz - RÜG -) vom (BGBl I 1606, 1633, 1707), in der es heißt: Bestand am Anspruch auf eine Rente nach den Vorschriften im Gebiete der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und auf eine Rente aus der Unfallversicherung, die für die Leistung der Rente nicht zu berücksichtigen war, verbleibt es für die Leistung dieser Rente dabei. Diese Besitzschutzklausel bezieht sich sowohl auf Renten aus eigener Versicherung als auch auf Hinterbliebenenrenten und insbesondere auch auf solche Renten, die vor dem der Ruhenssperre des § 1278 Abs 3 Nr 1 und 2 RVO unterfielen (vgl hierzu etwa Gürtner, Kasseler Komm, Stand August 2002, § 311 SGB VI RdNr 14; Hauck in Hauck/Noftz, SGB VI, Stand Oktober 2002, § 311 RdNr 3; Kreikebohm, SGB VI, § 311 RdNr 3).
Die Rechtsfolge des § 311 Abs 3 SGB VI - dadurch gekennzeichnet, dass "es für die Leistung dieser Rente dabei verbleibt" - besteht nicht nur in der Garantie eines Zahlbetrages, sondern in einer allgemeinen Bestandsgarantie für die Zukunft. Dafür spricht neben dem Wortlaut der Vorschrift vor allem die Gesetzesbegründung, in der es heißt: "Durch diese Regelung wird für laufende Renten das bis zum geltende Recht über das Zusammentreffen mit Unfallrenten aufrechterhalten" (BT-Drucks 11/4124 S 207 f zu § 302). In Übereinstimmung hiermit wird in der Allgemeinen Gesetzesbegründung ausgeführt: "Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rentenreform bereits laufende Versicherten- und Hinterbliebenenrenten bleiben unverändert, sie werden also nicht neu berechnet. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Neuberechnung zu einer höheren oder niedrigeren Rente führen würde. Dieser Grundsatz ergibt sich daraus, daß aus Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes laufende Renten nicht gekürzt werden und aus finanziellen Gründen bei den laufenden Renten nicht nur Verbesserungen erfolgen können. Hinzu kommt, daß eine Neuberechnung von über 14 Millionen Renten die Verwaltungskapazitäten der Rentenversicherungsträger auf Jahre binden würde (BT-Drucks 11/4124 S 145 unter A VIII 1)."
Die Übergangsvorschrift des § 311 Abs 3 SGB VI gewährt umfassenden Besitzschutz nicht nur hinsichtlich der durch das SGB VI zum in Kraft getretenen Rechtsänderungen, sondern auch in Bezug auf alle späteren Rechtsänderungen innerhalb des SGB VI (vgl dazu etwa Brähler, GK-SGB VI, § 311 RdNr 40 ff; Gürtner, aaO, RdNr 14, 30; Verbandskomm, § 311 SGB VI RdNr 10). Das trifft auch auf Satz 3 des § 93 Abs 5 SGB VI zu, der durch Art 1 Nr 17 des WFG vom (BGBl I 1461, 1463) in das SGB VI eingefügt wurde und die Anrechnungssperre für Hinterbliebenenrenten aufgehoben hat. Ob diese Neuregelung, wie in Art 12 Abs 8 WFG (BGBl I 1475) vorgesehen, rückwirkend zum , oder wie von der höchstrichterlichen Rechtsprechung hervorgehoben, aus verfassungsrechtlichen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft getreten ist (vgl dazu BSG SozR 3-2600 § 93 Nr 3 und 8), kann offen bleiben. Selbst sein frühest mögliches In-Kraft-Treten, der , vermag angesichts der Besitzschutzgarantie des § 311 Abs 3 SGB VI vorliegend nicht zur Annahme einer wesentlichen rechtlichen Änderung iS des § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X zu führen.
Abschließend sei darauf hingewiesen, dass der Übergangsbestimmung des § 311 Abs 8 SGB VI, eingefügt durch das RRG 1999 vom (BGBl I 2998) mit Wirkung ab (Art 33 Abs 10), im vorliegenden Zusammenhang keine Bedeutung zukommt. Ihrem Wortlaut nach ist nicht eindeutig, auf welche Fälle des Zusammentreffens von Renten aus der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung sie sich erstreckt. Denn es heißt dort: "Bestand vor Inkrafttreten von Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten und von Leistungen aus der Unfallversicherung Anspruch auf eine Rente und auf eine Rente aus der Unfallversicherung, die für die Leistung der Rente nicht zu berücksichtigen war, verbleibt es für die Leistung dieser Rente dabei". Ihrem Sinn und Zweck nach will die Vorschrift jedoch, wie der Amtlichen Begründung zu entnehmen ist, sicherstellen, "daß die Ausdehnung von Ruhensvorschriften" (gemeint: Anrechnungsvorschriften) "in den Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten und Unfallrenten sich nicht auf Renten auswirkt, auf die bereits vor Inkrafttreten der Neuregelung ein Anspruch bestand" (BR-Drucks 603/97 S 66 zu Nr 118 <§ 311>). Keiner Entscheidung bedarf, ob sich diese Besitzschutzklausel auch auf Rechtsänderungen in der Zeit vom bis bezieht. Jedenfalls greift sie nicht hinsichtlich solcher Rechtspositionen ein, die vor dem aufgrund des bis dahin geltenden Rechts bestanden. Anderenfalls wäre die weiterhin geltende Besitzschutzklausel des § 311 Abs 3 SGB VI überflüssig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 des Sozialgerichtsgesetzes.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n):
AAAAC-15064