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Arbeitsförderung; | Arbeitslosengeld bei Arbeitszeitverkürzung mit vollem Lohnausgleich
Die Bemessung von Arbeitslosengeld nach einer verringerten Stundenzahl gem. § 12 Abs. 4 Nr. 3 AFG setzt voraus, daß die herabgesetzte Wochenarbeitszeit ihren Niederschlag in einer entsprechenden Verringerung des auf die Wochen entfallenden Arbeitsentgelts findet (hier: reduzierte Wochenarbeitszeit aber bei vollem Lohnausgleich aufgrund eines tarifvertraglichen Rationalisierungschutzes bei der Deutschen Bundespost). Dies folgt aus dem Grundsatz, daß die Höhe des Arbeitslosengeldes an das bisher aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung erzielte Arbeitseinkommen anknüpft, sowie daraus, daß das Arbeitslosengeld dem Arbeitslosen - mit gewissen Einschränkungen - die Beibehaltung seines Lebensstandards ermöglichen soll, soweit dieser an dem bisher erzielten Einkommen aus versicherungspfli...