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OLG Braunschweig 06.08.1998 2 U 56/98

Kraftfahrzeugkauf; | Gebrauchsvorteil bei Wandlung (§ 467 BGB)

Bei Wandlung eines Pkw ist generell, unabhängig davon, ob es sich um ein großes oder kleines Fahrzeug handelt und unabhängig von der Laufleistung des Fahrzeugs, von einem Gebrauchsanteil von 0,67 % des Kaufpreises je 1 000 km auszugehen (OLG Braunschweig, Urt. v. 6. 8. 1998 - 2 U 56/98, DAR 1998, 391; a. A. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 6. Aufl. Rn. 821). Bei einem Diesel-Fahrzeug mit einer voraussichtlichen Gesamtfahrleistung von 200 000 km beträgt der Wert bloß 0,5 % je gefahrene 1 000 km (, DAR 1998, 393).

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