BSG Urteil v. - B 12 RA 12/04 R

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: SGB VI § 2 Satz 1 Nr 1; SGB VI § 2 Satz 1 Nr 2; SGB VI § 2 Satz 1 Nr 3; SGB VI § 2 Satz 1 Nr 4; SGB VI § 2 Satz 1 Nr 5; SGB VI § 2 Satz 1 Nr 6; SGB VI § 2 Satz 1 Nr 7; SGB VI § 2 Satz 1 Nr 8; SGB VI § 2 Abs 1 Nr 9; EStG § 3 Nr 11

Instanzenzug:

Gründe

I

Zwischen den Beteiligten ist zuletzt noch streitig, ob die Klägerin in der Zeit vom bis als sog Tagesmutter in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig war.

Die 1962 geborene Klägerin, selbst Mutter von vier Kindern, ist seit dem als selbstständige Tagesmutter tätig. Sie betreut bis zu drei weitere Kinder zu unterschiedlichen Tageszeiten, in der Regel auf Grund eines privaten Auftrags, in seltenen Ausnahmefällen auch auf Vermittlung des Jugendamtes.

Am bat die Klägerin die beklagte Bundesversicherungsanstalt für Angestellte um Prüfung, ob ihre Tätigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung unterfalle. Mit Bescheid vom stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin ab Januar 1998 als selbstständig Erwerbstätige rentenversicherungspflichtig sei. Mit weiterem Bescheid vom selben Tag verfügte die Beklagte, dass in der Zeit vom bis wegen Geringfügigkeit der selbstständigen Tätigkeit Versicherungsfreiheit bestanden habe und ab wieder Versicherungspflicht vorliege. Während des Widerspruchsverfahrens hat die Beklagte mit Bescheid vom im Blick auf die Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze die Versicherungsfreiheit ab festgestellt. Mit Widerspruchsbescheid vom bestätigte die Beklagte im übrigen ihre Entscheidung zur Versicherungspflicht.

Die Klägerin hat Klage erhoben. Das Sozialgericht (SG) hat die Bescheide vom mit Urteil vom aufgehoben, da die Klägerin nicht zum versicherungspflichtigen Personenkreis gehöre. Die Beklagte hat hiergegen Berufung eingelegt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht (LSG) am haben die Beteiligten den Streitstoff einvernehmlich dahingehend begrenzt, dass im vorliegenden Verfahren allein über die Versicherungspflicht der Klägerin als selbstständig Erwerbstätige in der Zeit vom bis entschieden werden soll. Das LSG hat mit Urteil vom selben Tag die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Klägerin sei zwar selbstständig tätig, werde jedoch von der Rentenversicherungspflicht nicht erfasst. Sie sei nicht auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber und auch nicht im Sinne des Gesetzes als Lehrerin oder Erzieherin tätig gewesen. Sie sei schließlich auch nicht als selbstständig tätige Pflegeperson in der Säuglings- oder Kinderpflege tätig. Hierzu gehörten nach der oberstgerichtlichen Rechtsprechung allein Personen, die in einem Heilhilfsberuf tätig seien.

Die Beklagte hat Revision eingelegt. Ebenso wie der Begriff des Lehrers sei auch derjenige des Erziehers rentenrechtlich in einem weiten Sinne zu verstehen. Es bedürfe daher insbesondere keiner Ausbildung. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin im vorliegenden Falle die ihr überlassenen Kinder nicht nur beaufsichtigt habe, sondern über diese Zweckbestimmung hinaus jedenfalls tatsächlich an Stelle der Eltern durch pädagogisches "Handwerkszeug" wie Spiel, Sport, gemeinsame Mahlzeiten und Ausflüge Persönlichkeit, Charakter und Sozialisation nachhaltig geprägt und damit auch erzieherisch gewirkt habe. Im Blick auf die nahe Verbindung der Berufe der Erzieherin und der Säuglings- und Kinderpflegerin könne je nach Lage des Einzelfalls für die Klägerin auch der letztgenannte in Betracht kommen. Insofern sei die Abhängigkeit von einem Heilkundigen keine Voraussetzung für den Eintritt von Versicherungspflicht.

Die Beklagte stellt sinngemäß den Antrag, das sowie das Urteil des SG Mannheim vom aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin hat sich im Revisionsverfahren nicht durch einen postulationsfähigen Bevollmächtigten vertreten lassen.

II

Die zulässige Revision der Beklagten erweist sich im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung als begründet. Zwar ist das LSG zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Klägerin auf Grund ihrer Tätigkeit als "Tagesmutter" im streitigen Zeitraum vom bis nicht als Erzieherin iS von § 2 Satz 1 Nr 2 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) anzusehen ist. Dennoch kann mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen des Berufungsgerichts noch nicht abschließend entschieden werden, ob dies auch zur Rentenversicherungspflicht der Klägerin führt.

Die Klägerin ist ausgehend von den hierzu im angegriffenen Urteil getroffenen Feststellungen, an die der Senat gebunden ist (§ 163 Sozialgerichtsgesetz), selbstständig tätig gewesen (vgl zur selbstständigen Ausübung einer Tätigkeit als sog Tagesmutter etwa , SozR 3-4100 § 101 Nr 10 S 37, zur Möglichkeit der Ausübung im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung vgl andererseits , SozR 3-2200 § 539 Nr 40). Entgegen der Auffassung des LSG entspricht der Inhalt dieser Tätigkeit dem Beruf einer Erzieherin im hier allein maßgeblichen rechtlichen Sinn der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Kreis der Rentenversicherungspflichtigen wird grundsätzlich und in aller Regel dadurch bestimmt, dass diejenigen kraft Gesetzes in das System einbezogen werden, die ihrer Erwerbstätigkeit im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung nachgehen (§ 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI). Soweit über diese Anknüpfung an Modalitäten der Ausübung hinaus durch § 2 Satz 1 Nr 1 bis 8 SGB VI Personen - wie hier Erzieher - auf Grund der selbstständigen Ausübung bestimmter Berufe in die Versicherung einbezogen werden, findet dies seine Rechtfertigung grundsätzlich darin, dass bei typisierender Betrachtung gerade hierin eine dem Kreis der versicherungspflichtigen Arbeitnehmer vergleichbare Schutzbedürftigkeit zum Ausdruck kommt. Wie diese sind auch Erzieher, soweit sie nicht ausnahmsweise einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, allein auf den Einsatz ihrer eigenen Arbeitskraft angewiesen und werden deshalb nahezu vom Beginn der staatlich organisierten Rentenversicherung an in den Fällen der geminderten Erwerbsfähigkeit und des Alters ebenfalls als einer Kompensation entfallenen Erwerbseinkommens bedürftig angesehen (vgl zur Einbeziehung Selbstständiger allgemein bereits Entwurf des Gesetzes zur Alters- und Invaliditätsversicherung, RT-Drucks 1888/89 Nr 10 S 73, speziell zur erstmaligen Einbeziehung der Lehrer und Erzieher im Rahmen des Invalidenversicherungsgesetzes <IVG> Entwurf eines IVG vom 19. Januar 1899, RT-Drucks Nr 93 S 240, 241). Dass sich dies seit der erstmaligen Begründung von Versicherungspflicht bis heute geändert hätte, ist nicht erkennbar (vgl insofern zur Versicherungspflicht von selbstständigen Lehrern bereits , SozR 2400 § 2 Nr 24 S 37 und vom , B 12 RA 2/99 R, SozR 3-2600 § 2 Nr 5 S 28, 32).

Wie der Senat zur Versicherungspflicht selbstständiger Lehrer ebenfalls bereits entschieden hat, ist die wegen der vermuteten Schutzbedürftigkeit der Betroffenen angeordnete Versicherungspflicht unter diesen Umständen weder davon abhängig, ob eine besondere pädagogische Ausbildung durchlaufen wurde (Urteil vom aaO S 29), noch ob es ein etwa durch Ausbildungsordnungen geregeltes Berufsbild gibt (Urteil vom aaO S 30), noch kommt es darauf an, ob die Erwerbstätigkeit innerhalb eines eigenen Betriebes ausgeübt wird (Urteil vom , 12 RK 52/78, SozR 2200 § 166 Nr 5 S 8; ebenso für den Bereich der Künstlersozialversicherung Urteil vom , 3/12 RK 80/92, SozR 3-5425 § 1 Nr 4 S 15). Auch ist aus der Sicht des an der Schutzbedürftigkeit der Ausübenden orientierten Sozialversicherungsrechts selbst im Sonderfall des Lehrens von Kunst (§ 2 Künstlersozialversicherungsgesetz) grundsätzlich unerheblich, welche Geisteshaltung der Lehrtätigkeit zu Grunde liegt (vgl zur Versicherungspflicht einer Eurythmie-Lehrerin 3/12 RK 62/93, SozR 3-5425 § 2 Nr 2 S 9), welches Niveau die ausgeübte Tätigkeit hat und ob sich der Unterricht nur an Laien wendet ( 3/12 RK 80/92, SozR 3-5425 § 1 Nr 4 S 17 mwN). Für selbstständige Erzieher gilt nichts anderes. Ihre Gleichbehandlung steht zudem in der Tradition der durchgehenden gemeinsamen Rechtsentwicklung, wie sie der Senat im Urteil in der Streitsache B 12 RA 6/04 R vom heutigen Tage (zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) ausführlich dargelegt hat.

Den Anforderungen des Begriffs des Erziehers genügt demgemäß auch, wer - wie die Klägerin - als "Tagesmutter" ständig wechselnde Kinder bis zum Kindergartenalter betreut, dh sie beaufsichtigt und ihre Primärbedürfnisse wie Essen, Schlafen, Spielen etc, befriedigt oder unterstützt. Bereits eine derartige Betätigung genügt dem - subjektiv - formalen Begriff der Erziehung, wie er von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung auch ansonsten im Zusammenhang der gesetzlichen Rentenversicherung zu Grunde gelegt wird, ohne dass er im Gesetz eine ausdrückliche Bestimmung gefunden hat. Ihm ist die Gesamtheit des tatsächlichen Verhaltens zugeordnet, das nach dem Verständnis und den Vorstellungen der Handelnden dazu bestimmt und darauf gerichtet ist, die körperliche, geistige, seelische, sittliche und charakterliche Entwicklung des Kindes zu beeinflussen (, BSGE 68, 171 = SozR 3-2200 § 1227a Nr 7 mwN). In diesem umfassenden Sinne, der die Voraussetzungen der Erziehung grundsätzlich bereits als gegeben ansieht, wenn sich der Erziehende und das Kind in einem gemeinsamen Haushalt aufhalten (Dederer/Krusemark, DRV 1985, 524, 525), werden zunächst Eltern(teile) bestimmt, die durch die Erziehung von Kindern von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit abgehalten werden und deshalb im Rahmen der Hinterbliebenenversorgung (vgl etwa , BSGE 32, 117 = SozR RVO zu § 1268 Nr 18) oder durch Begründung einer Pflichtversicherung für Erziehungszeiten (vgl aaO) des Schutzes der Versichertengemeinschaft für bedürftig erachtet werden. Nichts anderes gilt indes, wenn Eltern - auch insofern in Ausübung ihrer verfassungsrechtlich durch Art 6 Abs 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) geschützten Entscheidungsfreiheit (vgl aaO S 176 mwN) - die Erziehung ihrer Kinder ganz oder teilweise auf andere übertragen und es nunmehr um deren Schutzbedürftigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung auf Grund der Übernahme dieser Aufgabe im Rahmen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit geht. Auch hier ist in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Sprachgebrauch und in Ermangelung einer spezialgesetzlichen Einengung des Begriffs davon auszugehen, dass alles Verhalten der Erziehung dient, das Eltern selbst zur Förderung eines der vorstehend genannten Aspekte der Entwicklung ihres Kindes erbringen und nunmehr teilweise durch Dritte erbringen lassen. Dies gilt jedenfalls ohne weiteres dann, wenn es sich - wie hier - allein um Kinder im Vorschulalter handelt. Nahezu jede länger dauernde Beschäftigung mit Kindern hat nämlich zugleich deren Erziehung zum Gegenstand (insofern zutreffend , BFHE 161, 361). Dementsprechend sieht auch der Bundesfinanzhof (BFH) die stundenweise Betreuung von Kindern als Erziehung an (vgl , BFHE 183, 488).

Soweit gleichwohl insbesondere das Steuerrecht den umfassenden Begriff der Erziehung trotz der unlösbaren Verflochtenheit des einheitlichen Lebensvorgangs (vgl ausdrücklich , BFHE 112, 499) einschränkt bzw von Unterbringung, Verköstigung, Beaufsichtigung sowie sonstiger Betreuung abspaltet, ist dies im vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung. Erkennbar orientiert sich die Rechtsprechung des BFH insoweit nämlich an Differenzierungsbedürfnissen, die sich isoliert im Zusammenhang besonderer steuerrechtlicher Problemlagen wie der Abgrenzung gewerblicher von selbstständiger freiberuflicher Tätigkeit zur Bestimmung der Einkommensart (vgl aaO und vom , IV R 204/70, BFHE 114, 95 und vom , IV R 26/96, BFHE 183, 488) oder der Festlegung des Umfangs der Einkommensteuer- (vgl , BFHE 161, 361) bzw der Umsatzsteuerpflicht (vgl , BFHE 84, 503) ergeben. Insbesondere liegt nach den Feststellungen des LSG im Falle der Klägerin kein ausschließlicher oder überwiegender Bezug von gemäß § 3 Nr 11 Einkommensteuergesetz steuerfreien (vgl hierzu auch die Stellungnahme der Bundesregierung in BT-Drucks 14/7725 S 4 ff) Leistungen des Jugendamtes bzw ein bloßer Aufwendungs- und Kostenersatz vor, der ggf die erforderliche Gewinnerzielungsabsicht (vgl hierzu etwa Urteil des Senats vom , 12 RK 46/95, BSGE 79, 133 = SozR 3-2500 § 240 Nr 27) entfallen lassen könnte (vgl etwa , juris-Nr KSRE058190405).

Ob die Klägerin bei dieser Sachlage der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterfällt, kann noch nicht abschließend geklärt werden. Das LSG wird hierzu insbesondere noch positiv festzustellen haben, ob die Klägerin die Grenzen einer nur geringfügigen Tätigkeit überschritten hat. Hierzu besteht schon deshalb Anlass, weil die Beklagte die Klägerin sowohl vor als auch nach dem streitbefangenen Zeitraum als geringfügig beschäftigt angesehen hat. Darüber hinaus erfordert der gesetzliche Tatbestand - auch wenn dies im konkreten Zusammenhang eher fernliegend erscheinen mag - eine Aussage zu der negativen Voraussetzung, dass kein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt wurde.

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine evtl Versicherungspflicht bestehen nicht. Der Senat hat im Urteil vom (B 12 RA 2/99 R, SozR 3-2600 § 2 Nr 5 S 31 f) zur Einbeziehung selbstständiger Lehrer bereits entschieden, dass

- das Grundrecht der Betroffenen aus Art 2 Abs 1 GG auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit durch die Anordnung der Rentenversicherungspflicht nicht verletzt ist und

- in die Rentenversicherungspflicht einbezogene selbstständige Lehrer weder gegenüber sonstigen - von der abstrakt-generellen Regelung des Gesetzes nicht betroffenen - Personengruppen noch gegenüber denjenigen gleichheitswidrig benachteiligt sind, die auf Grund mangelhafter Umsetzung des Gesetzes im Einzelfall tatsächlich nicht erfasst und zu Beiträgen herangezogen werden.

Im Blick hierauf ist der Senat von einer Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Normen iS von Art 100 GG unverändert und auch insofern, als - wie hier - Erzieher der Rentenversicherungspflicht unterfallen, nicht überzeugt. Ebenso fehlt es an den Voraussetzungen für eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof <EuGH> (Urteil des Senats aaO S 34 f). Dies gilt umso mehr deshalb, weil der EuGH mittlerweile mit Urteil vom in der Rechtssache C-264/01 seine Auffassung zur fehlenden Unternehmenseigenschaft ua mit der Verwaltung der gesetzlichen Rentenversicherungssysteme betrauter Einrichtungen nochmals bestätigt hat (SozR 4-6035 Art 81 Nr 1 RdNr 47).

Eine Versicherungspflicht der Klägerin nach § 2 Satz 1 Nr 2 SGB VI kommt daneben nicht zusätzlich in Betracht. Die Vorschrift betrifft auch soweit sie "in der Kinderpflege tätige Pflegepersonen" in die Rentenversicherungspflicht einbezieht, nur Angehörige der sog Heilhilfsberufe, die grundsätzlich im Tätigkeitsbereich des Arztes auf dessen Anordnung bzw Verordnung tätig werden (vgl Beschluss des Senats vom , 12 BK 35/95, SozR 3-2600 § 2 Nr 1 und Urteil des Senats vom , B 12 KR 9/97 R, SozR 3-2600 § 2 Nr 3). Hierfür ergeben sich aus den Tatsachenfeststellungen des LSG keine Anhaltspunkte. Ebenso kommt eine Versicherungspflicht der bereits spezialgesetzlich und zeitlich vorrangig von § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI erfassten Klägerin nicht auf Grund der am in Kraft getretenen Auffangnorm des § 2 Abs 1 Nr 9 SGB VI in Betracht.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Urteil des Berufungsgerichts vorbehalten.

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 31/2005 S. 2615
ZAAAC-14986