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Umsatzsteuer; | Haftung eines Zwangsverwalters für unterlassene Vorsteuer-Berichtigung (§§ 69, 34 AO)
Nach rkr. haftet ein Zwangsverwalter eines unter Geltendmachung der Vorsteuer bebauten Grundstücks grds. bei schuldhaft unterlassener Berichtigung des Vorsteuerabzugs, wenn das Grundstück während der Zwangsverwaltung und innerhalb des Berichtigungszeitraums veräußert wird. Denn zu den haftungsauslösenden Pflichten eines Zwangsverwalters i. S. von § 34 Abs. 3 AO gehört auch die Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG sowie die Rückzahlung der zu berichtigenden Vorsteuer aus der von ihm verwalteten Masse, soweit die Änderung der den Berichtigungsanspruch auslösenden Verhältnisse mit der Verwaltungstätigkeit des Zwangsverwalters zusammenhängt.