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BMF 31.08.1998 IV B 9 - S 2135 - 11/98

Einkommensteuer; | Entnahme von Grund und Boden (§ 52 Abs. 15 Satz 10 EStG)

Gem. § 52 Abs. 15 Satz 10 EStG bleibt der Gewinn aus der Entnahme von Grund und Boden einkommensteuerfrei, wenn er nach dem dadurch entstanden ist, daß ein Land- und Forstwirt auf zum BV gehörenden Grund und Boden seine Wohnung oder eine Altenteilerwohnung errichtet. Die Steuerbefreiungsvorschrift des § 52 Abs. 15 Satz 10 EStG gilt auch für Grund und Boden, der zu einem gewerblichen oder einem der selbständigen Arbeit dienenden BV gehört (§ 52 Abs. 15 Satz 11 EStG). Mit wurde bestimmt, die Vorschrift des § 52 Abs. 15 EStG in den neuen Ländern insgesamt nicht anzuwenden. Daran wird nicht mehr festgehalten. Gem. ist die Vorschrift des § 52 Abs. 15 Satz 10 EStG vielmehr wegen ihres Charakters als zeitlich nicht befristete Dauerregelung aus Gründen der Gleichbehandlung auch in den neuen Ländern anzuwenden. ...

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