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Abgabenordnung; | Verstoß gegen das Gebot der Selbstlosigkeit bei hohen Kosten für Verwaltung und Spendenwerbung (§ 55 AO)
Es kann ein Verstoß gegen das Gebot der Selbstlosigkeit sein, wenn eine Körperschaft, deren Satzungszwecke auf die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen gerichtet sind und die sich weitgehend durch Geldspenden finanziert, ihre Mittel nicht überwiegend für ihre satzungsmäßigen steuerbegünstigten Zwecke, sondern zur Deckung der Verwaltungskosten und für die Spendenwerbung verwendet (). Der Senat weist darauf hin, daß das Gesetz keine absoluten oder prozentualen Obergrenzen für die Verwaltungskosten und die Aufwendungen für die Spendenwerbung enthält. Entscheidendes Kriterium sei deshalb, ob bei Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls das Ausgabeverhalten der Körperschaft angemessen ist. Angemessen sei ein Ausgabeverhalten, wenn es wirtschaftlich ...