Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: SGB III § 193 Abs 1; SGB III § 330 Abs 1 Satz 1; SGB X § 48 Abs 1
Instanzenzug:
Gründe
I
Die Klägerin wendet sich gegen die rückwirkende Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) wegen nachträglicher Anrechnung von Einkommen ihres Ehemannes.
Die Beklagte bewilligte der Klägerin Alhi in Höhe von wöchentlich 157,71 DM ab Januar 1998 und 155,68 DM ab Juli 1998. Der arbeitslose Ehemann der Klägerin bezog Arbeitslosengeld (Alg), und zwar seit Januar 1998 in Höhe von 352,31 DM wöchentlich. Der Alg-Bezug des Ehemannes führte bei der Alhi der Klägerin ab Januar 1998 unter Berücksichtigung eines Freibetrages von 311,22 DM sowie abzusetzender Aufwendungen für Versicherungen von wöchentlich 57,61 DM zu keiner Einkommensanrechnung.
Mit Bescheid vom bewilligte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) dem Ehemann der Klägerin mit Wirkung ab Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit in Höhe eines monatlichen Zahlbetrages von 2.233,30 DM bzw ab Juli 1998 von 2.248,26 DM (jeweils nach Abzug von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung). Die laufende Rentenzahlung begann im Dezember 1998; für die Zeit von Februar bis November 1998 behielt die Beklagte zur Erfüllung von Erstattungsansprüchen der Beklagten bzw der zuständigen Krankenkasse Beträge von 13.782,39 DM und 1.610,56 DM ein; den Restbetrag von 7.014,85 DM zahlte sie an den Ehemann der Klägerin aus.
Die Beklagte hob der Klägerin gegenüber zunächst die Alhi-Bewilligung für die Zeit ab Dezember 1998 auf und stellte die Zahlungen ein. Zusätzlich hob sie nach Anhörung mit Bescheid vom , bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom , auch die Entscheidung über die Bewilligung von Alhi für die Zeit ab auf und forderte Erstattung eines überzahlten Betrages von 6.782,22 DM.
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom ). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG zurückgewiesen. Das LSG hat ausgeführt: Mit dem Wegfall des Alg des Ehemannes und dem Bezug von Altersrente sei eine wesentliche Änderung iS des § 48 Abs 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Verwaltungsverfahren - (SGB X) eingetreten, die Klägerin sei ab nicht mehr bedürftig gewesen. Für die Zeit von Januar bis Juni 1998 sei ein nach Abzug von Versicherungsbeiträgen von wöchentlich 57,61 DM sich ergebendes Wocheneinkommen aus der Altersrente von 457,77 DM zu berücksichtigen, soweit es den gemäß § 194 Abs 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) ermittelten Freibetrag von 273,15 DM übersteige, also 184,62 DM wöchentlich. Da dieser Betrag höher sei als die wöchentlich gewährte Alhi, habe für die Zeit ab kein Anspruch auf Alhi bestanden. Im Ergebnis nichts anderes gelte für die Zeit vom 1. Juli bis (Einkommen nach Abzug der Versicherungsbeiträge 460,53 DM, Freibetrag 274,98 DM, zu berücksichtigender Betrag 185,56 DM). Die Alhi-Bewilligung sei gemäß § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X iVm § 330 Abs 3 Satz 1 SGB III für die Vergangenheit aufzuheben. Dem Ehemann sei aus der Rentennachzahlung noch ein Betrag von 7.014,85 DM, also mehr als der von der Beklagten rechnerisch zutreffend festgesetzte Erstattungsbetrag von 6.782,22 DM, zugeflossen.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 193 Abs 1 SGB III sowie sinngemäß Verletzungen des § 48 Abs 1 SGB X und des § 330 Abs 1 Satz 1 SGB III. Es sei nicht logisch vorstellbar, dass die Bedürftigkeit iS des § 193 SGB III rückwirkend entfalle. Die strikte Anwendung des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X und des § 330 SGB III führe zu unbilliger Härte und widerspreche der in § 193 SGB III normierten Feststellung der Bedürftigkeit zur Zeit des Alhi-(Fortzahlungs-)Antrages. Das Bundessozialgericht (BSG) habe in vergleichbar gelagerten Fällen die Rückwirkung abgelehnt und die Aufhebung lediglich für die Zukunft zugelassen (Hinweis auf Urteil vom , B 11 AL 57/99 R, SozR 3-4100 § 138 Nr 14). Da sie seit 1998 nicht mehr über eigenes Einkommen verfüge, sei sie auch nicht in der Lage, die geforderte Summe von nahezu 7.000 DM zu erstatten. Ihr Unterhaltsanspruch gegen ihren Ehemann decke lediglich die laufenden Lebenshaltungskosten, nicht jedoch persönliche Zahlungsverpflichtungen; ein Taschengeldanspruch bestehe nicht. Sie sei also gezwungen, die Erstattung vom Geld ihres Ehemannes vorzunehmen, wenn dieser es ihr zur Verfügung stelle. Der Argumentation, die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes stehe unabhängig neben der Frage der Durchsetzbarkeit eines Zahlungsanspruchs, sei entgegenzuhalten, dass das LSG gerade die Höhe der Rentennachzahlung zur Begründung seiner Entscheidung herangezogen habe.
Die Klägerin beantragt,
das und das sowie den Bescheid der Beklagten vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend.
II
Die Revision ist unbegründet. Die Beklagte war berechtigt, die Alhi-Bewilligung für die Zeit von Februar bis November 1998 aufzuheben und Erstattung erbrachter Leistungen zu verlangen.
Nach § 48 Abs 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Wesentlich ist jede tatsächliche oder rechtliche Änderung, die sich auf Grund oder Höhe der bewilligten Leistung auswirkt (ua BSGE 78, 109, 111 = SozR 3-1300 § 48 Nr 48 mwN). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, richtet sich nach dem für die jeweilige Leistung maßgeblichen materiellen Recht, vorliegend also nach den Alhi-Vorschriften des SGB III. Danach führt der Rentenbezug des Ehemannes der Klägerin ab zum Wegfall der Bedürftigkeit der Klägerin und damit zum Wegfall des Anspruchs auf Alhi (§ 190 Abs 1 Nr 5 SGB III).
Bedürftig ist nach § 193 Abs 1 SGB III ein Arbeitsloser, soweit das nach § 194 SGB III zu berücksichtigende Einkommen die Alhi nicht erreicht. Zu dem zu berücksichtigenden Einkommen gehört das Einkommen des vom Arbeitslosen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten, soweit es den Freibetrag übersteigt (§ 194 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB III). Einkommen sind alle Einnahmen in Geld (§ 194 Abs 2 Satz 1 SGB III), mithin auch die vom Ehemann der Klägerin bezogene Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Eine solche Rente ist nach Abzug von etwaigen Steuern, Versicherungsbeiträgen und Werbungskosten in vollem Umfang zu berücksichtigen (BSG SozR 3-4100 § 138 Nr 12 mwN), wobei jeweils auf Wochenbeträge abzustellen ist (BSG SozR 3-4100 § 138 Nr 14 und Nr 17). Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist, dass das LSG von einem auf die Woche entfallenden Einkommen des Ehemannes der Klägerin in Höhe von 457,77 DM für die Zeit von Februar bis Juni 1998 (ausgezahlte Netto-Rente monatlich 2.233,30 DM, umgerechnet auf die Woche 515,38 DM, abzüglich freiwillige Versicherungsbeiträge von wöchentlich 57,61 DM) und für die Zeit von Juli bis November 1998 von einem Betrag von 460,53 DM (2.248 DM monatlich, 518,83 DM wöchentlich, abzusetzen 58,30 DM) ausgegangen ist. Das zu berücksichtigende Wocheneinkommen übersteigt in jedem Fall die Freibeträge gemäß § 194 Abs 1 Satz 2 SGB III iVm § 195 SGB III von 273,15 DM für die Zeit bis Juni 1998 und 274,98 DM für die Zeit von Juli bis November 1998 (53 % aus 515,38 DM bzw 518,83 DM, damit jeweils mehr als das so genannte Existenzminimum gemäß § 194 Abs 1 Satz 2 SGB III iVm § 32a Abs 1 Satz 2 Nr 1 Einkommensteuergesetz, vgl BSG SozR 3-4100 § 138 Nr 14). Die den jeweiligen Freibetrag übersteigenden und damit zu berücksichtigenden Beträge (184,62 DM bzw 185,55 DM) sind auch jeweils höher als die der Klägerin zustehende Alhi (157,71 DM bzw 156,60 DM). Es kann offen bleiben, ob die Beklagte und das LSG, wie für die vorstehende Berechnung geschehen, zu Recht die auf die Woche entfallenden Beträge durch Vervielfältigung des jeweiligen Monatsbetrages mit drei und Teilung des Ergebnisses durch 13 (vgl die frühere Regelung in § 112 Abs 3 Satz 2 Arbeitsförderungsgesetz) ermittelt haben; denn bei Berechnung unter Berücksichtigung von 30 Tagen für den Monat und sieben Tagen für die Woche (§ 339 Satz 1 SGB III) ergäben sich für die Klägerin ungünstigere Anrechnungsbeträge (zB für die Zeit ab Juli 1998 Wocheneinkommen 524,59 DM, Freibetrag 278,03 DM, Wocheneinkommen abzüglich Beiträge 466,29 DM, zu berücksichtigender Wochenbetrag 188,26 DM). Damit ist die Klägerin im Gegensatz zur Situation während des Alg-Bezuges, der ua wegen der günstigen Berechnung des Freibetrages nach dem maßgebenden Bemessungsentgelt (vgl BSG SozR 3-4100 § 138 Nr 14) zu keiner Einkommensanrechnung geführt hat, wegen des Altersrentenbezugs ihres Ehemanns nicht mehr bedürftig, woraus sich eine wesentliche Änderung der Verhältnisse iS des § 48 Abs 1 SGB X ergibt.
Diese wesentliche Änderung der Verhältnisse ist nachträglich iS des § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X eingetreten, da bei Bescheiderteilung im Januar und im Juli 1998 die Rente noch nicht bewilligt und folglich die Alhi-Bewilligung nicht von Anfang an rechtswidrig war (vgl BSGE 61, 278, 279 f = SozR 1300 § 45 Nr 29 mwN). Maßgebender Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse iS des § 48 Abs 1 Satz 2 und 3 SGB X ist jedoch nicht erst der Zeitpunkt des Erlasses des Rentenbescheides vom oder der Tag der Überweisung des Nachzahlungsbetrages durch die BfA an den Ehemann der Klägerin; vielmehr ist davon auszugehen, dass die Änderung bereits mit dem Beginn der Leistung der Rente ab Februar 1998 eingetreten ist. Dies folgt zum einen aus § 48 Abs 1 Satz 3 SGB X, zum anderen aus der Überlegung, dass die Anspruchsvoraussetzung der Bedürftigkeit für jeden Zeitraum, für den Alhi beansprucht wird, erfüllt sein muss und insoweit auf den Gesichtspunkt der Sicherung des Lebensunterhalts während dieses Zeitraums abzustellen ist (vgl BSG SozR 3-4100 § 138 Nr 17 S 91 mwN).
Nach § 48 Abs 1 Satz 3 SGB X gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile des Sozialgesetzbuchs anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraums. Hierzu hat das BSG bereits ausgeführt, dass es Sinn und Zweck des § 48 Abs 1 Satz 3 SGB X ist, in den Fällen einen früheren Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse zu fingieren, in denen rückwirkend eine Sozialleistung bewilligt wird, die bei "rechtzeitiger" Bewilligung die Gewährung einer anderen Sozialleistung ausgeschlossen hätte (BSGE 59, 111, 113 f = SozR 1300 § 48 Nr 19). Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die Klägerin im Rahmen des § 48 SGB X hinsichtlich der Frage der Bedürftigkeit so zu behandeln ist, als wäre ihrem Ehemann die bewilligte Rente bereits ab Rentenbeginn (Februar 1998) ausbezahlt worden. Ist hiervon auszugehen, muss auch angenommen werden, dass der Lebensunterhalt der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum im Hinblick auf die als Einkommen zu berücksichtigende Rente des Ehemannes "fiktiv" gesichert war. Verdeutlicht wird dies dadurch, dass für den genannten Zeitraum dem Ehemann der Klägerin von der BfA ein Nachzahlungsbetrag von ca. 7.000 DM zur Verfügung gestellt worden ist.
Die Beklagte war auch - wie das LSG zutreffend entschieden hat - gemäß § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X iVm § 330 Abs 3 Satz 1 SGB III berechtigt und verpflichtet, die Alhi-Bewilligung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse, also für die Vergangenheit, aufzuheben.
Nach § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X soll ein Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Diese Voraussetzungen sind dadurch, dass dem Ehemann der Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum Rente an Stelle von Alg bewilligt worden ist, erfüllt. Es genügt, dass nicht der Antragsteller selbst, sondern eine andere Person, deren wirtschaftliche Verhältnisse für den Leistungsanspruch rechtserheblich sind, Einkommen oder Vermögen erzielt hat (BSG SozR 1300 § 48 Nr 53).
Allerdings schränkt § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X den Vertrauensschutz in den ursprünglichen Verwaltungsakt nur ein, "soweit" nachträglich zB Einkommen erzielt worden ist; der Betroffene soll nur in dem Umfang, in dem er oder die für seinen Anspruch relevante Person eine "doppelte" Zahlung erhalten hat, der Aufhebung der Bewilligung ausgesetzt sein (vgl BSG SozR 3-4100 § 138 Nr 14 S 84 mwN). Von einer derartigen "doppelten" Zahlung ist im vorliegenden Fall - anders als in dem der Entscheidung SozR 3-4100 § 138 Nr 14 zu Grunde liegenden Fall - auszugehen. Dem Ehemann der Klägerin stand auf Grund der Rentenbewilligung im fraglichen Zeitraum ein wöchentlicher Zahlbetrag von jedenfalls 515,38 DM bzw ab Juli 1998 von 518,83 DM zu, während ihm zuvor Alg nur in Höhe von 352,31 DM gezahlt worden war. Der jeweilige Rentenbetrag war also höher als die Summe aus dem Alg des Ehemannes und der Alhi der Klägerin (für die Zeit von Februar bis Juni 1998: 352,31 DM + 157,71 DM = 510,02 DM). Dementsprechend war auch der dem Ehemann durch die BfA ausbezahlte Nachzahlungsbetrag mit 7.014,85 DM etwas höher als die der Klägerin gegenüber geltend gemachte Erstattungsforderung der Beklagten von 6.782,22 DM. Jedenfalls bei solchen Verhältnissen ist es gerechtfertigt, von einer "doppelten" Zahlung iS des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X auszugehen.
Nach § 330 Abs 3 Satz 1 SGB III ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Die Beklagte hat danach auch in atypischen Fällen kein Ermessen auszuüben, sondern eine gebundene Entscheidung zu treffen (vgl Niesel, SGB III, 2. Auflage, § 330 RdNr 50). Dies kann unter den gegebenen Umständen - dem Ehemann der Klägerin stand für den streitgegenständlichen Zeitraum ein Nachzahlungsbetrag zur Verfügung - nicht als unangemessen angesehen werden.
Da somit die Aufhebung der Bewilligung von Alhi für die Zeit von Februar bis November 1998 rechtmäßig ist, steht auch fest, dass die Klägerin gemäß § 50 Abs 1 SGB X zur Erstattung der erbrachten Leistungen verpflichtet ist. Gegen die vom LSG festgestellte Höhe des Erstattungsbetrages von 6.782,22 DM sind Einwendungen nicht erhoben worden und auch nicht ersichtlich.
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide kann es im Übrigen keine Rolle spielen, ob die Klägerin tatsächlich in der Lage ist, die Erstattungsforderung zu begleichen oder ob ihr Ehemann bereit ist, ihr zB Geld aus dem Rentennachzahlungsbetrag zur Verfügung zu stellen. Sollten die Voraussetzungen für eine Stundung oder einen Erlass vorliegen (§ 76 Abs 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch), wäre es Sache der Beklagten, insoweit gesondert zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
VAAAC-14769