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OLG München 27.08.1998 29 W 2437/98

Gesellschaftsrecht; | unzulässige Bezeichnung als GbR mit beschränkter Haftung

Da die Abkürzung ,,GbR'' keine allgemein übliche Abkürzung für eine BGB-Gesellschaft darstellt, die nahezu allen angesprochenen Verkehrskreisen eine eindeutige Identifizierung des Gesellschaftstyps ermöglicht, besteht für einen nicht ganz unerheblichen Teil des Verkehrs die Gefahr, daß die Gesellschaftsform ,,GbR mit beschränkter Haftung'' mit der einer GmbH verwechselt werden kann. Aber auch bei Teilen der Verkehrskreise, die die Abkürzung ,,GbR'' zutreffend einer BGB-Gesellschaft zuordnen, wird der Eindruck erweckt, es werde damit ein (neuer) Gesellschaftstyp bezeichnet, der ähnlich wie die bekannten Kapitalgesellschaften als juristische Person am Geschäftsverkehr teilnimmt (, DB 1998, 2012; zur Bezeichnung als GbRmbH vgl. LG München I, Urt. v. - 17 HKO 22...

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