Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: BSeuchG § 51; BVG § 30; BVG § 31
Instanzenzug: SG Trier vom
Gründe
I
Streitig ist die Gewährung von Beschädigtenrente als Impfopfer für Zeiten vor der Antragstellung der Klägerin.
Die im Mai 1950 geborene Klägerin wurde am gegen Pocken geimpft. In der Folge entwickelte sich eine Enzephalopathie, die zu einer Teillähmung der Extremitäten führte. Von der Wiederholungsimpfung wurde sie von dem Amtsarzt Dr. W. am wegen "eines Impfschadens bei der Erstimpfung" freigestellt. Auf die Möglichkeit eines Entschädigungsantrags wurde sie dabei nicht hingewiesen.
Im Dezember 1967 beantragten die Eltern der Klägerin für diese beim Landratsamt Bitburg, Abteilung Sozialwesen, Ausbildungshilfe im Wege der Eingliederungshilfe; dazu gaben sie an, es liege eine Körperbehinderung durch Impfschaden vor. Um die Kostenträgerschaft zu klären, fragte das Landratsamt beim Gesundheitsamt Bitburg an, ob eine Impfschädigung festgestellt sei. Das Gesundheitsamt schaltete die Bezirksregierung Trier als die für die Anerkennung von Impfschäden zuständige Stelle ein und erhielt nach Abschluss der dortigen Ermittlungen im Juli 1968 zur Antwort, zwar bestehe Verdacht auf einen Impfschaden, festgestellt und anerkannt sei ein solcher jedoch nicht. Dieses Ergebnis teilte das Gesundheitsamt dem Landratsamt mit, das Ausbildungshilfe zu seinen Lasten gewährte. Auch in diesem Zusammenhang unterblieb ein Hinweis auf die Möglichkeit eines Entschädigungsantrags. Die 1967/68 bei der Bezirksregierung angelegte Akte übernahm im Oktober 1971 die Versorgungsverwaltung. Dort wurde sie 1973 im Archiv abgelegt.
Im März 1988 beantragte die Klägerin - auf einen Hinweis des Beklagten im Schwerbehindertenverfahren - Beschädigtenversorgung als Impfopfer. Der Beklagte bewilligte Grundrente ab , zunächst nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 30 vH (Bescheid vom ), dann unter Anerkennung weiterer Schädigungsfolgen nach einer MdE um 60 vH (Bescheid vom ) und schließlich unter Anerkennung auch psychischer Störungen als Schädigungsfolgen nach einer MdE um 100 vH (Bescheid vom ); außerdem bewilligte er ab Berufsschadensausgleich (Bescheid vom ). Mit Bescheid vom lehnte der Beklagte es ab, im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs Versorgung auch für die Zeit vom bis zu gewähren. Die gegen sämtliche Bescheide gerichteten Widersprüche blieben - soweit ihnen nicht teilweise abgeholfen worden war - ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom ).
Das Sozialgericht Trier hat die Klage abgewiesen (Urteil vom ), das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (LSG) hat die Berufung im Wesentlichen mit folgender Begründung zurückgewiesen (Urteil vom ): Die Klägerin habe erst 1988 Versorgung beantragt. Über diesen Antrag sei mit Bescheid vom entschieden worden, davor habe es nur behördeninterne Vermerke über den Verdacht auf einen Impfschaden gegeben. Für die Zeit vor dem sei Versorgung auch im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht zu gewähren. Eine Rechtsgrundlage für die Entschädigung von Impfschäden gebe es erst seit dem (BGHZ 9, 83), in dem einem Betroffenen erstmals ein Anspruch aus Aufopferung zugesprochen worden sei. Mit Wirkung ab sei der Impfschadensausgleich dann im Bundesseuchengesetz (BSeuchG) geregelt gewesen. Dort sei allerdings zunächst der volle Kausalitätsnachweis gefordert worden. Erst nach der ab 1971 geltenden Fassung des BSeuchG habe Anspruch auf Entschädigung auch dann bestanden, wenn der eingetretene Schaden nur mit Wahrscheinlichkeit auf die Impfung zurückzuführen gewesen sei. Bis 1971 habe der Beklagte die Klägerin über die Möglichkeit, Entschädigung zu beantragen, nicht aufklären müssen, weil nach seinem Kenntnisstand die Kausalität der Impfung für den eingetretenen Gesundheitsschaden nicht nachgewiesen gewesen sei. Ohne Antrag sei auch keine weitere Sachaufklärung erforderlich gewesen. Nach 1971 habe der Beklagte auf die geänderte Rechtslage nicht hinweisen müssen, weil kein Leistungsverfahren anhängig gewesen sei.
Eine Verpflichtung zur Durchsicht vorhandener Vorgänge gebe es nicht.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die vom erkennenden Senat zugelassene Revision eingelegt. Das Revisionsverfahren ist sodann zum Ruhen gebracht worden, um den Ausgang eines Zivilprozesses abzuwarten, in dem die Klägerin gegen den Beklagten wegen entgangener Entschädigungsleistungen für den Impfschaden vom Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung geltend gemacht hat.
Vor dem Landgericht Trier und dem Oberlandesgericht Koblenz (OLG) war die Klage zunächst erfolglos. Der BGH hat die Entscheidung des OLG aufgehoben und die Sache an dieses Gericht zurückverwiesen (Urteil vom , NVwZ-RR 2000, 746). Mit Urteil vom hat das OLG daraufhin die Verpflichtung des beklagten Landes festgestellt, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist bzw noch entsteht, dass ihr keine Entschädigungsleistungen nach dem BSeuchG sowie nach dem Aufopferungsanspruch bezüglich des am eingetretenen Pockenimpfschadens für die Zeit vom bis März 1988 gewährt worden sind, soweit die Schäden nicht von einem etwaigen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch nach dem BSeuchG iVm dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) erfasst sind.
Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt: Bei pflichtgemäßer - hier aber schuldhaft unterlassener - Sachaufklärung hätten Bedienstete des beklagten Landes bereits im Juni 1962 die Pockenimpfung vom als Ursache der Gesundheitsstörung (spastische Tetraparese) erkennen und die Klägerin auf die Möglichkeit einer Entschädigung wegen des Impfschadens hinweisen müssen. Das pflichtwidrige Unterlassen dieses Hinweises habe dazu geführt, dass die Klägerin nicht schon im Juni 1962, sondern erst im März 1988 erfolgreich Ansprüche auf Impfopferentschädigung geltend gemacht habe. Im Wege des Schadensersatzes sei sie so zu stellen, als hätte sie bereits 1962 einen Antrag auf Anerkennung des Impfschadens gestellt. Auf die erneute Revision der Klägerin hat der BGH mit Anerkenntnisurteil vom den Entscheidungssatz des OLG insoweit neu gefasst, als die Beschränkung auf die Zeit ab entfallen ist.
Zur Begründung ihrer vorliegenden Revision trägt die Klägerin vor: Das LSG habe zu Unrecht einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch verneint. Das beklagte Land sei anlässlich des Antrags auf Ausbildungshilfe vom Dezember 1967 auch ohne Versorgungsantrag zu weiterer Sachaufklärung verpflichtet gewesen. Jedenfalls hätten ihre Eltern darauf hingewiesen werden müssen, dass sie einen Antrag auf Versorgung stellen könnten. Auch wenn die Kausalität der Impfung für den eingetretenen Schaden nicht bereits damals festgestellt worden wäre, so hätte sich ein 1968 eingeleitetes Verfahren noch bis zur Neufassung des BSeuchG im Jahre 1971 hinziehen können. Im Übrigen sei zu bedenken, dass die Klägerin bei schleuniger Ablehnung eines 1967/1968 gestellten Antrags nach der für sie günstigen Rechtsänderung 1971 erneut Versorgung hätte beantragen können.
Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom und des Sozialgerichts Trier vom zu ändern sowie den Beklagten unter Änderung der Bescheide vom , , , und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom zu verurteilen, ihr wegen der anerkannten Schädigungsfolgen Beschädigtengrundrente nach einer MdE um 100 vH und Berufsschadensausgleich auch für die Zeit vom bis zum zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt die angegriffenen Entscheidungen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Beteiligten erklärt, sie seien damit einverstanden, dass folgende Tatsachen als unstreitig zu Grunde gelegt werden können:
1. Der Impf- und Amtsarzt Dr. W. hat im Zusammenhang mit der Ausstellung der Bescheinigung vom weder Ermittlungen zur Feststellung eines Impfschadens veranlasst, noch Berichte an die Bezirksregierung, das Bundesgesundheitsamt oder andere Stellen erstattet, noch die Eltern der Klägerin auf die Möglichkeit hingewiesen, eine Entschädigung wegen Impfschadens zu beantragen.
2. Im Zusammenhang mit dem Antrag der Klägerin vom auf Ausbildungshilfe sind zur Feststellung eines Impfschadens - außer den aktenkundigen Beweisergebnissen - keine weiteren Ermittlungen durchgeführt worden. Ebenso wenig sind damals die Eltern der Klägerin auf die Möglichkeit eines Entschädigungsantrags hingewiesen worden.
3. Wenn die Eltern der Klägerin 1962 oder 1967/68 auf die Möglichkeit eines Entschädigungsantrags hingewiesen worden wären, hätten sie diesen umgehend gestellt.
4. Wenn die Eltern der Klägerin 1962 oder 1967/68 einen Impfschadensantrag gestellt hätten, wäre ein solcher Schaden anerkannt worden (vgl Umdr S 13).
5. Abgesehen von der Frage der Antragstellung lagen bei der Klägerin in der Zeit ab die Voraussetzungen für eine Gewährung von Beschädigtengrundrente nach einer MdE um 100 vH und von Berufsschadensausgleich vor.
II
Die Revision der Klägerin ist zulässig und begründet.
Das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin ist nicht dadurch entfallen, dass sie gegen den Beklagten ein Zivilurteil erstritten hat, nach dem ihr die durch verspätete Antragstellung entgangene Impfopferentschädigung als Schadensersatz aus Amtspflichtverletzung zu zahlen ist, mithin auch Versorgungsleistungen nach dem BSeuchG iVm dem BVG für den hier geltend gemachten Zeitraum vom bis zum . Zwar ist die Klägerin nach dem Inhalt der zivilgerichtlichen Entscheidungen nicht verpflichtet, den vorliegenden Rechtsstreit fortzuführen. Vielmehr könnte sie durch eine Rücknahme dieser Revision den Vorbehalt hinsichtlich der Zeit vom bis zum Wegfall bringen. Ihr Rechtsschutzinteresse ergibt sich jedoch bereits daraus, dass ihr ein sozialgerichtliches Grundurteil betreffend diesen Zeitraum insoweit eine günstigere verfahrensrechtliche Position verschafft, als sie diesbezüglich einen kostenträchtigen Höhenstreit vor den Zivilgerichten vermeiden kann. Soweit der Beklagte zur Erfüllung der Schadensersatzansprüche der Klägerin unter Vorbehalt eine Zahlung erbracht hat, die offenbar auch die Zeit ab mit abdecken sollte, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin damit in vollem Umfang befriedigt worden ist. Jedenfalls hat sie dem Senat gegenüber erklärt, dass sie insgesamt einen deutlich höheren Schadensersatzbetrag beanspruche.
Der Klägerin steht Beschädigtengrundrente nach einer MdE um 100 vH sowie Berufsschadensausgleich auch für die Zeit vom bis zu. Dabei berücksichtigt der Senat - im Hinblick auf die gesamte Verfahrensdauer - aus prozessökonomischen Gründen ausnahmsweise auch die im Termin zur mündlichen Verhandlung unstreitig gestellten Tatsachen, auf die es zum Teil für das LSG auf Grund seiner Rechtsauffassung nicht ankam (vgl zB BSG SozR 1300 § 45 Nr 15 S 38). Danach liegen die Grundvoraussetzungen für die streitigen Leistungen gemäß § 51 BSeuchG iVm §§ 30, 31 BVG vor.
Zwar lässt die gesetzliche Regelung über den Leistungsbeginn in § 60 Abs 1 Satz 1 BVG keine Zahlungen für die Zeit vor der Antragstellung im März 1988 zu. Auch sind die Sätze 2 und 3 dieser Vorschrift hier nicht anwendbar, da die Schädigung über ein Jahr vor dem In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen am (vgl Art 1 Nr 7 Zehntes Anpassungsgesetz-KOV vom , BGBl I 1217) eingetreten ist (vgl dazu BSG SozR 4-3100 § 60 Nr 1). Der Beklagte und die Instanzgerichte haben es jedoch zu Unrecht abgelehnt, die Klägerin im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, als sei der Antrag bereits lange vorher im Kindesalter gestellt worden.
Der von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch setzt voraus, dass der Sozialleistungsträger eine ihm auf Grund Gesetzes oder Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung, verletzt hat. Weiter ist erforderlich, dass zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil des Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Schließlich muss der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden können (vgl zuletzt - mwN, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Der rheinland-pfälzische Amtsarzt Dr. W. war im Zusammenhang mit der von ihm am ausgestellten Bescheinigung verpflichtet, Ermittlungen über einen Impfschaden anzustellen, darüber andere Stellen (Bezirksregierung, Bundesgesundheitsamt) zu unterrichten und die Eltern der Klägerin auf die Möglichkeit einer Impfopferentschädigung hinzuweisen. Das ergibt sich - wie bereits das näher ausgeführt hat - aus den Runderlassen des Ministeriums des Inneren des Landes Rheinland-Pfalz vom und vom (Ministerialblatt 1959, Spalte 777 ff und 1960, Spalte 279). Nach den Erklärungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat steht fest, dass diese nicht nur im Allgemein-, sondern auch im Individualinteresse statuierten Pflichten 1962 verletzt worden sind.
Dieser Mangel ist auch von der Bezirksregierung Trier 1967/68 nicht behoben worden, als sie als zuständige Behörde mit der Prüfung eines Impfschadens der Klägerin befasst war. Insbesondere hat sie den zuständigen Amtsarzt nicht veranlasst, einen bereits bei Verdacht auf Impfschädigung erforderlichen "Bericht in einer Impfschadenssache" zu erstatten (vgl dazu auch das aaO S 7 ff).
Ohne Belang ist es, dass die pflichtbelasteten Bediensteten nicht zur Versorgungsverwaltung, sondern zum Gesundheitsamt Bitburg und zur Bezirksregierung Trier gehört haben, die bis zum für die Entschädigung von Impfopfern zuständig gewesen ist. Erst mit In-Kraft-Treten des Zweiten Änderungsgesetzes zum BSeuchG (BGBl I 1971, 1401) wurde im Impfopferentschädigungsrecht das Leistungssystem des BVG mit der Zuständigkeit der Versorgungsverwaltung eingeführt. Ebenso wie eine Behörde (Versorgungsverwaltung) sich das Fehlverhalten einer anderen zurechnen lassen muss, mit der sie arbeitsteilig zusammenwirkt (vgl BSG aaO mwN), ist ihr das Fehlverhalten einer Behörde (Bezirksregierung) zuzurechnen, deren Funktionsnachfolge sie angetreten hat (vgl BSGE 58, 283, 285 = SozR 1200 § 14 Nr 20). Das zeitliche Nacheinander steht dem arbeitsteiligen Nebeneinander gleich.
Zwischen den Pflichtverletzungen 1962 bzw 1967/68 und dem Entgang von Entschädigungsleistungen bis zu der - erst - im März 1988 erfolgten Antragstellung besteht auch ein ursächlicher Zusammenhang. Im Hinblick auf die diesbezüglichen Erklärungen der Beteiligten im Termin geht der Senat davon aus, dass die Eltern der Klägerin bei entsprechender Information umgehend einen Entschädigungsantrag gestellt hätten, dem dann auch stattgegeben worden wäre, da die Antragsfristen des § 56 BSeuchG idF vom (BGBl I 1012) für Altfälle nicht galten und schon 1962 die Pockenimpfung als Ursache der spastischen Tetraparese der Klägerin hätte erkannt werden müssen (vgl auch dazu das ).
Der der Klägerin entstandene Schaden (Verlust von Entschädigungsleistungen in der Zeit vor März 1988) ist vom Beklagten - wie von der Klägerin beantragt - innerhalb des von § 44 Abs 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch gezogenen zeitlichen Rahmens durch rückwirkende Gewährung von Entschädigungsleistungen für die Zeit vom bis auszugleichen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
UAAAC-14512