Gesetze: Vorschriften über die Anrechnung von Einkommen auf die Alhi noch aus Gesichtspunkten höherrangigen Rechts Bedenken gegen eine Anwendung des Privilegierungstatbestands des § 11 Satz 1 Nr 6 AlhiV auf die Überbrückungsbeihilfe (vgl unter c).; a) Die Überbrückungsbeihilfe wurde aus sozialen Gründen gezahlt. Dies macht die Zielsetzung der aufgrund des TV SozSich gezahlten Überbrückungsbeihilfe unter Berücksichtigung der historischen Entwicklung deutlich. Der Kläger gehört zur Gruppe der bei den ausländischen Streitkräften beschäftigten Arbeitnehmer, deren Rechtsstellung und Arbeitsbedingungen nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs besondere Ausgestaltungen erfahren haben. Für die Bundesrepublik Deutschland ohne West-Berlin galten hierbei Regelungen des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut <NATOTrStat> vom ) und des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des NATOTrStat hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen vom (NATOTrStatZAbk). Obwohl Arbeitgeber der bei den fremden Streitmächten beschäftigten Arbeitnehmer der jeweilige Entsendestaat war und ist ( -, AP Nr 6 zu § 42 TVAL II = NZA 1999, 495, 496; Beschluß vom - 1 ABR 43/92 -, AP Nr 17 zu Art 56 NATOTrStatZAbk mwN), obliegt es nach § 56 Abs 5 NATOTrStatZAbk den deutschen Behörden, im Einvernehmen mit den Behörden einer Truppe oder eines zivilen Gefolges die als Grundlage für die einzelnen Arbeitsverträge dienenden Arbeitsbedingungen, einschließlich der Löhne, der Gehälter und der Einreihung der einzelnen Tätigkeitsarten in Lohn- und Gehaltsgruppen, festzusetzen, Tarifverträge abzuschließen und das Entlohnungsverfahren zu regeln. Trotz fehlender Arbeitgebereigenschaft und damit Tariffähigkeit iS des § 2 Tarifvertragsgesetz war damit der Bundesrepublik Deutschland die Tarifzuständigkeit zum Abschluß von Tarifverträgen zugestanden worden (Marschall in Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, Band 2, 1993, § 166 RdNr 13; -, AP Nr 6 zu § 42 TVAL II = NZA 1999, 495, 496). Die Bundesrepublik Deutschland trat gegenüber den Arbeitnehmern hinsichtlich der Lohn- und Gehaltszahlungen lediglich in Vorleistung, und die Stationierungsstreitkräfte erstatteten ihr die verauslagten Summen (Volk, Die Rechtsstellung der deutschen Zivilbeschäftigten bei den Stationierungsstreitkräften im Bundesgebiet und bei den alliierten Streitkräften in West-Berlin, 1972, S 229 ff). Bei Rechtsstreitigkeiten waren die Klagen statt gegen den Arbeitgeber gegen die Bundesrepublik zu richten (Art 56 Abs 8 NATOTrStatZAbk).; Vor diesem Hintergrund sind auch die Regelungen des TV SozSich zu sehen. Das BAG hat diesen Vertrag ebenfalls als wirksamen Tarifvertrag in Anwendung der Regelung zur Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit nach dem NATOTrStatZAbk angesehen ( -, unveröffentlicht; Urteil vom - 6 AZR 228/97 -, AP Nr 6 zu § 42 TVAL II = NZA 1999, 495 ff; Urteil vom - 6 AZR 451/97 -, AP Nr 7 zu § 42 TVAL II = NZA 1999, 1342 ff; Urteil vom - 6 AZR 56/98 -, AP Nr 1 zu § 16 TVAL II). Ob dem zu folgen ist, ist nicht entscheidungserheblich. Jedenfalls sollte mit dem TV SozSich und der darin geregelten Leistung der Überbrückungsbeihilfe der besonderen sozialen Situation der bei den fremden Streitmächten beschäftigten Arbeitnehmer Rechnung getragen werden. Denn zu den Eigentümlichkeiten dieser Arbeitnehmer gehört es, entsprechend den wechselnden militärischen Erfordernissen beweglich sein und bleiben zu müssen (vgl Wargin in dem vom BMF dem Senat übermittelten Bulletin vom ). Diese Abhängigkeit von militärischen Erfordernissen bringt für die Arbeitnehmer, insbesondere wenn sie lange bei den Alliierten beschäftigt waren, eine nicht kalkulierbare Ungewißheit mit sich, weil sie nicht voraussehen können, ob und wann ihr Arbeitseinsatz infolge von Umorganisation aus militärischen Gründen wegfällt. Mit dem TV SozSich wurde ein Instrumentarium geschaffen, das neben den bereits bestehenden Möglichkeiten des AFG den besonderen Belangen dieses Personenkreises Rechnung tragen sollte (Wargin, aaO). Der TV SozSich findet seine Rechtfertigung darin, daß den Arbeitsverhältnissen bei der ausländischen militärischen Truppe bzw einem militärischen Gefolge ein Moment der Ungewißheit eigen ist, das bei anderen Arbeitsverhältnissen in diesem Ausmaß nicht besteht. Die Maßnahmen des TV SozSich - und insbesondere die Gewährung von Überbrükkungsbeihilfe - wurden als geeignet angesehen, einen Ausgleich zu gewährleisten, wenn im Einzelfall eine soziale Härte auftreten sollte (Wargin, aaO). Die Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich wurde also aus sozialen Gründen iS des § 11 Satz 1 Nr 6 AlhiV gezahlt.; b) Die Überbrückungsbeihilfe wurde auch aus öffentlichen Mitteln im Sinne dieser Vorschrift gewährt, ohne daß es einer genaueren Umschreibung dieser Voraussetzung bedürfte, denn die Überbrückungsbeihilfe wurde in der Bundesrepublik Deutschland - selbst wenn sie (formal) für den jeweiligen Entsendestaat geleistet wurde - nach einer Verbalnote des Auswärtigen Amtes vom immer aus Haushaltsmitteln des Bundes gezahlt und im Innenverhältnis zu den Stationierungsmächten auch vom Bund selbst getragen. Die Leistungen wurden zudem jährlich in den Bundeshaushaltsplan aufgenommen. Schon vor Abschluß des TV SozSich im Jahre 1971 hat das BMF - wie bereits oben unter 3 ausgeführt - den Gewerkschaften zugesagt, daß die Überbrückungsbeihilfe weder auf das Alg noch auf die Alhi angerechnet werde. Daß es sich damit bei der Überbrückungsbeihilfe dem Wortlaut des § 11 Satz 1 Nr 6 AlhiV entsprechend um Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln handelt, unterliegt keinen Zweifeln.; c) Einer Subsumtion der Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich unter die Norm des § 11 Satz 1 Nr 6 AlhiV kann weder entgegengehalten werden, daß § 11 Satz 1 Nr 6 AlhiV nicht neben § 138 Abs 3 AFG Anwendung finden könne, noch, daß die Regelung nicht ermächtigungskonform sei bzw es an einer hinreichenden Ermächtigung iS des Art 80 Abs 1 GG fehle. Vielmehr fügt sich § 11 Satz 1 Nr 6 AlhiV nahtlos in die Gesamtsystematik des § 138 Abs 3 AFG und die dieser Gesamtsystematik folgenden Regelungen des § 11 AlhiV ein. Gerade wegen der in § 138 Abs 3 AFG erkennbaren Systematik ist schließlich auch den Voraussetzungen des Art 80 Abs 1 Satz 2 GG (Bestimmtheitsgebot hinsichtlich der Ermächtigungsnorm) genügt, weil sich aus dem Gesetz selbst ermitteln läßt, welches vom Gesetzgeber normierte Programm durch die Verordnung erreicht werden soll (vgl zu dieser Voraussetzung: Bauer in Dreier, Grundgesetz, Band 2, 1998 RdNrn 29 ff zu Art 80 mwN; Lücke in Sachs, Grundgesetz, 1996, RdNrn 21 ff zu Art 80 mwN).; § 138 Abs 3 AFG verfolgt bei der Privilegierung bestimmter Einkommen unterschiedliche Ziele. So geht es zum einen darum, bestimmte zweckgebundene Leistungen nicht durch Berücksichtigung bei der Bedürftigkeitsprüfung zu entwerten (Nrn 1, 2, 3, 3a und 8; vgl auch § 11 Satz 1 Nrn 1 und 4 AlhiV). Bei anderen Regelungen ist der Entstehungsgrund (Schadensausgleich) für die Nichtberücksichtigung maßgeblich (Nrn 5 und 6; vgl auch § 11 Satz 1 Nr 2 AlhiV). Durch eine weitere Gruppe der Privilegierungstatbestände soll eine unzumutbare Belastung Dritter verhindert werden (Nrn 9 und 10; vgl auch § 11 Satz 1 Nrn 5 und 7 AlhiV). Schließlich handelt es sich bei einer vierten Kategorie um konkurrierende, aber aus verschiedenen Gründen als mit der Gewährung von Alhi vereinbar (kompatibel) zu bewertende andere Hilfeleistungen, wie etwa Leistungen aufgrund von Eigenvorsorge (Nr 7; vgl auch § 11 Satz 1 Nr 3 und Satz 2 AlhiV), aufgrund freiwilliger fremder Hilfe (Nr 7) bzw aufgrund ausdrücklicher bundes- oder landesgesetzlicher Regelung (Nr 4). Letztere Regelung, deren Anwendung auf die Überbrückungsbeihilfe - wie oben unter Nr 3 bereits ausgeführt - zweifelhaft ist, folgt spätestens seit erkennbar dem allgemeinen Gesichtspunkt, daß der Staat nicht mit der einen Hand etwas nehmen darf, was er zuvor mit der anderen Hand gegeben bzw zugestanden hat.; In dieses Schema fügt sich § 11 Satz 1 Nr 6 AlhiV, der nicht als generelle Auffangnorm für alle denkbaren Sozialleistungen verstanden werden kann, ohne weiteres ein. Nach § 11 Satz 1 Nr 6 AlhiV sind nur solche Sozialleistungen privilegiert, die nach Entstehungsgrund und Zweckbestimmung oder Übung vereinbar mit Sinn und Zweck der Sozialleistung Alhi, also "alhi-kompatibel", sind und die folglich nach der soeben aufgezeigten Gesetzessystematik bei der Prüfung der Bedürftigkeit unberücksichtigt bleiben sollen. Diese Voraussetzung der "Alhi-Kompatibilität" ist für die Überbrückungsbeihilfe erfüllt, die aufgrund der besonderen Bedarfssituation der bei den fremden Streitmächten beschäftigten Arbeitnehmer vom Bund gezahlt und von diesem - wie oben unter 3 ausgeführt - von Anfang an als nicht schädlich für die Gewährung von Alhi bezeichnet worden ist, wobei der Bund - wenn auch rechtlich zweifelhaft - eine Nichtberücksichtigung der Überbrükkungsbeihilfe im Rahmen des § 138 Abs 3 Nr 4 AFG zugesagt hat. Diese durch den Träger der Alhi (§ 188 AFG) erteilte Zusage wurde später durch das Inkrafttreten der AlhiV am gewissermaßen legalisiert. Im übrigen folgt auch die Regelung der mit Wirkung ab Januar 1998 in Kraft getretenen Nr 8 des § 11 Satz 1 AlhiV diesem Gesichtspunkt der Alhi-Kompatibilität anderer Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln. Danach werden bestimmte Übergangsbeihilfen, die Arbeitnehmern der Eisen- und Stahlindustrie von ihren Arbeitgebern gezahlt werden, nur als privilegiertes Einkommen bezeichnet, soweit dem Unternehmer die gewährte Übergangsbeihilfe von der BA erstattet wird.; Einer Auslegung des § 11 Satz 1 Nr 6 AlhiV im bezeichneten Sinne steht auch nicht die Änderung des § 138 Abs 3 Nr 4 AFG durch das AFRG zum entgegen. Zum einen stehen die in § 138 Abs 3 AFG und in § 11 AlhiV im einzelnen aufgeführten Privilegierungstatbestände schon nach dem Wortlaut dergestalt nebeneinander, daß grundsätzlich mehrere dieser Tatbestände gleichzeitig erfüllt sein können. Zum anderen macht gerade die Gesetzesänderung des § 138 Abs 3 Nr 4 AFG deutlich, daß die Überbrückungsbeihilfe von § 11 Satz 1 Nr 6 AlhiV erfaßt werden muß. Mit der Gesetzesänderung sollte nämlich nur eine Kostenbelastung des Bundes zugunsten eines Dritten verhindert werden, der eigentlich einen "Gesamtbetrag" - wenn auch unter Anrechnung gezahlter Alhi - garantiert hat (vgl hierzu nur BT-Drucks 13/4941, S 240 zu § 138). Vorliegend wollte der Bund allerdings von Anfang an Alhi und Überbrückungsbeihilfe nebeneinander zahlen, so daß sich eine unbillige Belastung des Bundes gerade nicht ergibt. Dies gilt um so mehr, als durch die Änderung des § 138 Abs 3 Nr 4 AFG keine Entlastung des "Dritten" eintreten sollte, sondern eine entsprechende Mehrbelastung des Dritten durch die Entlastung des Bundeshaushaltes bezweckt war. Diese Mehrbelastung träfe allerdings dieselbe juristische Person, die sich gleichwohl weigert, die Überbrückungsbeihilfe entsprechend aufzustocken.; Der Auslegung des § 11 Satz 1 Nr 6 AlhiV im bezeichneten Sinn steht schließlich nicht entgegen, daß der parlamentarische Staatssekretär Günther am auf eine Frage des Abgeordneten Ostertag die Meinung vertreten hat, daß "die Überbrükkungsbeihilfe nach § 138 Abs 3 Nr 4 AFG in der durch das AFRG vorgesehenen Fassung im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung bei der Alhi als Einkommen zu berücksichtigen sei" (BT-Drucks 13/6665, S 34 zu Nr 71). Insoweit handelt es sich nur um eine Rechtsansicht, die weder im Gesetzeswortlaut noch in den Gesetzesbegründungen ihren Niederschlag gefunden hat. Abgesehen davon, daß die Anwendung des § 138 Abs 3 Nr 4 AFG auf die Überbrückungsbeihilfe ohnedies zweifelhaft war, hätte es einer ausdrücklichen Änderung des § 11 Satz 1 Nr 6 AlhiV bedurft, wenn mit der Änderung des § 138 Abs 3 Nr 4 AFG zugleich auch die Anwendung des § 11 Satz 1 Nr 6 AlhiV hätte ausgeschlossen werden sollen. Dies ist indes nicht geschehen.; 7. Das LSG wird nach der Zurückverweisung der Sache die Höhe der Alhi einer genauen Überprüfung zuzuführen haben, wobei es nicht nur das Bemessungsentgelt (ggf unter Anwendung des § 136 Abs 2 Satz 2 AFG) nach Lohn- und Zeitfaktor genau zu bestimmen hat, sondern auch die maßgebliche Steuerklasse und die Nettolohnersatzquote sowie das Vorhandensein von sonstigem Einkommen oder Vermögen zu ermitteln bzw festzustellen hat. Das LSG wird auch abschließend über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.
Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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