Tarifermäßigung und Gewinnbeschränkung eines Gesellschafters
Leitsatz
Der Anteil eines Mitunternehmers am Gewerbesteuer-Messbetrag richtet sich nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft
nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen (§ 35 Abs. 2 Satz
2 EStG). Nach Auffassung der Finanzverwaltung soll die Irrelevanz von Vorabgewinnanteilen nur für gewinnunabhängige Vorabgewinnanteile
gelten ( BStBl. I 2002, 533, Rz. 22). Gewinnabhängige Vorabgewinnanteile sollen Bestandteile
des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 2 EStG sein. Die Unterscheidung zwischen gewinnunabhängiger
und gewinnabhängiger Vorabvergütung kann jedoch dahin stehen, wenn ein Gesellschafter eine Vergütung erhält, die auf einen
Höchstbetrag beschränkt ist, so dass sich die Verteilung des Gewinns gegenüber diesem Gesellschafter in erster Linie an dessen
Gewinnbeteiligungsbeschränkung ausrichtet.
Fundstelle(n): INF 2006 S. 770 Nr. 20 NWB-Eilnachricht Nr. 39/2006 S. 3270 IAAAC-14299
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FG des Saarlandes, Beschluss v. 24.08.2006 - 1 V 157/06
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