1. Die Pflege und Unterstützung von Feuerbestattungen kann ein gemeinnütziger Zweck sein. Betreibt ein eingetragener Verein
daneben auch ein Krematorium und tritt er hierdurch in Wettbewerb zu nicht steuerbegünstigten anderen vergleichbaren privaten
Betrieben, so stellt das Krematorium einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, aber keinen Zweckbetrieb dar.
2. Eine Körperschaft ist insgesamt nicht gemeinnützig, wenn der gemeinnützige Zweck (hier: Pflege der Feuerbestattung) vom
finanziellen Umfang her gegenüber dem wirtschaftlichen (nicht gemeinnützigen) Geschäftsbetrieb (hier: Einäscherungen) völlig
untergeordnet ist; hier: Millionenumsätze mit dem Krematorium, Kleinbeträge im Bereich des gemeinnützigen Zwecks.
3. Zum Begriff der „Selbstlosigkeit”, insbesondere zum Erfordernis, dass nicht „in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
verfolgt” werden dürfen.
Fundstelle(n): EAAAC-14270
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 22.01.2004 - 3 K 732/99
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