Freiberuflichkeit einer Pathologen-Praxisgemeinschaft
Leitsatz
1) Eine Pathologen-Praxisgemeinschaft ist bei Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte auch dann freiberuflich tätig,
solange die Gesellschafter-Pathologen bei Erledigung der einzelnen Aufträge leitend und eigenverantwortlich tätig sind. Die
Ausführung jedes einzelnen Auftrags muss einem Gesellschafter-Pathologen zuzurechnen sein.
2) Durchschnittliche Untersuchungszeiten der Gesellschafter-Pathologen von 74 bzw. 117 Sekunden liegen deutlich über der kritischen
Grenze von 30 Sekunden bei Laborärzten und stehen der Freiberuflichkeit somit nicht entgegen.
3) Es ist zweifelhaft, ob die Laborarztrechtsprechung auf die Beurteilung der Tätigkeit einer Pathologen-Praxisgemeinschaft,
die deutlich mehr Patientennähe aufweist, Anwendung findet.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 1913 Nr. 24 XAAAC-14268
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