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Einkommensteuer; | Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme als Voraussetzung der Rückstellungsbildung (§ 5 Abs. 1 EStG)
Nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung können Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten gebildet werden, die rechtlich noch nicht entstanden, aber wirtschaftlich im abgelaufenen Geschäftsjahr verursacht sind oder dieses Jahr betreffen. Es genügt aber nicht die bloße Möglichkeit einer Inanspruchnahme. Es muß eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, daß der Stpfl. wegen eines im wesentlichen vor dem Bilanzstichtag verwirklichten Tatbestands in Anspruch genommen werden wird. Für die Bildung von Garantierückstellungen ist Voraussetzung, daß eine künftige Inanspruchnahme auf Garantieleistungen wahrscheinlich ist (). Der Stpfl. ist verpflichtet, zur Rechtfertigung der von ihm begehrten Rückstellungen konkrete Tatsachen darzulegen, soweit...